Artikel 19 VO (EU) 2021/691

Indikatoren

(1) Die Indikatoren, anhand derer über die Fortschritte des EGF zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt. Mit diesen Indikatoren verbundene personenbezogen Daten werden auf der Grundlage dieser Verordnung und ausschließlich zu den darin festgelegten Zwecken erhoben. Die Verarbeitung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(2) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des EGF effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen für die Mitgliedstaaten festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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