Präambel VO (EU) 2021/690

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b und die Artikel 173 und 338,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Binnenmarkt ist ein Eckpfeiler der Union. Seit seiner Gründung hat er einen wesentlichen Beitrag zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung geleistet, und er sollte weiterhin allen Bürgern und Unternehmen gleichermaßen von Nutzen sein. Er hat für Unternehmen in der Union, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), neue Chancen und Größenvorteile geschaffen und ihre industrielle Wettbewerbsfähigkeit gestärkt. Der Binnenmarkt hat zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen und den Verbrauchern eine größere Auswahl hochwertiger Produkte und Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen geboten. Er ist weiterhin ein Motor für den Aufbau eines stärker integrierten Marktes und einer stärkeren, ausgewogeneren und faireren Wirtschaft. Er ist eine der wichtigsten Errungenschaften der Union und ihr größter Trumpf in einer zunehmend globalisierten Welt sowie ein zentrales Element, um den ökologischen und digitalen Wandel hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft als Reaktion auf den zunehmenden Druck des Klimawandels zu vollziehen.
(2)
Der Binnenmarkt muss kontinuierlich an ein sich rasch wandelndes Umfeld der digitalen Revolution und der Globalisierung angepasst werden. Die neue Ära der digitalen Innovation bietet Unternehmen und Privatpersonen nach wie vor Chancen und schafft neue Produkte, Dienstleistungen, Verfahren und Geschäftsmodelle sowie Möglichkeiten für die effiziente Erstellung hochwertiger Statistiken. Sie stellt aber auch eine Herausforderung in Bezug auf die Regulierung, die Durchsetzung, den Verbraucherschutz und die Sicherheit dar.
(3)
Ein umfangreiches Regelwerk der Union liegt dem Funktionieren des Binnenmarkts zugrunde. Es betrifft insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, die Normung, die gegenseitige Anerkennung, die Konformitätsbewertung, den Verbraucherschutz und die Marktüberwachung. Es besteht auch aus Vorschriften in Bezug auf Unternehmen, Handel und Finanztransaktionen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, die Erstellung europäischer Statistiken und die Förderung eines fairen Wettbewerbs. Dieses umfangreiche Regelwerk der Union schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen, die für das Funktionieren des Binnenmarkts zum Nutzen der Verbraucher und der Unternehmen unerlässlich sind.
(4)
Dennoch bleiben diskriminierende, ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Hindernisse bestehen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts im Wege stehen, und es treten neue Hindernisse auf. Vorschriften zu beschließen ist nur ein erster Schritt; genauso wichtig ist es, dafür zu sorgen, dass sie ihre Wirkung erzielen. Die derzeitigen Herausforderungen bei der Durchsetzung der bestehenden Vorschriften, Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die geringe Zahl grenzüberschreitender öffentlicher Aufträge schränken die Möglichkeiten für Unternehmen und Verbraucher ein. Der Abbau solcher Hindernisse ist letztlich eine Frage des Vertrauens der Bürger in die Union und in ihre Fähigkeit, Ergebnisse zu erzielen sowie Wachstum und Beschäftigung zu schaffen und gleichzeitig das öffentliche Interesse zu schützen.
(5)
Vormals gab es getrennte Programme für Maßnahmen der Union in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, Verbraucherschutz, Kunden und Endnutzer von Finanzdienstleistungen, Politikgestaltung auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen sowie im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel. Einige zusätzliche Tätigkeiten wurden direkt im Rahmen der Haushaltslinien des Binnenmarkts finanziert. Nun gilt es, eine Straffung der verschiedenen Maßnahmen vorzunehmen und die Synergien zwischen ihnen auszuschöpfen sowie einen flexibleren, transparenteren, einfacheren und anpassungsfähigeren Rahmen für die Finanzierung von Tätigkeiten zu schaffen, mit denen ein reibungslos funktionierender nachhaltiger Binnenmarkt verwirklicht werden soll. Daher sollte ein neues Programm aufgestellt werden, in dem die vormals im Rahmen dieser anderen Programme und anderer einschlägiger Haushaltslinien finanzierten Tätigkeiten zusammengeführt werden. Dieses Programm sollte auch neue Initiativen umfassen‚ mit denen das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert und zugleich Überschneidungen mit verwandten Programmen und Maßnahmen der Union vermieden werden sollen.
(6)
Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) waren Gegenstand eines gesonderten Europäischen Statistischen Programms, das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingerichtet wurde. Damit die Kontinuität der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gewährleistet bleibt, sollte das neue Programm auch Tätigkeiten umfassen, die unter das vorherige Europäische Statistische Programm fielen, indem ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geschaffen wird. Im Rahmen des neuen Programms sollte der Finanzrahmen für europäische Statistiken festgelegt werden, damit hochwertige, vergleichbare und verlässliche europäische Statistiken bereitgestellt werden können, die die Gestaltung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung aller politischen Strategien der Union unterstützen. Fachliche Unabhängigkeit ist eine notwendige Voraussetzung für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken.
(7)
Es ist daher angebracht, ein Programm für die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, der Normung, der Marktüberwachung und des Verbraucherschutzes, für den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie für europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm, im Folgenden „Programm” ) aufzustellen. Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an jene des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(6) anzugleichen.
(8)
Das Programm sollte die Gestaltung, Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Union unterstützen, die das Fundament für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bilden. Es sollte darüber hinaus die Schaffung der richtigen Rahmenbedingungen unterstützen, um alle Akteure des Binnenmarkts zu befähigen, darunter Unternehmen, Bürger — einschließlich Verbraucher — und Arbeitnehmer, Vertreter der Zivilgesellschaft und Behörden. Zu diesem Zweck sollte das Programm darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit, den Aufbau von Kapazitäten und die Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, darunter den in der Tourismusbranche tätigen, zu fördern. Die Nachhaltigkeit von Unternehmen ist wichtig für den Erhalt ihrer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und trägt zum Übergang zu einer wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigeren Union bei, der mit Digitalisierung und dem Eintreten für eine nachhaltige Wirtschaftsweise einhergehen sollte. Das Programm sollte auch die Durchsetzung der Verbraucherschutz- und Sicherheitsvorschriften fördern. Es sollte außerdem Unternehmen und Privatpersonen für ihre Rechte sensibilisieren, indem ihnen die richtigen Instrumente, geeignete Informationen und sachgerechte Unterstützung zur Verfügung gestellt werden, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können und ihre Beteiligung an der Politikgestaltung in der Union verstärkt wird. Darüber hinaus sollte das Programm darauf abzielen, die regulatorische und administrative Zusammenarbeit zu verbessern — insbesondere durch Schulungsprogramme, den Austausch bewährter Verfahren und den Aufbau von Wissens- und Kompetenzgrundlagen, einschließlich der Nutzung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge. Das Programm sollte auch darauf abzielen, die Entwicklung unionsweiter und internationaler Normen sowie einer Rechtsetzung von hoher Qualität — auch durch breite Einbeziehung der Interessenträger — zu unterstützen, die der Durchführung des Unionsrechts zugrunde liegen.
(9)
Ein moderner Binnenmarkt, der sich auf die Grundsätze der Fairness, der Transparenz und des gegenseitigen Vertrauens gründet, fördert den Wettbewerb und kommt Verbrauchern, Unternehmen und Arbeitnehmern zugute. Eine bessere Nutzung des sich stets weiterentwickelnden Binnenmarkts für Dienstleistungen sollte Unternehmen in der Union bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und dem Wachstum über Grenzen hinweg, dem Angebot einer breiteren Dienstleistungspalette zu besseren Preisen und der Wahrung hoher Standards zugunsten der Verbraucher und Arbeitnehmer unterstützen. Zu diesem Zweck sollte das Programm dazu beitragen, die Entwicklungen im Binnenmarkt besser zu überwachen und die verbleibenden diskriminierenden, ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Hindernisse zu ermitteln und zu beseitigen, und es sollte gewährleisten, dass der Regelungsrahmen allen Formen der Innovation gerecht werden kann, einschließlich neuer technologischer Entwicklungen und Verfahren, innovativer Geschäftsmodelle im Dienstleistungssektor, kollaborativer und sozialer Wirtschaftsmodelle, sozialer Innovation und nichttechnologischer Innovation.
(10)
Die regulatorischen Hindernisse im Binnenmarkt wurden für viele Industrieprodukte durch Präventionsmechanismen, die Annahme gemeinsamer Vorschriften und — in Bereichen ohne derartige Unionsvorschriften — durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beseitigt. In Bereichen, die nicht durch Unionsrecht geregelt sind, gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, sodass Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dem freien Warenverkehr unterliegen und in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden dürfen. Hat der betreffende Mitgliedstaat Gründe, sich dem Inverkehrbringen der Waren zu widersetzen, so kann er eine Beschränkung auferlegen, sofern eine solche Beschränkung nichtdiskriminierend ist, durch Ziele des legitimen öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist — wie in Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union (AEUV) niedergelegt — oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als zwingender Grund des öffentlichen Interesses anerkannt ist sowie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Bei nicht korrekter Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, etwa wenn ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Beschränkungen auferlegt werden, wird Unternehmen der Marktzugang in anderen Mitgliedstaaten erschwert. Dadurch entgehen der gesamten Wirtschaft Chancen, auch wenn die Marktintegration im Bereich des Warenhandels ein hohes Niveau erreicht hat. Die Annahme der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) wird den wirtschaftlichen Nutzen in diesem Bereich voraussichtlich steigern. Daher sollte dieses Programm darauf abzielen, die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im Warenhandel zu verbessern, um sein Potenzial voll auszuschöpfen. Es sollte auch darauf abzielen, dass weniger illegale und nichtkonforme Waren auf den Markt gelangen, und zwar durch gezielte Sensibilisierung und Schulungen, durch die Unterstützung der in der Verordnung (EU) 2019/515 genannten Produktinfostellen und durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den für die gegenseitige Anerkennung zuständigen Behörden.
