Artikel 24 VO (EU) 2021/692

Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1381/2013 und (EU) Nr. 390/2014 eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Verordnungen gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1381/2013 und (EU) Nr. 390/2014 eingeführt wurden.

(3) Falls erforderlich, können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 7 Absatz 9 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

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