ANHANG VO (EU) 2021/670

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Schizochytrium sp. (WZU477)-Öl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp..

Zugelassen am 16. Mai 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Progress Biotech bv, Canaalstaete, Kanaalweg 33, 2903LR Capelle aan den Ijssel, Niederlande.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Progress Biotech bv in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Progress Biotech bv.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. Mai 2026 (5 Jahre).

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Schizochytrium sp. (WZU477)-Öl

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel ist ein Öl aus dem Stamm WZU477 der Mikroalge Schizochytrium sp.

Zusammensetzung:

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

Docosahexaensäure (DHA): ≥ 32,0 %

p-Anisidinzahl: ≤ 10

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