(11)
Angesichts des sich rasch verändernden Umfelds der digitalen Revolution gibt es neue Herausforderungen in den Bereichen Regulierung und Durchsetzung, die Themen wie Cybersicherheit, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Internet der Dinge oder künstliche Intelligenz sowie die entsprechenden ethischen Normen betreffen. Strenge Vorschriften zu Produktsicherheit und Klarheit bezüglich der Haftung sind von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass Unionsbürger — einschließlich Verbraucher — und Unternehmen im Falle eines Schadens angemessenen Schutz genießen. Daher sollte das Programm zur raschen Anpassung und besseren Durchsetzung eines Produkthaftungssystems der Union beitragen, das Innovationen fördert und gleichzeitig die Sicherheit der Nutzer gewährleistet.
(12)
Das Inverkehrbringen von nicht mit dem Unionsrecht konformen Produkten, einschließlich aus Drittländern eingeführter Produkte, stellt ein Risiko für Unionsbürger — einschließlich Verbraucher — sowie für andere Endnutzer dar. Wirtschaftsteilnehmer, die konforme Produkte auf konventionellem oder elektronischem Wege verkaufen, werden mit einem verzerrten Wettbewerb durch diejenigen konfrontiert, die die Vorschriften missachten, entweder aus Unkenntnis, absichtlich — zur Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils — oder infolge der Fragmentierung der Marktüberwachung innerhalb der Union. Die Marktüberwachungsbehörden sind häufig mit zu geringen Mitteln ausgestattet und können nur innerhalb der Landesgrenzen tätig werden, während Unternehmer unions- oder gar weltweit agieren. Vor allem im Bereich des Online-Handels haben die Marktüberwachungsbehörden erhebliche Probleme dabei, aus Drittländern eingeführte nichtkonforme Produkte zurückzuverfolgen, um die in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer zu ermitteln.
(13)
Das Programm enthält zwar keine Ziele und Maßnahmen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, doch sollte bedacht werden, dass gefälschte Produkte häufig nicht die Anforderungen des Unionrechts bezüglich Produktsicherheit und Verbraucherschutz erfüllen und eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen, insbesondere wenn diese Produkte über das Internet erworben werden. Das Programm sollte daher die Synergien mit anderen Unionsprogrammen auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere mit dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement eingerichteten Instrument für Zollkontrollausrüstung, verstärken.
(14)
Um die Konformität von Kategorien harmonisierter Produkte mit einem höheren inhärenten Risiko zu erleichtern, hat die Union ein System für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen eingeführt, mit dem deren Kompetenz, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit überprüft werden. Es ist unabdingbar, dass die Konformitätsbewertungsstellen zuverlässig und kompetent sind, da sie überprüfen, ob Produkte die Sicherheitsanforderungen erfüllen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Die größte Herausforderung besteht nun darin, zu gewährleisten, dass das Akkreditierungssystem weiterhin auf dem neuesten Stand ist und dass es mit gleichbleibender Stringenz in der gesamten Union umgesetzt wird. Aus diesem Grund sollte das Programm Maßnahmen unterstützen, mit denen sichergestellt wird, dass die Konformitätsbewertungsstellen die für sie geltenden regulatorischen Anforderungen — beispielsweise Unparteilichkeit und Unabhängigkeit — weiterhin erfüllen, insbesondere durch die Nutzung der Akkreditierung. Ebenso sollte das Programm Maßnahmen unterstützen, mit denen das europäische Akkreditierungssystem, insbesondere in neuen Politikbereichen, durch die Förderung der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) genannten Europäischen Kooperation für die Akkreditierung weiter ausgebaut wird.
(15)
Da die Verbrauchermärkte mit der Entwicklung von Online-Handel und Online-Reisedienstleistungen keine Grenzen kennen, muss sichergestellt werden, dass Verbraucher mit Wohnsitz in der Union dasselbe hohe Schutzniveau genießen, wenn Waren und Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern eingeführt werden, und zwar auch dann, wenn der Verkauf über das Internet stattfindet. Daher sollte das Programm gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit einschlägigen Einrichtungen in Drittländern unterstützen können, z. B. im Hinblick auf den Austausch von Informationen über nichtkonforme Produkte.
(16)
Öffentliche Aufträge werden von Behörden genutzt, um ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Ausgabe öffentlicher Gelder zu gewährleisten und einen Beitrag zu einem innovativeren, nachhaltigeren, integrativeren und stärker wettbewerbsorientierten Binnenmarkt zu leisten. Wenn Aufträge nach dem „besten Preis-Leistungs-Verhältnis” vergeben werden, schließt dies die Anwendung von Bewertungskriterien ein, mit denen nicht nur das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot, sondern auch das vorteilhafteste Angebot im Hinblick auf den größten öffentlichen Mehrwert ermittelt wird. Sofern dies geltendem Unionsrecht entspricht, sollten Umweltaspekte, Aspekte des fairen Handels und soziale Aspekte Berücksichtigung finden und sollte bei großen Infrastrukturprojekten die Aufteilung öffentlicher Aufträge in Lose gefördert werden. Die Richtlinien 2014/23/EU(9), 2014/24/EU(10) und 2014/25/EU(11) des Europäischen Parlaments und des Rates bilden den Rechtsrahmen für die Integration und das reibungslose Funktionieren der Märkte für öffentliche Aufträge, die 14 % des Bruttoinlandsprodukts der Union ausmachen, was Behörden, Unternehmen und Bürgern einschließlich Verbrauchern zugutekommt. Ordnungsgemäß durchgeführte Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sind ein entscheidendes Instrument zur Stärkung des Binnenmarkts sowie zur Förderung des Wachstums der Unternehmen in der Union und der Arbeitsplätze in der Union. Daher sollten mit dem Programm Maßnahmen unterstützt werden, die eine breitere Nutzung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge, die Professionalisierung der öffentlichen Auftraggeber, einen leichteren und besseren Zugang zu den Beschaffungsmärkten für KMU — insbesondere durch Beratungsdienste und Schulungen —, mehr Transparenz, Integrität und bessere Daten, die Förderung der Digitalisierung der Auftragsvergabe und der gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge — durch die Stärkung eines partnerschaftlichen Ansatzes unter den Mitgliedstaaten —, die Verbesserung der Datenerfassung und -auswertung, unter anderem durch die Entwicklung spezieller IT-Tools, sowie die Unterstützung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren, die Bezugnahme auf europäische und internationale Normen, die Bereitstellung von Leitlinien, den Abschluss vorteilhafter Handelsabkommen, die Stärkung der Zusammenarbeit nationaler Behörden und die Einleitung von Pilotprojekten gewährleisten.
(17)
Damit die Ziele des Programms erreicht und Erleichterungen für Bürger und Unternehmen erzielt werden, müssen zunehmend digitalisierte und vollständig zugängliche, nutzerorientierte öffentliche Dienste von hoher Qualität geschaffen werden. Auch die Bemühungen um eine elektronische Verwaltung und elektronische Behördendienste müssen unter Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzes und eines angemessenen Schutzes der Privatsphäre verstärkt werden. Dies bedeutet, dass die öffentlichen Verwaltungen diese öffentlichen Dienste gemeinsam mit Bürgern und Unternehmen aufbauen müssen. Ferner erfordert die kontinuierliche und stetige Zunahme grenzüberschreitender Tätigkeiten im Binnenmarkt die Verfügbarkeit aktueller, präziser und leicht verständlicher Informationen über die Rechte von Unternehmen und Bürgern. Dies bedeutet, dass vereinfachte Informationen über die Verwaltungsformalitäten erhältlich sein sollten. Darüber hinaus sind rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Lösung grenzübergreifender Probleme unverzichtbar. Außerdem sollten Behörden bei ihren Bemühungen zur Verwirklichung dieser Ziele unterstützt werden, z. B. durch die Vernetzung nationaler Verwaltungen auf einfache und effiziente Weise sowie die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung des Austauschs von Informationen darüber, wie der Binnenmarkt in der Praxis funktioniert. Die bestehenden Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts spielen in dieser Hinsicht bereits eine wichtige Rolle, und ihre Qualität, Sichtbarkeit, Transparenz und Zuverlässigkeit sollten weiter verbessert werden. Das Programm sollte daher die folgenden bestehenden Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts unterstützen: das Portal „Ihr Europa” , das zum Rückgrat des bevorstehenden zentralen digitalen Zugangstors werden sollte, „Ihr Europa — Beratung” , SOLVIT, das Binnenmarkt-Informationssystem und den Binnenmarktanzeiger.
(18)
Das Programm sollte die Entwicklung des Regelungsrahmens der Union auf den Gebieten Gesellschaftsrecht und Unternehmensführung sowie Vertragsrecht unterstützen, um Unternehmen, insbesondere KMU, effizienter und wettbewerbsfähiger zu machen und gleichzeitig den von der Unternehmenstätigkeit betroffenen Akteuren Schutz zu bieten und um auf sich abzeichnende politische Herausforderungen zu reagieren. Darüber hinaus sollte es die angemessene Evaluierung, Durchführung und Durchsetzung des einschlägigen Besitzstands gewährleisten‚ Interessenträger informieren und unterstützen und den Informationsaustausch in diesem Bereich fördern. Das Programm sollte die Initiativen der Kommission zur Unterstützung eines klaren und geeigneten Rechtsrahmens für die Datenwirtschaft und für Innovationen weiter unterstützen. Diese Initiativen sind notwendig, um die Rechtssicherheit in Bezug auf vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf Haftung, Sicherheit, Ethik und Privatsphäre vor dem Hintergrund neuer Technologien, wie des Internets der Dinge, künstlicher Intelligenz, Robotik und 3D-Druck, zu erhöhen. Das Programm sollte auf die Förderung der Entwicklung datengesteuerter Geschäftstätigkeit abzielen, da eine solche Geschäftstätigkeit für die Leistung der Wirtschaft der Union im globalen Wettbewerb entscheidend sein wird.
(19)
Das Programm sollte auch die korrekte und vollständige Umsetzung und Anwendung — seitens der Mitgliedstaaten — des Rechtsrahmens der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung und die Entwicklung künftiger politischer Strategien zur Bewältigung neuer Herausforderungen in diesen Bereichen fördern. Darüber hinaus sollten einschlägige Tätigkeiten internationaler Organisationen von europäischem Interesse unterstützt werden, beispielsweise der Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
(20)
