Artikel 21 VO (EU) 2021/692

Kontaktstellen für das Programm

Jeder Mitgliedstaat kann Kontaktstellen für das Programm einrichten, deren Aufgabe es ist, den Antragstellern, Akteuren und Begünstigten des Programms unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung zu allen seinen Aspekten zu bieten, unter anderem in Bezug auf das Antragsverfahren, die Verbreitung benutzerfreundlicher Informationen und der Programmergebnisse, Anfragen für Partner, Schulungen und Formalitäten.

Die Kontaktstellen für das Programm nehmen ihre Aufgaben unabhängig wahr.

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