Präambel VO (EU) 2021/666

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission(2) sind gemeinsame Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung festgelegt, die für den allgemeinen Flugverkehr gelten.
(2)
Damit bemannte Luftfahrzeuge, für die kein Flugverkehrskontrolldienst mehr erbracht wird, neben unbemannten Luftfahrzeugen im U-Space-Luftraum sicher betrieben werden können, ist es wichtig, dass die Position bemannter Luftfahrzeuge an Anbieter von U-Space-Diensten weitergegeben wird. Hierzu sollten bemannte Luftfahrzeuge elektronisch erkennbar gemacht werden, sodass ihre Präsenz mittels Überwachungstechnologien effektiv signalisiert wird.
(3)
Solche Anforderungen an den Flugbetrieb der bemannten Luftfahrt im U-Space-Luftraum sollten in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aufgenommen werden.
(4)
Diese neuen Anforderungen dürften die Lageerfassung verbessern und damit die Sicherheit im U-Space-Luftraum erhöhen.
(5)
Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten und den betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Verfahren an den neuen Rechtsrahmen anpassen können.
(6)
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 ihre Stellungnahme Nr. 01/2020(3) abgegeben und darin Maßnahmenvorschläge unterbreitet.
(7)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

(3)

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