Artikel 24 VO (EU) 2021/690
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826 eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Verordnungen gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, welche unter den Vorgängerprogrammen gemäß den in Absatz 1 aufgeführten Rechtsakten eingeführt wurden.
(3) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung der in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 nicht abgeschlossen sind.
(4) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstandenen Kosten bereits begonnener Maßnahmen als förderfähig betrachtet werden, wenn dies zur Gewährleistung der Kontinuität während eines begrenzten Zeitraums erforderlich ist.
Abweichend von Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung sind die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstandenen Kosten im Falle von Betriebskostenzuschüssen förderfähig, wenn dies zur Gewährleistung der Kontinuität während des Zeitraums vom 1. Januar 2021 bis zum Inkrafttreten dieses Programms erforderlich ist.
(5) Die in Artikel 16 Absatz 4 und in Anhang I Nummer 2.1 festgelegten Fristen gelten nicht für Programme, die sich auf die Jahre 2021 und 2022 erstrecken.
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