Die Verwirklichung des Ziels der Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Finanzstabilität und der Kapitalmarktunion, einschließlich der nachhaltigen Finanzierung, hängt in hohem Maße von faktengestützten politischen Maßnahmen der Union ab. Bei der Verwirklichung dieses Ziels sollte die Kommission eine aktive Rolle übernehmen, indem sie die Finanzmärkte und die Finanzstabilität fortlaufend überwacht, die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union durch die Mitgliedstaaten beurteilt, prüft, ob die bestehenden Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, und bei Auftreten neuer Risiken potenzielle Handlungsfelder ermittelt, all dies unter laufender Einbeziehung der Interessenträger während des gesamten Politikzyklus. Diese Tätigkeiten beruhen auf Analysen, Studien, Schulungsmaterial, Erhebungen, Konformitätsbewertungen, Evaluierungen und hochwertigen Statistiken und werden durch IT-Systeme und Kommunikationsmittel unterstützt.
(21)
Der AEUV sieht ein System von Regeln vor, mit dem sichergestellt wird, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerrt wird. Das Programm sollte zur Wettbewerbspolitik der Union beitragen, unter anderem indem die Zusammenarbeit mit Netzwerken sowie nationalen Behörden und Gerichten verbessert und verstärkt und die internationale Zusammenarbeit ausgebaut wird sowie indem sichergestellt wird, dass eine größere Gruppe von Interessenträgern erreicht wird, wenn es darum geht, die Rechte, Vorteile und Pflichten, die sich aus der Wettbewerbspolitik der Union ergeben, zu vermitteln und zu erläutern. Außerdem sollte das Programm dazu beitragen, die Analyse und Bewertung von Marktentwicklungen zu verbessern, unter anderem durch den Einsatz branchenspezifischer Untersuchungen und anderer Marktuntersuchungsinstrumente sowie durch einen systematischen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes. Dies sollte zu einem fairen Wettbewerb und gleichen Wettbewerbsbedingungen — auch auf globaler Ebene — beitragen und Unternehmen, insbesondere KMU, und Verbraucher befähigen, in den Genuss der Vorteile des Binnenmarkts zu kommen.
(22)
Das Programm muss insbesondere die radikalen Auswirkungen auf den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts angehen, die sich aus dem laufenden ökologischen und digitalen Wandel der Wirtschaft und des Unternehmensumfelds ergeben, insbesondere durch die exponentielle Zunahme der Menge und Nutzung von Daten, unter Berücksichtigung des steigenden Rückgriffs von Unternehmen auf künstliche Intelligenz, Massendaten-Algorithmen sowie andere IT-Instrumente und anderes IT-Fachwissen. Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das Programm Netzwerke unterstützt und eine umfassendere und intensivere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und deren Behörden und Gerichten fördert, da ein unverfälschter Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts entscheidend von den Maßnahmen der Genannten abhängen. Angesichts der besonderen Rolle, die der Wettbewerbspolitik bei der Verhinderung von Schaden für den Binnenmarkt durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen jenseits der Grenzen der Union zukommt, sollte das Programm gegebenenfalls auch die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden unterstützen. Schließlich ist eine Ausweitung der Öffentlichkeitsarbeit erforderlich, damit mehr Bürger und Unternehmen die Vorteile eines fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt in vollem Umfang nutzen können. Dies sollte die Bemühungen unterstützen, den Unionsbürgern die Vorteile der Wettbewerbspolitik der Union besser aufzuzeigen, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit Vertretern zivilgesellschaftlicher Gruppen und einschlägigen Interessenträgern. Es ist davon auszugehen, dass bei der Durchführung des Programmteils mit Bezug zum Wettbewerb Flexibilität erforderlich sein wird, um dem sich wandelnden Bedarf gerecht zu werden, der durch dynamische und rasche Entwicklungen bei den Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beeinflusst wird, deren Tempo und Umfang schwer abzuschätzen sind. Diese Entwicklungen betreffen insbesondere die Bereiche Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Algorithmen, Massendaten, Cybersicherheit und forensische Technologie.
(23)
Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen in der Union bei gleichzeitiger Gewährleistung wirksamer gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines offenen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts ist von größter Bedeutung. KMU sind der Motor der Unionswirtschaft. Sie machen 99,8 % aller Unternehmen in der Union und zwei Drittel der Arbeitsplätze aus und tragen ganz wesentlich zur Schaffung neuer hochwertiger Arbeitsplätze in allen Branchen mit einer regionalen und lokalen Dimension und damit zur Schaffung eines sozialen Zusammenhalts bei. KMU spielen eine wesentliche Rolle bei der Modernisierung der Industrie und dem ökologischen und digitalen Wandel in der Wirtschaft, einschließlich der Verwirklichung der Klimaneutralität. Das Programm sollte deshalb ihre Bemühungen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und zur Entwicklung umweltfreundlicher hochwertiger Produkte und Dienstleistungen unterstützen. Damit sollte das Programm auch zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU auf dem Weltmarkt beitragen.
(24)
KMU haben Herausforderungen gemein, die größere Unternehmen nicht in gleichem Maße betreffen. Zu diesen Herausforderungen zählen die Beschaffung von Finanzmitteln, die Einstellung qualifizierter Arbeitskräfte, die Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Einführung von kreativen Lösungen und Innovationen, unter anderem durch öffentliche Auftragsvergabe, sowie der Zugang zu globalen Märkten und Wertschöpfungsketten, um so ihre Internationalisierungstätigkeiten auszubauen. Das Programm sollte Marktversagen dieser Art auf verhältnismäßige Weise angehen und dabei den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht unangemessen verzerren. Das Programm sollte auch den besonderen Bedürfnissen bestimmter Arten von KMU wie Kleinstunternehmen, im Dienstleistungsbereich tätigen KMU und im Handwerk tätigen KMU sowie aus Selbstständigen bestehenden KMU, Mitgliedern freier Berufe und sozialwirtschaftlichen Unternehmen Rechnung tragen. Sozialwirtschaftliche Unternehmen in der Union umfassen verschiedene Arten von Unternehmen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft, wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereinigungen ohne Erwerbszweck, Stiftungen, Sozialunternehmen und andere Unternehmensformen. Da ihr Schwerpunkt in erster Linie auf der Schaffung gemeinsamer Werte und sozialer Auswirkungen für die Menschen und nicht auf der Gewinnerzielung liegt, können sie als Motor für soziale Innovation, transparente Unternehmensführung und Solidarität fungieren, indem sie den Großteil ihrer Gewinne oder Überschüsse in ihre Ziele investieren. Besonderes Augenmerk sollte auch auf die spezifischen Bedürfnisse potenzieller neuer Unternehmer wie Jungunternehmer und Unternehmerinnen, älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen gelegt werden.
(25)
Das Programm sollte KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(12) berücksichtigen. Bei der Anwendung dieser Verordnung auf KMU sollte die Kommission alle einschlägigen Interessenträger konsultieren, einschließlich der öffentlichen und privaten Organisationen der Mitgliedstaaten, die KMU vertreten, sowie der Einrichtungen der Mitgliedstaaten zur Handelsförderung.
(26)
Mit dem Programm sollte eine Kultur der Innovation unterstützt und gefördert werden, indem industrielle Ökosysteme geschaffen werden, in denen Unternehmensgründungen und das Wachstum von KMU gefördert werden können, mit Schwerpunkt auf allen KMU, die den Herausforderungen des ökologischen und digitalen Wandels und eines zunehmend von Wettbewerb geprägten und sich immer schneller wandelnden Umfelds gewachsen sind. Das Programm sollte darauf abzielen, die Einführung von Innovationen zu unterstützen, indem neue kollaborative Geschäftsmodelle, die Vernetzung, die Wissensweitergabe und die gemeinsame Nutzung von Ressourcen gefördert werden, auch im Rahmen europäischer Partnerschaften unter Clustern und Organisationen von Unternehmensnetzwerken.
(27)
Bei der Aufstellung von Arbeitsprogrammen zur Bereitstellung von Unterstützung für KMU sollten die strategischen Bestimmungen der KMU-Strategie und des Small Business Act sowie das in der KMU-Leistungsüberprüfung beschriebene Umfeld, in dem KMU tätig sind, berücksichtigt werden. Dem Netz der KMU-Beauftragten sollte ebenfalls Aufmerksamkeit gewidmet werden.
(28)
Viele Probleme der Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit haben mit den Problemen von KMU beim Zugang zu Finanzmitteln zu tun. Diese Probleme entstehen, da es für KMU schwierig ist, ihre Kreditwürdigkeit nachzuweisen, und sie über zu geringe Vermögenswerte als Sicherheit für Kreditgeber (d. h. Sicherheiten/Bürgschaften) verfügen oder da sie die Mechanismen zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten, die auf Unionsebene, nationaler Ebene oder lokaler Ebene bereits bestehen, nicht kennen. Zusätzliche Herausforderungen im Bereich der Finanzierung rühren daher, dass KMU wettbewerbsfähig bleiben und sich deshalb unter anderem mit Tätigkeiten zur Einführung von Innovationen, mit Digitalisierung und mit Internationalisierung sowie mit der Weiterqualifizierung und Umschulung ihrer Beschäftigten befassen müssen. Ein eingeschränkter Zugang zu Finanzmitteln wirkt sich negativ auf die Gründung von Unternehmen, auf deren Wachstum und Überlebensraten sowie auf die Bereitschaft neuer Unternehmer aus, rentable Unternehmen im Zuge einer Geschäftsnachfolge zu übernehmen.
(29)
Der Fachkräftemangel stellt eines der Haupthindernisse für das Wachstum von Unternehmen in der Union dar. Zur Förderung des Unternehmertums in der Union und zur Unterstützung des Wachstums von KMU und ihres digitalen und ökologischen Wandels sollte durch das Programm der Zugang zu Kompetenzen und Mentoring-Programmen für KMU und insbesondere die Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen Technologie, Unternehmensführung und Management gefördert und erleichtert werden. Dabei sollte sich die Kommission mit Initiativen im Rahmen anderer Unionsprogramme sowie nationaler und regionaler Programme abstimmen, um Synergien zu erhöhen und Überschneidungen zu vermeiden.
(30)
Um Marktversagen zu überwinden und sicherzustellen, dass KMU, einschließlich Start-ups und Scale-ups, weiterhin ihre Rolle als Fundament der Wettbewerbsfähigkeit der Unionswirtschaft wahrnehmen können, benötigen KMU mehr Unterstützung in Form der Fremd- und Eigenkapitalinstrumente, die im Rahmen des Politikbereichs „KMU” des durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) eingerichteten Fonds „InvestEU” geschaffen wurden. Die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) eingerichtete Kreditbürgschaftsfazilität hat einen erwiesenen Mehrwert und dürfte einen positiven Beitrag für mindestens 500000 KMU leisten. Mehr Aufmerksamkeit könnte darauf gerichtet werden, bei den potenziellen Begünstigten das Bewusstsein für die Verfügbarkeit des Programms „InvestEU” für KMU zu erhöhen.
