Präambel VO (EU) 2021/691

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei der Umsetzung der Unionsfonds sind bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV” ) sowie den Artikeln 9 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV” ), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu wahren. Gemäß Artikel 8 und 10 AEUV zielt die Union darauf ab, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten darauf abzielen, die Gleichstellungsperspektive bei der Umsetzung der Fonds zu berücksichtigen. Die Ziele der Unionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und des Unionsziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden.
(2)
Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte (im Folgenden „Säule” ) als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa. Unter Berücksichtigung der sich verändernden Realitäten in der Arbeitswelt ist es für die Union notwendig, sich für die gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen der Globalisierung und Digitalisierung zu wappnen, indem ein inklusiveres Wachstum und eine bessere Beschäftigungs- und Sozialpolitik angestrebt werden. Die 20 zentralen Grundsätze der Säule gliedern sich in drei Kategorien: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Säule soll für den durch diese Verordnung eingerichteten Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) als übergreifender Orientierungsrahmen dienen, der es der Union bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen ermöglicht, die einschlägigen Grundsätze in die Praxis umzusetzen.
(3)
Am 20. Juni 2017 billigte der Rat den Standpunkt der Union zur Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen — wirtschaftlich, sozial, ökologisch — auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung im Politikrahmen der Union durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft” als ersten Schritt für die durchgängige Berücksichtigung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sowie die Berücksichtigung dieses Faktors als wesentliches Leitprinzip in sämtlichen Politikbereichen der Union, auch im Rahmen ihrer Finanzierungsinstrumente.
(4)
Im Februar 2018 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt” an. Darin wird betont, dass mit dem Unionshaushalt die einzigartige soziale Marktwirtschaft in Europa gefördert werden soll. Es ist von entscheidender Bedeutung, Beschäftigungschancen zu verbessern und qualifikationsbezogene Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung, der Automatisierung und dem Übergang hin zu einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Wirtschaft anzugehen, und dies unter vollständiger Einhaltung des Pariser Klimaschutzübereinkommens, das im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ). Haushaltsflexibilität wird ein wichtiger Grundsatz des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(4) festgelegten Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 (im Folgenden „MFR 2021 bis 2027” ) sein. Flexibilitätsmechanismen werden bestehen bleiben, damit die Union zügiger reagieren kann und damit gewährleistet ist, dass die Haushaltsmittel dort verwendet werden, wo sie am dringendsten nötig sind.
(5)
In ihrem Weißbuch zur Zukunft Europas vom 1. März 2017 zeigt sich die Kommission besorgt über isolationistische Bewegungen und wachsende Zweifel an den Vorteilen des offenen Handels und an der sozialen Marktwirtschaft der Union allgemein.
(6)
In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern” vom 10. Mai 2017 sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und den Verlust von Arbeitsplätzen für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Die Vorteile eines offeneren Handels werden zwar anerkannt, allerdings stellt die Kommission fest, dass geeignete Mittel erforderlich sind, um die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auszugleichen. Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die durch diese Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die technologischen und ökologischen Veränderungen diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Vorteile der Globalisierung gerechter verteilt werden, und zwar indem Wirtschaftswachstum und technischer Fortschritt von entsprechenden Sozialschutzmaßnahmen und aktiver Unterstützung beim Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit flankiert werden.
(7)
In ihrem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen vom 28. Juni 2017 hebt die Kommission die Notwendigkeit zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen hervor und stellt fest, dass es daher eine zentrale Priorität ist, in nachhaltige Entwicklung, Gleichstellung, soziale Inklusion, allgemeine und berufliche Bildung sowie Gesundheit zu investieren.
(8)
Die Globalisierung, der technologische Wandel und der Klimawandel werden die Verflechtungen der Volkswirtschaften der Welt und ihre gegenseitige Abhängigkeit wahrscheinlich weiter verstärken. Die Reallokation von Arbeitnehmern ist ein integraler und unumgänglicher Bestandteil dieser Veränderungen. Im Hinblick auf eine gerechte Verteilung der Vorteile des Wandels ist die Unterstützung von entlassenen und von Arbeitsplatzverlust bedrohten Arbeitnehmern von größter Bedeutung. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet werden soll und auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EGF, der auf eine reaktive Unterstützung im Falle größerer Umstrukturierungen abzielt. Die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen” vom 13. Dezember 2013 ist das Politikinstrument der Union mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen. Es bietet ein umfassendes Konzept für den Umgang mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Anpassung und Umstrukturierung sowie den damit einhergehenden beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mittels geeigneter Strategien. Ferner werden die Mitgliedstaaten darin aufgerufen, die Unionsmittel und nationalen Finanzmittel so einzusetzen, dass die sozialen Auswirkungen von Umstrukturierungen, insbesondere die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung, besser abgefedert werden können.
