Artikel 16 VO (EU) 2021/691
Unzureichende Mittel
Abweichend von den in den Artikeln 8 und 15 festgelegten Fristen kann die Kommission in Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass die im EGF noch verfügbaren Mittel für Verpflichtungen nicht ausreichen, um den gemäß dem Kommissionsvorschlag notwendigen Betrag der Unterstützung zu decken, den Vorschlag für die Inanspruchnahme des EGF und den nachfolgenden Antrag auf Übertragung der Haushaltsmittel so lange aufschieben, bis im Folgejahr entsprechende Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung stehen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des EGF ist unter allen Umständen einzuhalten.
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