(31)
Die Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten darauf abzielen, ihre politischen Ziele nicht nur mittels Finanzhilfen, sondern auch durch einen leichteren Zugang zu Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Politikbereichs „KMU” des Fonds „InvestEU” zu verwirklichen, und sollten Synergien mit anderen Unionsprogrammen verbessern. Alle Maßnahmen sollten einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen.
(32)
Das Programm sollte KMU während ihres gesamten Lebenszyklus effektive Unterstützung zur Verfügung stellen, indem KMU von der Hilfe bei der Suche nach Partnern für gemeinsame Projekte bis zur Vermarktung und zum Marktzugang sowie beim Kapazitätsaufbau Beistand erhalten und die Zusammenarbeit in Clustern und Organisationen von Unternehmensnetzwerken gefördert wird. Es sollte auch den ökologischen und digitalen Wandel von KMU unterstützen und auf den einzigartigen Kenntnissen und dem Fachwissen aufbauen, die in Bezug auf KMU entwickelt wurden, sowie auf langjährigen Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Unionsakteuren sowie nationalen und regionalen Akteuren. Diese Unterstützung sollte auf der Erfahrung des Enterprise Europe Network (EEN) als zentraler Anlaufstelle für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU und für den Ausbau ihres Geschäfts im Binnenmarkt und darüber hinaus aufbauen. Das EEN wird für andere Unionsprogramme unter Nutzung von deren Finanzmitteln weiterhin Dienste erbringen, insbesondere für das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) eingerichtete Programm „Horizont Europa” . Darüber hinaus sollte das EEN eine stärkere Beteiligung von KMU an der Entwicklung von Initiativen der Binnenmarktpolitik, wie dem öffentlichen Auftragswesen und Normungsverfahren, erleichtern. Das EEN sollte die Zusammenarbeit mit Europäischen Digitalen Innovationszentren gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) eingerichteten Programm „Digitales Europa” und mit der InvestEU-Beratungsplattform verbessern. Zudem sollte das erfolgreiche Mentoring-Programm — Erasmus für junge Unternehmer — weiterhin das Instrument bleiben, mit dem neuen oder angehenden Unternehmern Geschäfts- und Managementerfahrungen ermöglicht werden, indem sie mit einem erfahrenen Unternehmer aus einem anderen Land als Partner zusammengebracht werden und von ihm lernen können, wodurch ihre unternehmerischen Fähigkeiten erweitert werden. Die geografische Reichweite des Programms sollte ausgeweitet werden und das Programm sollte Unternehmern mehr Möglichkeiten bieten, Partner zu finden, gegebenenfalls in Ergänzung zu anderen Initiativen der Union.
(33)
Zusätzliche Anstrengungen sollten darauf verwendet werden, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Initiativen des Programms zugänglicher zu machen, indem die Kosten, die KMU aufgrund komplizierter Antragsverfahren und Teilnahmeanforderungen entstehen, verringert werden. In diesem Zusammenhang sollte das EEN für KMU, die am Zugang zu Unionsmitteln interessiert sind, die Hauptinformationsstelle sein, also als zentrale Anlaufstelle fungieren, und ihnen maßgeschneiderte Beratung bieten. Es ist wichtig, an die Erfahrungen im Rahmen bestehender Maßnahmen zur Unterstützung von KMU anzuknüpfen, aber angesichts der sich wandelnden Bedingungen für KMU im Binnenmarkt zugleich offen zu bleiben für die Anpassung dieser Maßnahmen, insbesondere derjenigen in Bezug auf die Digitalisierung und den Verwaltungsaufwand.
(34)
Da Cluster ein günstiges und widerstandsfähiges Unternehmensumfeld bieten, sind sie ein strategisches Instrument zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit und der Expansion von KMU. Sie können den ökologischen und digitalen Wandel der Industrie, einschließlich Dienstleistungen, erleichtern und durch die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen stärken. Es ist wichtig, dass gemeinsame Clusterinitiativen eine kritische Masse erreichen, da dies das Wachstum von KMU beschleunigen wird. Durch die Verbindung spezieller industrieller Ökosysteme werden mit Clustern neue Geschäftschancen für KMU geschaffen und werden diese besser in die strategischen Wertschöpfungsketten der Union und die globalen strategischen Wertschöpfungsketten integriert. Mit Unterstützung der Europäischen Plattform für Cluster-Zusammenarbeit und ihres Europäischen Wissenszentrums für Ressourceneffizienz sollte die Entwicklung transnationaler und interregionaler Partnerschaftsstrategien und die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten gefördert werden. Im Rahmen dieser Unterstützung sollte KMU ferner dabei geholfen werden, sich mit KMU aus Drittländern zusammenzuschließen. Eine nachhaltige Partnerschaft sollte durch die Bereitstellung einer Anschlussfinanzierung gefördert werden, sofern die Etappenziele in Bezug auf Leistung und Beteiligung erreicht werden. Die direkte Unterstützung von KMU sollte über Clusterorganisationen Folgendem zugutekommen: Förderung der Einführung fortschrittlicher Technologien, neuer Geschäftsmodelle, CO2-armer und ressourcenschonender Lösungen, von Kreativität und von Design, der Verbesserung der Qualifikationen, der Anwerbung von Talenten, der schnelleren Entwicklung des Unternehmertums und der Internationalisierung. Weitere spezialisierte Akteure der KMU-Unterstützung sollten in diese direkte Unterstützung von KMU eingebunden werden, um den industriellen Wandel und die Umsetzung von Strategien zur intelligenten Spezialisierung zu erleichtern. Das Programm sollte daher zu den Innovationszentren der Union, insbesondere ihren digitalen Innovationszentren, und zu den Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik und von Horizont Europa beitragen und Verbindungen zu ihnen aufbauen. Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates(17) eingerichteten Programm Erasmus+ könnten ebenfalls ausgelotet werden.
(35)
Das Programm sollte dazu beitragen, die Beziehungen zwischen Unternehmen, insbesondere KMU, und Universitäten, Forschungszentren und sonstigen Einrichtungen, die an der Schaffung und Verbreitung von Wissen mitwirken, zu stärken. Diese Beziehungen könnten dazu beitragen, die Fähigkeit von Unternehmen zur Bewältigung der durch die neuen internationalen Rahmenbedingungen bedingten strategischen Herausforderungen zu verbessern.
(36)
KMU sind aufgrund ihrer geringeren Größe mit spezifischen Wachstumshindernissen konfrontiert. Für sie ist es besonders schwierig, zu wachsen und bestimmte Geschäftstätigkeiten auszuweiten. Auf der Grundlage der Erfolge des KMU-Instruments und der Unions-Clusterprojekte für neue industrielle Wertschöpfungsketten im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) eingerichteten Programms „Horizont 2020” sowie der damit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen sollte das Programm KMU in allen entscheidenden Phasen ihrer Entwicklung Unterstützung für Expansionstätigkeiten bieten, einschließlich Unterstützung bei der Internationalisierung, der Einführung von Innovationen und Vermarktungstätigkeiten. Diese Unterstützung würde die Unterstützung durch den Europäischen Innovationsrat im Rahmen von Horizont Europa ergänzen, die — neben der Unterstützung für alle Arten von Innovationen, einschließlich inkrementeller Innovationen — in erster Linie auf bahnbrechende und disruptive Innovationen und somit auf innovative KMU ausgerichtet sein wird und insbesondere auf marktschaffende Innovationen abstellen wird.
(37)
Kreativität und alle Formen der Innovation, einschließlich Innovationen zugunsten einer höheren Ressourcen- und Energieeffizienz, sind für die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Wertschöpfungsketten der Union von wesentlicher Bedeutung. Sie stellen Katalysatoren für die Modernisierung der Unternehmens- und Industriebranchen dar und tragen zu einem intelligenten und integrativen nachhaltigen Wachstum bei. Jedoch sind KMU noch sehr zurückhaltend bei ihrer Einführung. Das Programm sollte daher gezielte Maßnahmen, Netzwerke und Partnerschaften für kreativitätsgetragene Innovation unterstützen, um KMU in die Lage versetzen, den ökologischen und digitalen Wandel in allen industriellen Wertschöpfungsketten und Ökosystemen zu bewältigen.
(38)
Europäische Normen spielen eine wichtige Rolle im Binnenmarkt. Sie sind von vitalem Interesse für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von KMU. Außerdem sind europäische Normen ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Rechtsetzung und der politischen Strategien der Union in einer Reihe von Schlüsselbereichen zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels, wie Energie, Klimawandel und Umweltschutz, Informations- und Kommunikationstechnologie, nachhaltige Nutzung und Recycling von Ressourcen, Innovation, Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Sicherheit und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie Bevölkerungsalterung, und leisten damit einen positiven Beitrag zur Gesellschaft insgesamt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass zur Maximierung dieses Beitrags Normen schneller und rechtzeitiger ausgearbeitet werden müssen und mehr Anstrengungen unternommen werden müssen, um alle einschlägigen Interessenträger, einschließlich derjenigen, die Verbraucher vertreten, besser einzubeziehen.
(39)
Die europäischen Normungstätigkeiten werden durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) geregelt und über eine langjährige öffentlich-private Partnerschaft umgesetzt, die für die Verwirklichung der Ziele der genannten Verordnung sowie der Ziele der allgemeinen und bereichsspezifischen Normungspolitik der Union von grundlegender Bedeutung ist.
(40)
Ein gut funktionierender gemeinsamer Rahmen für die Rechnungslegung und die nichtfinanzielle Berichterstattung ist für den Binnenmarkt, für reibungslos funktionierende Finanzmärkte und für die Schaffung eines integrierten Finanzdienstleistungsmarkts vor dem Hintergrund der Bankenunion und der Kapitalmarktunion von grundlegender Bedeutung.
(41)
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) sind die vom Gremium für Internationale Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards Board) angenommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) und die damit zusammenhängenden Auslegungen des IFRS-Interpretationsausschusses nur dann in das Unionsrecht zu übernehmen — damit Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der Union notiert sind, sie anwenden können —, wenn die IFRS den Anforderungen der genannten Verordnung genügen, einschließlich der Anforderung, dass Abschlüsse ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild” im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(21) vermitteln und dass sie dem europäischen öffentlichen Interesse dienlich sind. Solche internationalen Rechnungslegungsstandards müssen auf transparente und der demokratischen Rechenschaftspflicht unterliegende Weise entwickelt werden. Daher spielen die IFRS für das Funktionieren des Binnenmarkts eine zentrale Rolle und hat die Union ein unmittelbares Interesse daran, dass der Prozess für die Aufstellung und Verabschiedung von IFRS Normen hervorbringt, die mit den Anforderungen des Rechtsrahmens des Binnenmarkts in Einklang stehen. Für die IFRS-Stiftung sollten deshalb im Rahmen des Programms angemessene Finanzierungsregelungen festgelegt werden.