(9)
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) für die Laufzeit des MFR von 2007 bis 2013 eingerichtet wurde, (im Folgenden „Fonds” )sollte die Union in die Lage versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind.
(10)
Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wurde im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) — wie in der Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 dargelegt — erweitert, damit auch Arbeitnehmer unterstützt werden können, die ihren Arbeitsplatz als unmittelbare Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise verloren haben.
(11)
Für die Laufzeit des MFR 2014 bis 2020 wurde der Anwendungsbereich des Fonds mit der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) erneut dahin gehend erweitert, dass Entlassungen nicht nur infolge einer durch das Andauern der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 abgedeckt sind, sondern auch Entlassungen infolge einer etwaigen neuen globalen Finanz- und Wirtschaftskrise. Überdies wurde mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 dahin gehend geändert, dass unter anderem Bestimmungen aufgenommen wurden, nach denen Gruppenanträge, an denen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beteiligt sind, die innerhalb der gleichen Region in unterschiedlichen Branchen nach der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind, im Rahmen des Fonds ausnahmsweise als zulässig betrachtet werden können, wenn der antragstellende Mitgliedstaat nachweist, dass KMU in dieser Region die wichtigste bzw. die einzige Unternehmensform darstellen.
(12)
Als Reaktion auf einen möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne ein Austrittsabkommen wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1796 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 dahin gehend geändert, dass Entlassungen infolge eines solchen Austritts in den Anwendungsbereich des Fonds fallen würden. Da der Austritt des Vereinigten Königreichs nunmehr mit einem Austrittsabkommen erfolgt ist, fand diese Verordnung keine Anwendung.
(13)
Die Kommission führte eine Halbzeitevaluierung des Fonds durch, um zu bewerten, wie und in welchem Ausmaß er seine Ziele erreicht hat. Daraus ging hervor, dass der Fonds ein wirksames Instrument ist, dank dessen Einsatz eine höhere Wiedereingliederungsquote entlassener Arbeitnehmer als im vorangegangenen Programmplanungszeitraum verzeichnet werden konnte. Die Evaluierung ergab zudem, dass der Fonds einen Unionsmehrwert erbringt. Dies gilt insbesondere für seine Volumeneffekte, was bedeutet, dass die Unterstützung durch den Fonds nicht nur die Zahl und Vielfalt der angebotenen Dienstleistungen erhöhte, sondern auch deren Wirkungsgrad. Überdies haben Interventionen des Fonds eine hohe Sichtbarkeit und führen der Öffentlichkeit den Mehrwert der Intervention für die Union unmittelbar vor Augen. Es wurden jedoch auch mehrere Schwierigkeiten festgestellt. Das Verfahren für die Mobilisierung der Mittel wurde als zu langwierig angesehen. Darüber hinaus berichteten viele Mitgliedstaaten über Probleme bei der Ausarbeitung einer ausführlichen Analyse des Ereignisses, das die Entlassungen auslöste. Der Hauptgrund, weswegen Mitgliedstaaten entmutigt wurden, eine Unterstützung aus dem Fonds zu beantragen, waren Probleme im Zusammenhang mit den finanziellen und institutionellen Kapazitäten. Die Ursache dafür könnte schlicht fehlendes Personal sein: die Mitgliedstaaten können derzeit nur dann technische Hilfe beantragen, wenn sie bereits Unterstützung aus dem Fonds umsetzen. Da Entlassungen unerwartet auftreten können, ist es wichtig zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten sofort reagieren können und dazu in der Lage sind, einen Antrag ohne Verzögerungen einzureichen. Darüber hinaus scheinen in einigen Mitgliedstaaten intensivere Anstrengungen für den Aufbau institutioneller Kapazitäten erforderlich zu sein, um die wirksame und effektive Umsetzung von EGF-Fällen sicherzustellen. Außerdem wurde der Schwellenwert von 500 Entlassungen als zu hoch kritisiert, vor allem im Hinblick auf weniger dicht besiedelte Gebiete.
