Artikel 1 VO (EU) 2021/669
Die im Anhang genannten Stoffe, die der Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge” angehören, werden unter den ebenfalls im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
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