Artikel 21 VO (EU) 2021/692
Kontaktstellen für das Programm
Jeder Mitgliedstaat kann Kontaktstellen für das Programm einrichten, deren Aufgabe es ist, den Antragstellern, Akteuren und Begünstigten des Programms unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung zu allen seinen Aspekten zu bieten, unter anderem in Bezug auf das Antragsverfahren, die Verbreitung benutzerfreundlicher Informationen und der Programmergebnisse, Anfragen für Partner, Schulungen und Formalitäten.
Die Kontaktstellen für das Programm nehmen ihre Aufgaben unabhängig wahr.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.