Artikel 4 VO (EU) 2021/692

Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung

Im Rahmen des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 und des spezifischen Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b konzentriert sich das Programm auf Folgendes:

1.
Förderung der Gleichstellung und Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheit und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und Achtung des Diskriminierungsverbots aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen;
2.
Unterstützung, Voranbringen und Umsetzung umfassender Strategien

a)
zur Förderung der uneingeschränkten Wahrnehmung der Rechte durch Frauen, der Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, der Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft und der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung;
b)
zur Förderung des Diskriminierungsverbots und seiner durchgängigen Berücksichtigung;
c)
zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und jeglicher Form von Intoleranz sowohl online als auch offline, einschließlich Homophobie, Biphobie, Transphobie, Interphobie und Intoleranz aufgrund der Geschlechteridentität;
d)
zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes;
e)
zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen;

3.
Schutz und Förderung der Unionsbürgerschaftsrechte und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten.

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