(14)
Die Rolle des EGF ist nach wie vor wichtig als flexibles Instrument, das Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge größerer Umstrukturierungen verloren haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die Union sollte weiterhin spezifische einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in Bereichen, Branchen, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens zu leiden haben. In Anbetracht der Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen von offenem Handel und wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen — wie etwa asymmetrischen wirtschaftlichen Schocks, technologischem Wandel, Digitalisierung, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarkts sowie anderer Faktoren, wie dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, und in Erwägung der Tatsache, dass es immer schwieriger wird, einen spezifischen Faktor auszumachen, der Entlassungen bewirkt, sollte die Inanspruchnahme des EGF nur auf dem Vorliegen erheblicher Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen basieren. Da der Zweck des EGF darin besteht, in Notlagen Unterstützung zu leisten und die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung im Rahmen des ESF+ zu ergänzen, sollte er ein flexibles und besonderes Instrument bleiben, bei dem die Haushaltsobergrenzen des MFR gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027” vom 2. Mai 2018 einschließlich ihres Anhangs keine Anwendung finden.
(15)
Um den unionsübergreifenden Charakter des EGF zu erhalten, sollte die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums bestimmt werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf 200 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten (bzw. von sechs Monaten in branchenspezifischen Fällen) festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Branchen innerhalb derselben Region stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, sollte die Antragstellung auch im Fall einer geringeren Zahl von Entlassungen möglich sein. Im Allgemeinen sollten die Mitgliedstaaten ihre Anträge auf Unterstützung aus dem EGF nicht später als zwölf Wochen nach Ende des Bezugszeitraums stellen. Um eine Finanzierungslücke aufgrund der Tatsache, dass diese Verordnung nach dem 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, zu vermeiden und im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Frist jedoch zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt werden.
(16)
Da der EGF ein für größere Umstrukturierungen konzipierter Fonds ist, sollte er bei Entlassungen im öffentlichen Sektor infolge von Haushaltskürzungen nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Jedoch sollte es möglich sein, entlassene Arbeitnehmer von Unternehmen, die auf einem Wettbewerbsmarkt tätig sind und Waren oder Dienstleistungen für von Haushaltskürzungen betroffene öffentlich finanzierte Stellen liefern oder erbringen, aus dem EGF zu unterstützen. Auch Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen Haushaltskürzungen aufgegeben haben, sollte es möglich sein, aus dem EGF unterstützt zu werden.
(17)
Um die Solidarität der Union mit arbeitslosen Arbeitnehmern zu bekunden, sollte der Kofinanzierungssatz des EGF, der ein reaktiver Fonds ist, an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+, der ein proaktiver Fonds ist, in dem betreffenden Mitgliedstaat angepasst werden, in jedem Fall aber mindestens 60 % betragen.
(18)
Der Teil des Unionshaushalts, der dem EGF zugewiesen wird, sollte von der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung ausgeführt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Umsetzung des EGF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die in der Haushaltsordnung genannten Grundsätze wie Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung beachten.
(19)
Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel mit Sitz bei der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Dublin unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Trends in der Globalisierung, bei technologischen und ökologischen Veränderungen, bei Umstrukturierungen und in der Nutzung von Mitteln aus dem EGF. Das täglich aktualisierte Europäische Beobachtungsinstrument für Umstrukturierungen verfolgt die Berichterstattung über größere Umstrukturierungen in der gesamten Union auf der Grundlage eines Netzwerks nationaler Korrespondenten. Es könnte dazu beitragen, potenzielle Interventionsfälle frühzeitig zu ermitteln.
(20)
Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche Begünstigte des EGF im Sinne dieser Verordnung gelten.
(21)
Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs abzielen und sie dabei zugleich auf eine grünere und digitalere europäische Wirtschaft vorbereiten. Die Unterstützung sollte auch darauf abstellen, Selbstständigkeit und die Gründung von Unternehmen zu fördern, auch mittels Genossenschaften. Die Maßnahmen sollten den voraussichtlichen Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter und gegebenenfalls zur Überwindung von Geschlechterstereotypen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in koordinierte Pakete personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen sollten passive Sozialschutzmaßnahmen nicht ersetzen. Arbeitgeber könnten dazu angehalten werden, sich zusätzlich zu den Maßnahmen, zu denen sie aufgrund nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verpflichtet sind, an der nationalen Kofinanzierung der aus dem EGF geförderten Maßnahmen zu beteiligen.