(42)
Angesichts der Rolle, die die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group — EFRAG) bei der Beurteilung der Frage spielt, ob die IFRS den Anforderungen des Unionsrechts und der Politik der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 entsprechen, muss die Union außerdem eine stabile Finanzierung der EFRAG sicherstellen und deshalb im Rahmen des Programms zu dieser Finanzierung beitragen. Die fachliche Arbeit der EFRAG sollte sich auf die fachliche Beratung der Kommission hinsichtlich der Übernahme der IFRS sowie des geeigneten Maßes an Unionsbeteiligung an der Ausarbeitung dieser IFRS konzentrieren und sicherstellen, dass die Interessen der Union beim internationalen Normungsprozess gebührend berücksichtigt werden. Diese Interessen sollten das „Vorsichtsprinzip” , die Beibehaltung des Erfordernisses eines „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes” gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sowie die Wahrung des europäischen öffentlichen Interesses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 umfassen, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der IFRS auf die Finanzstabilität und die Wirtschaft. Das europäische Laboratorium für Unternehmensberichterstattung (European Corporate Reporting Lab) wurde als Teil der EFRAG eingerichtet, um Innovationen und die Entwicklung bewährter Verfahren der Unternehmensberichterstattung zu fördern. Es bietet ein Forum, in dem sich Unternehmen und Investoren über bewährte Verfahren, insbesondere im Bereich der nichtfinanziellen Berichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung, austauschen können. Aufbauend auf dieser Arbeit sollte die EFRAG auch zur Entwicklung von Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung beitragen.
(43)
Im Bereich der verpflichtenden Abschlussprüfung wurde 2005 das Public Interest Oversight Board (PIOB) von der Monitoring Group, einer internationalen Einrichtung zur Überwachung der Governance-Reform der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (International Federation of Accountants — IFAC), eingesetzt. Aufgabe des PIOB ist es, den Prozess, der zur Annahme der Internationalen Abschlussprüfungsstandards (International Standards on Auditing — ISA) führt, und andere im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten der IFAC zu überwachen. Eine Annahme der ISA zur Anwendung in der Union ist möglich, wenn sie insbesondere gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(22) in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erarbeitet wurden. Angesichts der möglichen Einführung der ISA in der Union und der Schlüsselrolle des PIOB bei der Gewährleistung, dass diese die Anforderungen der Richtlinie 2006/43/EG erfüllen, ist es wichtig, im Rahmen des Programms angemessene Finanzierungsregelungen für das PIOB festzulegen.
(44)
Die Union trägt dazu bei, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet wird, die Position der Verbraucher gestärkt wird und die Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts gestellt werden, indem sie die politischen Strategien der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, damit die Bürger als Verbraucher die Vorteile des Binnenmarkts uneingeschränkt wahrnehmen können und dabei ihre Sicherheit und ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen angemessen durch konkrete Maßnahmen geschützt werden. Die Union muss auch sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit in der Praxis ordnungsgemäß und einheitlich durchgesetzt werden und dass für Unternehmen die gleichen Ausgangsbedingungen gelten und der Wettbewerb im Binnenmarkt somit fair ist. Außerdem ist es notwendig, die Verbraucher zu nachhaltigen und fundierten Entscheidungen zu befähigen, sie zu solchen Entscheidungen zu ermutigen und sie darin zu unterstützen und so zu einer nachhaltigen sowie energie- und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft beizutragen.
(45)
Das Programm sollte darauf abzielen, Verbraucher, Unternehmen, Vertreter der Zivilgesellschaft und Behörden für die Rechtsvorschriften der Union zum Verbraucherschutz und zur Sicherheit zu sensibilisieren. Außerdem sollte es die Position der Verbraucher und Verbraucherverbände auf nationaler Ebene und auf Unionsebene stärken. Erreicht werden sollte dies insbesondere durch die Unterstützung des Europäischen Verbraucherverbands (Bureau Européen des Unions de Consommateurs — BEUC), der als langjährig etablierte und anerkannte Nichtregierungsorganisation zur Vertretung der Verbraucherinteressen in allen relevanten Politikbereichen der Union agiert und dadurch imstande ist, bessere Synergien zur Stärkung des Verbraucherschutzes aufzubauen. Erreicht werden sollte dies insbesondere auch durch die Unterstützung der Europäischen Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten (European Association for the Co-ordination of Consumer Representation in Standardisation — ANEC), die die Verbraucherinteressen in Bezug auf Fragen der Normung vertritt. Besondere Beachtung sollte dabei neuen Bedürfnissen des Marktes in Bezug auf die Förderung des nachhaltigen Verbrauchs zukommen, indem insbesondere Maßnahmen ergriffen werden, mit denen durch eine bessere Information der Verbraucher über die Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten irreführende Praktiken des geplanten Verschleißes und andere irreführende Praktiken wie falsche Umweltangaben bekämpft werden. Besondere Beachtung sollte ferner der Vermeidung der Schwachstellen und der Bewältigung der Herausforderungen zukommen, die durch die Digitalisierung der Wirtschaft — beispielsweise in Bezug auf vernetzte Produkte, das Internet der Dinge, künstliche Intelligenz und den Einsatz von Algorithmen — und durch die Entwicklung neuer Konsummuster und Geschäftsmodelle entstehen. Das Programm sollte Maßnahmen zur Entwicklung relevanter Informationen über Märkte, einschließlich der Veröffentlichung der EU-Verbraucherbarometer, unterstützen.
(46)
Das Programm sollte die zuständigen nationalen Behörden unterstützen, einschließlich derjenigen, die für die Überwachung der Produktsicherheit zuständig sind und die vor allem über das Schnellwarnsystem der Union für gefährliche Produkte zusammenarbeiten. Es sollte außerdem die Durchsetzung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(23) und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit, das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sowie die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in Drittländern und in der Union unterstützen. Das Programm sollte auch den Zugang aller Verbraucher und Händler zu einer effektiven außergerichtlichen Streitbeilegung, zur Online-Streitbeilegung sowie zu Informationen über das Verfahren, um sich Klagen auf Abhilfe anzuschließen, gewährleisten.
(47)
Durch das Programm sollte auch das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren unterstützt werden, das Verbrauchern dabei hilft, ihre Verbraucherrechte in der Union geltend zu machen, wenn sie grenzübergreifend — ob online oder auf Reisen — Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt und im Europäischen Wirtschaftsraum erwerben. Das aus 29 Zentren bestehende und von den Verbraucherprogrammen der Union seit mehr als 15 Jahren gemeinsam finanzierte Netzwerk stellt seither seinen Mehrwert in Bezug auf die Stärkung des Vertrauens von Verbrauchern und Händlern in den Binnenmarkt unter Beweis. Es bearbeitet mehr als 120000 Verbraucheranfragen pro Jahr und erreicht Millionen von Bürgern über seine Informationstätigkeiten in der Presse und im Internet. Es stellt eines der am meisten geschätzten Netzwerke in der Union zur Unterstützung der Bürger dar, und die meisten seiner Zentren verfügen über Kontaktstellen für Beratung zu Aspekten des Binnenmarktrechts, etwa der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(24). Evaluationen haben die Bedeutung einer Fortsetzung der Tätigkeiten der Zentren bekräftigt. Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren kann auch eine wichtige Quelle von Informationen über Herausforderungen und Probleme der Verbraucher auf lokaler Ebene sein, die für die Politikgestaltung der Union und für den Schutz der Interessen der Verbraucher von Belang sind. Außerdem wird beabsichtigt, dass das Netzwerk Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit vergleichbaren Einrichtungen in Drittländern ausarbeitet.
(48)
Die Richtlinien 98/6/EG(25), 2005/29/EG(26), 2011/83/EU(27), (EU) 2019/2161(28) und (EU) 2020/1828(29) des Europäischen Parlaments und des Rates wurden erlassen, um unter anderem die Gleichbehandlung der Verbraucher im gesamten Binnenmarkt in Bezug auf grenzüberschreitende Fragen wie den Verkauf nichtkonformer Produkte im Kraftfahrzeugsektor, unterschiedliche Qualitätsstandards für Produkte oder die Probleme von Fluggästen bei der Annullierung von Flügen oder bei großen Flugverspätungen zu gewährleisten. Mit diesen Richtlinien sollen außerdem die Durchsetzungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten gestärkt, die Produktsicherheit erhöht, die internationale Zusammenarbeit verbessert und neue Möglichkeiten für Rechtsbehelfe, insbesondere im Rahmen von Verbandsklagen durch qualifizierte Einrichtungen, geschaffen werden. Im Mai 2017 führte die Kommission eine Eignungsprüfung der Verbraucher- und Marketingvorschriften der Union durch, die die Notwendigkeit offenlegte, Vorschriften besser durchzusetzen und die Einlegung von Rechtsmitteln durch Verbraucher im Falle von Verletzungen von Verbraucherrechten zu erleichtern. Vor dem Hintergrund dieser Eignungsprüfung sollte die Unterstützung der vollständigen Umsetzung dieser Richtlinien und Maßnahmen und die Förderung ihrer grenzübergreifenden Durchsetzung daher Priorität haben.
(49)
Die Bürger sind vom Funktionieren der Finanzmärkte besonders betroffen und sollten daher umfassender über die diesbezüglichen Rechte, Risiken und Vorteile informiert werden. Die Finanzmärkte stellen ein Schlüsselelement des Binnenmarkts dar und bedürfen eines soliden Regulierungs- und Aufsichtsrahmens, der nicht nur Finanzstabilität und eine nachhaltige Wirtschaft gewährleistet, sondern auch ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen bietet, darunter Kleinanleger, Sparer, Versicherungsnehmer, Mitglieder und Begünstigte von Pensionsfonds, private Anteilseigner, Kreditnehmer und KMU. Das Programm sollte einen Beitrag dazu leisten, die Fähigkeit der Verbraucher und anderer Endnutzer von Finanzdienstleistungen zur Teilnahme an der Politikgestaltung zu verbessern, unter anderem durch die Erstellung und Verbreitung verständlicher, vollständiger und nutzerfreundlicher Informationen über Produkte, die an den Finanzmärkten angeboten werden.
