ANHANG IV VO (EU) 2021/690

INDIKATOREN

Ziel Indikator
In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a festgelegte Ziele
1.
Anzahl der neuen Beschwerden im Bereich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge.
2.
Index für Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen.
3.
Anzahl der Besuche auf dem Portal „Ihr Europa” .
In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii festgelegtes Ziel
1.
Anzahl der Fälle von Nichteinhaltung von Vorschriften im Bereich Waren, einschließlich Verkäufe über das Internet.
2.
Anzahl gemeinsamer Marktüberwachungsaktionen.
In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b festgelegtes Ziel
1.
Anzahl der KMU, Cluster und Organisationen von Unternehmensnetzwerken sowie Organisationen zur Unterstützung von Unternehmen, die aus dem Programm unterstützt werden, insbesondere im Hinblick auf Internationalisierung, Digitalisierung und Nachhaltigkeit.
2.
Anzahl der unterstützten Unternehmen, die Unternehmenspartnerschaften eingegangen sind.
3.
Anzahl der Unternehmer, die Mentoring- und Mobilitätsprogramme nutzen, darunter Jungunternehmer, neue Unternehmer und Unternehmerinnen sowie andere spezifische Zielgruppen.
In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i festgelegtes Ziel
1.
Anteil der durch die Mitgliedstaaten als nationale Normen umgesetzten europäischen Normen an den geltenden europäischen Normen insgesamt.
In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii festgelegtes Ziel
1.
Prozentsatz der von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.
In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i festgelegtes Ziel
1.
Index der Verbraucherlage.
In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii festgelegtes Ziel
1.
Anzahl der Positionspapiere und Reaktionen von Begünstigten bei öffentlichen Konsultationen im Bereich Finanzdienstleistungen.
In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e festgelegtes Ziel
1.
Anzahl der erfolgreich durchgeführten nationalen Tier- und Pflanzengesundheitsprogramme, einschließlich der Anzahl der erfolgreich durchgeführten Notfallmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge und Tierseuchen.
In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f festgelegtes Ziel
1.
Wirkung der im Internet veröffentlichten Statistiken: Anzahl der Erwähnungen im Internet sowie positive/negative Meinungen.

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