Artikel 17 VO (EU) 2021/692

Evaluierung

(1) Evaluierungen des Programms werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2) Die Kommission nimmt eine Zwischenevaluierung des Programms vor, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme berücksichtigt.

(3) Die Kommission nimmt am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

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