(50)
Das Programm sollte daher auch weiterhin die speziellen Tätigkeiten unterstützen, die in dem Programm für den Aufbau von Kapazitäten zur stärkeren Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen in die Gestaltung der Unionspolitik für den Zeitraum 2017-2020 gemäß der Verordnung (EU) 2017/826 des Europäischen Parlaments und des Rates(30) vorgesehen sind, mit dem das Pilotprojekt und die vorbereitende Maßnahme der Jahre 2012-2017 fortgeführt wurden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass sich politische Entscheidungsträger der Standpunkte anderer Interessenträger als professioneller Finanzmarktakteure bewusst sind und dass die Interessen der Verbraucher und anderer Endnutzer von Finanzdienstleistungen besser vertreten werden. Im Rahmen des Programms sollten dessen Methodik sowie bewährte Verfahren zur Verbesserung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen kontinuierlich weiterentwickelt werden, um Aspekte zu ermitteln, die für die Politikgestaltung der Union relevant sind, und um sicherzustellen, dass die Verbraucherinteressen im Bereich Finanzdienstleistungen geschützt werden. Dies sollte die politischen Strategien im Bereich der Finanzdienstleistungen verbessern, insbesondere diejenigen mit dem Ziel eines besseren Verständnisses der Öffentlichkeit für die anstehenden Fragen im Bereich der Finanzmarktregulierung und eines größeren Finanzwissens.
(51)
Im Rahmen des Pilotprojekts und der vorbereitenden Maßnahme der Jahre 2012-2017 vergab die Kommission nach einer jährlichen öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen an zwei Organisationen. Bei den beiden Organisationen handelt es sich um „Finance Watch” , im Jahr 2011 mithilfe von Finanzhilfen der Union als internationale gemeinnützige Vereinigung nach belgischem Recht gegründet, und um „Better Finance” , das Ergebnis aufeinanderfolgender Umstrukturierungen und Umbenennungen bereits bestehender europäischer Zusammenschlüsse von Anlegern und Aktionären seit 2009. Im Rahmen des gemäß der Verordnung (EU) 2017/826 eingerichteten Programms für den Aufbau von Kapazitäten wurde festgelegt, dass diese beiden Organisationen die alleinigen Begünstigten sind. Es ist daher erforderlich, die Kofinanzierung dieser Organisationen im Rahmen des Programms fortzusetzen. Diese Finanzierung sollte jedoch von einer gründlichen Evaluierung der Wirksamkeit und der Auswirkungen, die im Hinblick auf die verfolgten Ziele erreicht wurden, abhängen. Falls in diesem Zusammenhang andere potenzielle Begünstigte auftreten, zu deren vorrangigen Zielen und Tätigkeiten die Interessensvertretung von Verbrauchern und Endnutzern auf Unionsebene gehört und die durch ihre Mitglieder eine breite geografische Abdeckung und ein breites Spektrum von Interessen vorweisen können, sollte ihnen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen offenstehen.
(52)
Ein hohes Gesundheitsschutzniveau im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ist notwendig, um Verbraucher zu schützen und ein effizientes Funktionieren des Binnenmarkts zu ermöglichen. Eine sichere und nachhaltige Lebensmittelversorgungskette stellt eine Voraussetzung für das Funktionieren der Gesellschaft und des Binnenmarkts dar. Die Verhinderung grenzüberschreitender Gesundheitskrisen und Lebensmittelskandale ist von größter Bedeutung, da diese das Funktionieren des Binnenmarkts durch Beeinträchtigung des Personen- und Warenverkehrs sowie der Produktion und des Verbrauchs stören. Daher sollten mit dem Programm konkrete Maßnahmen unterstützt werden, wie etwa die Schaffung von Notfallmaßnahmen für Krisensituationen mit Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzengesundheit.
(53)
Allgemeines Ziel des Unionsrechts im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ist es, ein hohes Gesundheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette zu wahren, die Verbesserung des Tierwohls zu unterstützen, zu einem hohen Schutz- und Informationsniveau für die Verbraucher und einem hohen Umweltschutzniveau, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt und unter Berücksichtigung von Situationen, die durch mögliche Auswirkungen des Klimawandels in den Mitgliedstaaten ausgelöst werden, beizutragen und zugleich die Nachhaltigkeit der Lebens- und Futtermittelproduktion zu verbessern und zur Ernährungssicherheit und zu erschwinglichen Preisen beizutragen, die Lebensmittelverschwendung zu verringern, die Qualitätsstandards bei Produkten unionsweit zu erhöhen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Lebens- und Futtermittelindustrie der Union und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu steigern, auch durch Impulse für Forschung und Innovation.
(54)
Aufgrund der besonderen Merkmale der Maßnahmen für ein hohes Gesundheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen sollten in der vorliegenden Verordnung besondere Förderfähigkeitskriterien für Finanzhilfen sowie die Nutzung der Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt werden. Insbesondere sollten abweichend von dem in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(31) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) festgelegten Grundsatz des Rückwirkungsverbots die Kosten für Notfallmaßnahmen aufgrund ihres dringenden und unvorhersehbaren Charakters förderfähig sein, einschließlich Kosten, die aufgrund eines vermuteten Auftretens einer Seuche oder eines Schädlings entstanden sind, sofern dieses Auftreten sich anschließend bestätigt und der Kommission gemeldet wird. Die Kommission nimmt die entsprechenden Mittelbindungen und die Erstattung förderfähiger Ausgaben nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtungen und nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge vor. Kosten für Überwachungs-, Präventions- und Schutzmaßnahmen im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus in der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, eines Mitgliedstaats oder seiner überseeischen Länder und Gebiete sowie für Schutzmaßnahmen oder sonstige einschlägige Tätigkeiten zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus in der Union sollten ebenfalls förderfähig sein.
(55)
In Anbetracht der zunehmenden Globalisierung im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sind amtliche Kontrollen durch die Mitgliedstaaten ein wichtiges Instrument zur Überprüfung und Überwachung, ob die einschlägigen Unionsbestimmungen durchgeführt, eingehalten und durchgesetzt werden, auch in Bezug auf Einfuhren. Die Wirksamkeit und Effizienz der amtlichen Kontrollsysteme sind von entscheidender Bedeutung, um entlang der gesamten Lebensmittelkette ein hohes Sicherheitsniveau sowie das Vertrauen der Verbraucher zu erhalten und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Umwelt und Tierwohl zu gewährleisten. Für diese Kontrollmaßnahmen sollte finanzielle Unterstützung durch die Union bereitgestellt werden. Insbesondere sollte Referenzlaboratorien der Europäischen Union mit einem Finanzbeitrag dabei geholfen werden, die Kosten zu tragen, die sich aus der Durchführung der von der Kommission gebilligten Arbeitsprogramme ergeben, und ein solcher Finanzbeitrag kann auch nationalen Referenzlaboratorien für Pflanzen- und Tiergesundheit zur Verfügung gestellt werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(32) von den Mitgliedstaaten mit angemessenen finanziellen Mitteln ausgestattet werden müssen, sofern eindeutig nachgewiesen werden kann, dass die durchgeführten Maßnahmen einen Mehrwert für die Union darstellen und dass im Rahmen des Programms ausreichende Mittel zur Unterstützung dieser Maßnahmen zur Verfügung stehen. Da außerdem die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen unter anderem davon abhängt, dass den Kontrollbehörden gut ausgebildetes Personal mit entsprechender Kenntnis des Unionsrechts zur Verfügung steht, sollte die Union einen Beitrag zur Schulung dieses Personals sowie zu einschlägigen, von den zuständigen Behörden organisierten Austauschprogrammen leisten.
(56)
Antimikrobielle Resistenzen sind ein zunehmendes Gesundheitsproblem in der Union und weltweit. Daher sollte es möglich sein, Maßnahmen zur Unterstützung der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Programms zu kofinanzieren.
(57)
Im Rahmen des Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entwickelte, erstellte und verbreitete hochwertige europäische Statistiken sind wesentlich für eine auf Fakten gestützte Entscheidungsfindung. Europäische Statistiken sollten zeitnah verfügbar sein und zur Umsetzung der im AEUV genannten politischen Strategien der Union beitragen, insbesondere einer verstärkten und integrierten wirtschaftspolitischen Steuerung, der sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Kohäsion, der nachhaltigen Entwicklung, der Agrarpolitik, der sozialen Dimension Europas und der Globalisierung.
(58)
Europäische Statistiken sind für die Entscheidungsfindung in der Union sowie für die Messung der Leistung und der Auswirkungen von Initiativen der Union unerlässlich. Daher ist es wichtig, die fortgesetzte Bereitstellung und Entwicklung europäischer Statistiken mit einem unionsweiten, über eine Binnenmarktperspektive hinausgehenden Ansatz sicherzustellen, um alle Tätigkeiten und Politikbereiche der Union abzudecken, einschließlich der Befähigung von Unternehmen und Bürgern zu fundierten Entscheidungen.
(59)
Angesichts seines horizontalen Charakters unterliegt der Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 spezifischen Anforderungen, insbesondere denjenigen der genannten Verordnung, in Bezug auf die Einhaltung der statistischen Grundsätze sowie die Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems und seiner Verwaltung, einschließlich der Rolle und der Aufgaben des Ausschusses für das Europäische Statistische System und der Kommission (Eurostat) und der Einrichtung und Umsetzung der Programmplanung für die statistischen Tätigkeiten.
(60)
Der Entwurf des Programmteils betreffend den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 dem Ausschuss für das Europäische Statistische System zur vorherigen Prüfung vorgelegt.
(61)
Die Union und die Mitgliedstaaten sind entschlossen, bei der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung eine Vorreiterrolle einzunehmen. Durch ihren Beitrag zur Verwirklichung der Agenda 2030 fördern die Union und die Mitgliedstaaten ein stärkeres, nachhaltigeres, inklusiveres, sichereres und wohlhabenderes Europa. Das Programm sollte einen Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 leisten, auch durch Abwägung der wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Dimensionen einer nachhaltigen Entwicklung und indem zu diesem Zweck eine klare und erkennbare Verpflichtung zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung eingegangen wird.
(62)