(22)
Bei der Umsetzung und Ausarbeitung eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen, mit dem die Wiedereingliederung der zu unterstützenden Begünstigten erleichtert werden soll, sollten die Mitgliedstaaten die Ziele der Digitalen Agenda und der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt berücksichtigen. Besonderes Augenmerk sollte auf das geschlechtsspezifische Lohngefälle in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) sowie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) gelegt werden, indem die Weiterbildung und Umschulung von Frauen in diesen Bereichen gefördert wird. Bei der Umsetzung und Ausarbeitung eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollten sich die Mitgliedstaaten ferner für eine stärkere Vertretung des weniger vertretenen Geschlechts einsetzen, um so zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles beizutragen.
(23)
In Anbetracht der Tatsache, dass der digitale Wandel der Wirtschaft ein gewisses Maß an digitaler Kompetenz der Arbeitnehmer erfordert, sollte die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen als ein horizontales Element eines jeden koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen in Betracht gezogen werden.
(24)
Bei der Ausarbeitung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten solchen Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten anstreben, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums eine neue, nachhaltige Beschäftigung finden. Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollte gegebenenfalls den Ursachen der Entlassungen sowie den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen sollte mit dem Übergang zu einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Wirtschaft vereinbar sein.
(25)
Bei der Ausarbeitung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten benachteiligten Begünstigten, zu denen Menschen mit Behinderungen, Menschen mit pflegebedürftigen Familienangehörigen, junge und ältere Arbeitslose, Geringqualifizierte, Menschen mit Migrationshintergrund und von Armut bedrohte Menschen zählen, besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Dennoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der Säule verankert sind, gewahrt und gefördert werden.
(26)
Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge auf einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen einer Frist unterliegen. Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Organe der Union sollten bestrebt sein, Anträge so zügig wie möglich zu bearbeiten.
(27)
Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Stellen sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure über die Bearbeitung des Antrags laufend informieren und sollte sie soweit möglich weiter in die Durchführung von Maßnahmen einbinden.
(28)
Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF Maßnahmen, die im Rahmen der Fonds oder sonstiger Strategien oder Programme der Union für Begünstigte zur Verfügung stehen, nicht ersetzen, sondern nach Möglichkeit ergänzen.
(29)
Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten und die Akteure des EGF sollten für die Errungenschaften der Unionsförderungen sensibilisieren, indem sie die Öffentlichkeit darüber informieren. Transparenz- und Kommunikationsmaßnahmen sind von grundlegender Bedeutung, um die Tätigkeiten der Union vor Ort sichtbar zu machen, und sollten auf genauen und aktuellen Informationen basieren. Um den EGF zu fördern und seinen Mehrwert im Rahmen des Unionshaushalts nachzuweisen, sollte das von den Mitgliedstaaten entwickelte Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Daher sollte der Union eine unentgeltliche, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieses Materials und aller damit zusammenhängenden bereits bestehenden Rechte erteilt werden.
(30)
Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Ausgaben entweder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen erbringt, oder ab dem Tag, an dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, für einen Finanzbeitrag des EGF in Betracht kommen.
(31)
Um den Bedarf zu decken, der insbesondere in den ersten Monaten jedes Jahres anfällt, in denen die Übertragung von Mitteln aus anderen Haushaltslinien besonders schwierig ist, sollte die EGF-Haushaltslinie im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens mit Mitteln für Zahlungen in angemessener Höhe ausgestattet werden.
(32)
Der MFR 2021 bis 2027 und die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel(10) legen den Haushaltsrahmen für den EGF fest.
(33)
Im Interesse der Begünstigten sollte die Unterstützung so schnell und effizient wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten Organe der Union sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen, damit die reibungslose und rasche Verabschiedung von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF sichergestellt werden kann.
(34)
KMU sind das Rückgrat der Wirtschaft der Union. Daher sind die Förderung des Unternehmertums und die Unterstützung von KMU von entscheidender Bedeutung für Wirtschaftswachstum, Innovation, die Schaffung von Arbeitsplätzen und soziale Integration. Die Union fördert aktiv das Unternehmertum, indem sie Menschen dazu ermutigt, ihr eigenes Unternehmen zu gründen. Im Falle größerer Umstrukturierungen sollte es möglich sein, entlassene Arbeitnehmer bei der Gründung ihres eigenen Unternehmens zu unterstützen. Im Falle der Schließung eines Unternehmens sollte es auch möglich sein, entlassene Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, einen Teil oder alle Tätigkeiten ihres früheren Arbeitgebers zu übernehmen.
