ANHANG VO (EU) 2021/686
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie | Angabe | Bedingungen für die Verwendung der Angabe | Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen | Nummer im EFSA Journal | Nummer des Eintrags in der konsolidierten Liste, die der EFSA zur Bewertung vorgelegt wurde |
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Kohlenhydratlösungen | Kohlenhydratlösungen tragen zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit während einer intensiven und lang anhaltenden körperlichen Betätigung bei trainierten Erwachsenen bei. |
Die Angabe darf nur für Kohlenhydratlösungen verwendet werden, die nach der Gebrauchsanweisung zwischen 30 g und 90 g Kohlenhydrate pro Stunde liefern, sofern es sich bei den betreffenden Kohlenhydraten um Glucose, Saccharose, Fructose und/oder Maltodextrine handelt, unter folgenden Bedingungen:
Verbraucher müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die vorteilhafte Wirkung nur bei trainierten Erwachsenen eintritt, die eine intensive (mindestens 65 % der VO2max) und lang anhaltende (mindestens 60 Minuten) körperliche Betätigung absolvieren. |
Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für trainierte Erwachsene bestimmt sind, die sich intensiv und lang anhaltend körperlich betätigen. | 2018;16(3):5191 |
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