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollte dieses Programm dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Haushaltsausgaben der Union für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. In diesem Zusammenhang sollten mit dem Programm Tätigkeiten gefördert werden, die den Klima- und Umweltnormen sowie den Prioritäten der Union entsprechen und die Umweltziele im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(33) nicht erheblich beeinträchtigen.
(63)
Mit dieser Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(34), bildet.
(64)
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(35) sieht die Zusammenarbeit in den Bereichen, die Bestandteil des Programms sind, zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, andererseits vor. Es sollte auch möglich sein, das Programm für die Teilnahme von beitretenden Ländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerbern, Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik und anderen Drittländern zu öffnen. Darüber hinaus sollte das Programm im Bereich der europäischen Statistiken nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik(36) der Schweiz offenstehen.
(65)
Drittländer, die Mitglieder des EWR sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem genannten Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.
(66)
Die Haushaltsordnung findet auf dieses Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
(67)
Die im Rahmen der Vorgängerprogramme und früheren Haushaltslinien durchgeführten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Die neuen Maßnahmen im Rahmen des Programms zielen insbesondere auf eine Stärkung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ab. Um im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten die Maßnahmen lediglich als allgemeine Kategorien festgelegt werden. Außerdem sollten Aufstellungen voraussichtlicher Tätigkeiten in Bezug auf spezifische Ziele in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Verbraucherschutz oder spezifischer Tätigkeiten aufgrund ordnungspolitischer Erfordernisse, etwa spezifischer Tätigkeiten in den Bereichen Normung, Marktüberwachung, Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken, in das Programm aufgenommen werden.
(68)
Es ist erforderlich, bestimmte Kategorien förderfähiger Einrichtungen sowie diejenigen Einrichtungen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähig sein sollten, festzulegen.
(69)
Angesichts der zunehmenden Vernetzung und Digitalisierung der globalen Wirtschaft sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige wie Beamte aus Drittländern, Vertreter internationaler Organisationen oder Wirtschaftsteilnehmer in bestimmte Tätigkeiten einzubeziehen.
(70)
Es ist erforderlich, besondere Kriterien bezüglich der Vorschriften für die Kofinanzierung und der förderfähigen Kosten anzugeben. Da es für einige der spezifischen Ziele notwendig sein könnte, förderfähige Kosten in völler Höhe zu finanzieren, sollte es möglich sein, von Artikel 190 der Haushaltsordnung abzuweichen.
(71)
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. In solchen Fällen wären die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstandenen Kosten zwar grundsätzlich nicht förderfähig, doch sollte eine Förderung angesichts des verspäteten Inkrafttretens dieses Programms und zur Vermeidung von Störungen bei der Bereitstellung von Unionsmitteln, die den Interessen der Union zuwiderlaufen könnten, ausnahmsweise möglich sein. Sofern dies zur Gewährleistung der Kontinuität erforderlich ist, sollten daher für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 die Kosten einer bereits begonnenen Maßnahme ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein, selbst wenn diese Kosten vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind. Aus denselben Gründen und unter denselben Bedingungen und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung sollten die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstandenen Kosten im Falle von Betriebskostenzuschüssen förderfähig sein.
(72)
Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts” eingegangenen Verpflichtung der Kommission zu Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern mit den vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen des Programms die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist.
(73)
Das Programm sollte zur allgemeinen Unterstützung beitragen, mit der den besonderen Bedürfnissen der Gebiete in äußerster Randlage und ihrer Integration in den Binnenmarkt Rechnung getragen wird, wie dies kürzlich in der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU” bekräftigt wurde.
(74)
Das Programm sollte Synergien fördern, wobei Überschneidungen mit verwandten Programmen und Maßnahmen der Union vermieden werden sollten. Die Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Programme „Customs” und „Fiscalis” , die durch die Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates(37) bzw. eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Fiscalis” für die Zusammenarbeit im Steuerbereich eingerichtet wurden, ergänzen; diese zielen ebenfalls darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu unterstützen und zu verbessern.
(75)
Mit dem Programm sollten Synergien, die Komplementarität und die Zusätzlichkeit gefördert werden, die sich im Hinblick auf die KMU und die Unterstützung des Unternehmertums im Rahmen des durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erzielen lassen. Außerdem wird der Politikbereich „KMU” des Fonds „InvestEU” die Unterstützung durch Kredit- und Beteiligungsfinanzierung garantieren, um den Zugang und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für KMU zu verbessern. Durch das Programm sollten auch Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates(38) eingerichteten Weltraumprogramm im Hinblick auf Anreize für KMU, bahnbrechende Innovationen und andere im Rahmen des genannten Programms entwickelte Lösungen zu nutzen, angestrebt werden.
(76)
Durch das Programm sollten Synergien mit Horizont Europa, das auf die Förderung von Forschung und Innovationen abzielt, gefördert werden. Dies sollte insbesondere die Komplementarität mit den Maßnahmen des künftigen Europäischen Innovationsrates für innovative Unternehmen sowie die Unterstützung der Dienstleistungen für KMU, insbesondere über das EEN, betreffen.
(77)
Mit dem Programm sollten Synergien und die Komplementarität mit dem Programm „Digitales Europa” , das auf die Förderung der Digitalisierung der Unionswirtschaft und des öffentlichen Sektors bei gleichzeitiger Erhöhung der Cybersicherheit abzielt, gefördert werden.
(78)
Darüber hinaus sollte das Programm Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates(39) eingerichteten Programm „Justiz” anstreben‚ mit dem die Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums für die Wirksamkeit der nationalen Justizsysteme unterstützt werden soll, da dies eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung einer fairen und kosteneffizienten Unionswirtschaft darstellt.
(79)
Das Programm sollte Synergien mit dem Programm Erasmus+, mit dem durch die Verordnung (EU) XXXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates(40) eingerichteten Programm für das Europäische Solidaritätskorps und mit dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus im Bereich der Mobilität von Arbeitskräften und Jugendlichen, die für einen gut funktionierenden Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist, fördern.
(80)
Schließlich könnten beispielsweise Maßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit im Falle von Tier- und Pflanzengesundheitskrisen durch marktbasierte Interventionen im Rahmen der Programmplanung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union ergänzt werden.
(81)
Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen und eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne sich mit privaten Finanzierungen zu überschneiden oder diese zu verdrängen.
(82)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(41) ausgeübt werden. Für die Annahme von Arbeitsprogrammen zur Durchführung der Maßnahmen, die zur Stärkung der Position der Verbraucher beitragen, sollte das Beratungsverfahren angewendet werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zu Maßnahmen, die zur Wettbewerbsfähigkeit von KMU beitragen, bzw. für den Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Durchführung der Maßnahmen, die zu einem hohen Gesundheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen beitragen, und zur Festlegung niedrigerer Kofinanzierungssätze, falls dies für Maßnahmen im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit und den jährlichen und mehrjährigen Tier- und Pflanzengesundheitsprogrammen erforderlich ist, sowie für den Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Durchführung der Maßnahmen, die zur Lebens- und Futtermittelsicherheit beitragen, sollte das Prüfverfahren angewendet werden.
(83)
Wo sich Synergien zwischen spezifischen Zielen des Programms erreichen lassen, könnten die erforderlichen Bestimmungen im Rahmen eines gemeinsamen Arbeitsprogramms durchgeführt werden.
(84)
Die Formen der Unionsfinanzierung und die Methoden der Durchführung des Programms sollten auf der Grundlage ihrer Eignung zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere des Mehrwerts für die Union, der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des zu erwartenden Risikos einer Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden.
(85)
Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die erzielten Fortschritte sowie die Wirksamkeit und Effizienz des Programms zu gewährleisten, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der Maßnahmen und Ergebnisse des Programms eingerichtet werden. Diese Überwachung und diese Berichterstattung sollten auf der Grundlage von Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Programms anhand zuvor festgelegter Bezugswerte gemessen wird.
(86)
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(42) sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. Die Kommission sollte einen Zwischenevaluierungsbericht über die Verwirklichung der Ziele der im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen, über die Ergebnisse und Auswirkungen, über die Effizienz der Ressourcennutzung und über den Mehrwert für die Union sowie einen abschließenden Evaluierungsbericht über die längerfristigen Auswirkungen, die Ergebnisse und die Nachhaltigkeit der Maßnahmen sowie über die Synergien mit anderen Programmen erstellen.
(87)
Im Rahmen des Programms sollten messbare Leistungsindikatoren zur Überwachung der Unterstützung von KMU verwendet werden. Abhängig von der Verfügbarkeit von Informationen und soweit erforderlich sollten anhand dieser Indikatoren die Ergebnisse und die Auswirkungen des Programms hinsichtlich seiner spezifischen Ziele und spezifischen Zielgruppen (z. B. Frauen, Jugendliche und Senioren) gemessen werden. Insbesondere ist es wichtig, im Rahmen der Überwachung die Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels, der Internationalisierung und der Innovation zu messen. Darüber hinaus sollten bei der Überwachung kontextbezogene Indikatoren berücksichtigt werden, die nicht dazu dienen, die Leistung des Programms zu messen, sondern einen Überblick über das Umfeld geben, in dem KMU tätig sind.