(35)
Mit Blick auf Transparenz und Information sollten die Mitgliedstaaten in den Schlussberichten Einzelheiten über etwaige staatliche Beihilfen oder Unionsmittel offenlegen, die das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entlassen hat, in den letzten fünf Jahren vor dem Schlussbericht erhalten hat. Diese Anforderung sollte jedoch nicht für Kleinstunternehmen oder KMU, insbesondere Jungunternehmen (Start-ups) und expandierende Jungunternehmen (Scale-ups), gelten, damit unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten vermieden wird, insbesondere bei branchenbezogenen EGF-Anträgen, an denen mehr als ein Kleinstunternehmen oder KMU beteiligt ist.
(36)
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(11) sollte der EGF auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des EGF in der Praxis enthalten.
(37)
Um dem Europäischen Parlament eine politische Kontrolle und der Kommission eine kontinuierliche Überwachung der mithilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten einen Schlussbericht über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen.
(38)
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission bei der Durchführung von Evaluierungen unterstützen, indem sie die ihnen vorliegenden einschlägigen Daten zur Verfügung stellen.
(39)
Um künftige Evaluierungen zu erleichtern, sollte nach Abwicklung jedes Finanzbeitrags des EGF eine Befragung der Begünstigten durchgeführt werden. Diese sollte im sechsten Monat nach Ende des Durchführungszeitraums eingeleitet werden und sollte für mindestens vier Wochen zur Teilnahme offenstehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission bei der Durchführung der Befragung der Begünstigten unterstützen, indem sie die Teilnahme der Begünstigten dadurch fördern, dass sie die entsprechende Aufforderung zur Teilnahme und mindestens eine Erinnerung übersenden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über ihre jeweiligen Bemühungen, die Begünstigten zu kontaktieren, unterrichten. Die Kommission sollte die erhobenen Daten für Evaluierungszwecke verwenden. Um die Vergleichbarkeit der Fälle zu gewährleisten, sollte die Kommission das Muster für die Befragung der Begünstigten in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwerfen, und sie sollte Übersetzungen in allen Amtssprachen der Organe der Union bereitstellen.
(40)
Im Einklang mit dem Ziel der Beseitigung von Ungleichheiten und der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sollten Analysen und Berichte im Zusammenhang mit dem EGF nach Geschlecht aufgeschlüsselte Informationen enthalten.
(41)
In einem Anhang zu dieser Verordnung sollte eine Liste von Indikatoren aufgeführt werden, anhand derer die Inanspruchnahme des EGF und insbesondere die Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele überwacht werden können. Erforderlichenfalls kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Indikatoren vorlegen.
(42)
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Einsatz des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Unionsmitteln unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen. Im Hinblick auf den kurzen Durchführungszeitraum von EGF-Interventionen sollten die Berichterstattungspflichten den besonderen Charakter dieser Interventionen widerspiegeln.
(43)
Die Mitgliedstaaten sollten jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, durch Begünstigte verhindern, aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber hinaus ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(13) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96(14) des Rates befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(15) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) zu untersuchen und zu verfolgen.
(44)
Im Interesse eines besseren Schutzes des Unionshaushalts sollte die Kommission ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung stellen, das ein einziges Instrument zur Datenextraktion und Risikobewertung zwecks Zugang und Analyse der relevanten Daten umfasst, und die Kommission sollte seine Nutzung im Hinblick auf eine generelle Anwendung durch alle Mitgliedstaaten fördern.
(45)
Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionsaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
(46)
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu verwenden sowie im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Unionshaushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung zu tragen ist.
(47)
Um eine bessere Überwachung der Inanspruchnahme des EGF zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Kriterien für die Bestimmung von Unregelmäßigkeiten, über die Bericht erstattet werden muss, sowie der Daten, die von den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten — einschließlich Betrug — und zur Rückforderung gezahlter Beträge — einschließlich Verzugszinsen — übermittelt werden müssen, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(48)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Durchführung der Befragungen der Begünstigten und des Formats zur Meldung von Unregelmäßigkeiten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) ausgeübt werden.
(49)
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(50)
Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des MFR 2021 bis 2027 zu ermöglichen, muss diese Verordnung ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2021 gelten. Die Kommission sollte das Haushaltsverfahren jedoch erst mit Inkrafttreten dieser Verordnung einleiten.
(51)
Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 sollte deshalb aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 82.

(2)

ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 239.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 19. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

(8)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) 2019/1796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) (ABl. L 279I vom 31.10.2019, S. 4).

(10)

ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(11)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(13)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(14)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(15)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(16)

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(17)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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