(88)
Eine nicht abschließende Liste der Tierseuchen und Zoonosen, die für eine Förderung im Rahmen von Notfallmaßnahmen und für eine Förderung im Rahmen der Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung in Betracht kommen, sollte auf der Grundlage der Tierseuchen erstellt werden, auf die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(43), der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(44), der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(45) und der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(46) Bezug genommen wird.
(89)
Um durch Tierseuchen verursachte Situationen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tierzucht oder den Handel mit Tieren haben, die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Menschen darstellen, oder neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen sowie Tierseuchen, die wahrscheinlich eine neue Bedrohung für die Union darstellen, zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Liste der Tierseuchen und Zoonosen zu erlassen. Um künftigen Entwicklungen in Bezug auf die Einrichtungen Rechnung zu tragen, denen im Rahmen des Programms im Zusammenhang mit der Vertretung der Verbraucherinteressen auf Unionsebene eine Finanzhilfe gewährt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Liste dieser Einrichtungen zu erlassen. Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner Ziele sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Indikatoren zur Messung der Erreichung der spezifischen Ziele erforderlichenfalls zu ändern und um diese Verordnung durch die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Interessenträger und Verbraucherverbände sollten ebenfalls einbezogen werden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(90)
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates(47) sind natürliche Personen und Einrichtungen, die in einem überseeischen Land oder Gebiet ansässig sind, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem überseeischem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, förderfähig.
(91)
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(48) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(49), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(50) und (EU) 2017/1939(51) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(52) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.
(92)
Die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften finden auf diese Verordnung Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, indirekte Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und die Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
(93)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt, unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(53). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten durch die Kommission erfolgt, unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(54). Jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen Behörden muss den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zur Übermittlung personenbezogener Daten entsprechen; jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die Kommission muss den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 zur Übermittlung personenbezogener Daten entsprechen.
(94)
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält die Vorschriften für die Erstellung von Statistiken gemäß dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung und sieht vor, dass die nationalen statistischen Ämter, andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Angleichung der Grundsätze und Leitlinien für den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten.
(95)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Programms für die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, und des Verbraucherschutzes, für den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie für den Programmplanungs- und Finanzierungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken für den Zeitraum 2021-2027, von den Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des größeren Potenzials der Unionsmaßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(96)
Mit dem Programm sollte auch für eine bessere Sichtbarkeit und Kohärenz des Binnenmarkts der Union, für eine verstärkte Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, und für Maßnahmen im Bereich der europäischen Statistik zugunsten der Unionsbürger, Unternehmen und Verwaltungen gesorgt werden.
(97)
Da Änderungsbestimmungen von Rechtsakten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ihre Wirkung verlieren und die Änderungen, die durch sie in anderen Rechtsakten eingeführt werden, zu diesem Zeitpunkt Teil dieser Rechtsakte werden, hat die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(55) keine Auswirkungen auf die Änderungen, die durch ihre Änderungsbestimmungen bereits in anderen Rechtsakten eingeführt wurden, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(56) und der Richtlinie 2008/90/EG des Rates(57) in Bezug auf die Einsetzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der ungeachtet der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 bestehen bleibt.
(98)
Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung zwischen den Programmen der Jahre 2014-2020 in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, Verbraucherschutz, Kunden und Endnutzer von Finanzdienstleistungen, Politikgestaltung auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1287/2013, die Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(58), die Verordnung (EU) 2017/826, die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(59), die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sowie die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 eingerichtet wurden, und dem vorliegenden Programm zu gewährleisten, insbesondere was die Fortsetzung mehrjähriger Maßnahmen sowie die Evaluierung der Erfolge der vorangegangenen Programme betrifft, und die Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten. Ab dem 1. Januar 2028 sollten die Mittelzuweisungen für technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Ausgaben für die Verwaltung von Maßnahmen abdecken, die bis zum Ende des Programms nicht abgeschlossen sind.
(99)
Aufgrund des verspäteten Inkrafttretens dieser Verordnung ist es weder möglich, die Fristen für die Annahme der Arbeitsprogramme im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie für die Vorlage der Tier- und Pflanzengesundheitsprogramme 2021 und 2022 seitens der Mitgliedstaaten einzuhalten, noch kann die Kommission die Frist für die Billigung dieser Programme einhalten. Um die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel in den Jahren 2021 und 2022 zu gewährleisten, sollten diese Fristen für die Jahre 2021 und 2022 nicht gelten.
(100)
Die Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 sollten daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 40.

(2)

ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 259.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 13. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

(6)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(7)

Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(9)

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(10)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(11)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(12)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(13)

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(14)

Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

(15)

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa” , dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L … vom 12.5.2021).

(16)

Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa” und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L … vom 11.5.2021).

(17)

Verordnung (EU) XXXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(18)

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(19)

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(20)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(21)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(22)

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(23)

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

(24)

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(25)

Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

(26)

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(27)

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(28)

Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).

(29)

Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).

(30)

Verordnung (EU) 2017/826 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten zur stärkeren Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017-2020 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 17).

(31)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(32)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(33)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(34)

ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(35)

ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(36)

ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.

(37)

Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll” für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1).

(38)

Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L … vom 12.5.2021).

(39)

Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Justiz” und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (ABl. L … vom 5.5.2021).

(40)

Verordnung (EU) XXXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(41)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(42)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(43)

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(44)

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).

(45)

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(46)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(47)

Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ( „Übersee-Assoziationsbeschluss” ) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(48)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(49)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(50)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(51)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(52)

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(53)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(54)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(55)

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(56)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(57)

Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

(58)

Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 42).

(59)

Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1).

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