Präambel VO (EU) 2021/692
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24, Artikel 167 und Artikel 168,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Weiter heißt es in Artikel 3 EUV, dass es Ziel der Union ist, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, sowie den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu wahren und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas zu sorgen. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) verankert sind.
- (2)
- Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Rechte und Werte weiter aktiv kultiviert, geschützt, gefördert und durchgesetzt werden und von den Bürgerinnen und Bürgern und den Völkern geteilt werden, und dass sie weiterhin im Mittelpunkt des Projekts der Union stehen, da sich eine Verschlechterung des Schutzes dieser Rechte und Werte in einem Mitgliedstaat nachteilig auf die gesamte Union auswirken kann. Im Gesamthaushaltsplan der Union sollte daher ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet werden, in dem das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte” und das durch die Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingerichtete Programm „Justiz” zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind und der Handlungsspielraum der unabhängigen Zivilgesellschaft kleiner wird, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der Union – Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds für Justiz, Rechte und Werte wird mit dem Programm „Justiz” – im Einklang mit dem Programm „Justiz” für den Zeitraum 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingerichtet wurde – die Weiterentwicklung des Rechtsraums der Union, der auf der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen, dem Zugang zur Justiz und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit beruht, auch künftig unterstützt.
- (3)
- Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(6) anzugleichen.
- (4)
- Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und die beiden ihm zugrundeliegenden Finanzierungsprogramme werden sich an Personen und Stellen wenden, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte und unsere reichhaltige Vielfalt sowie Rechte und Gleichstellung lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer auf Rechte gestützten, gleichen, offenen, pluralistischen, inklusiven und demokratischen Gesellschaft. Hierzu zählt eine dynamische und mündige Zivilgesellschaft, die Anregung der Bürgerinnen und Bürger zur demokratischen, bürgerschaftlichen und sozialen Teilhabe und die Pflege der reichen Vielfalt der europäischen Gesellschaft auf der Grundlage unserer gemeinsamen Werte, unserer Geschichte und unserer Erfahrungen. Gemäß Artikel 11 EUV müssen die Organe der Union einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
- (5)
- Es sollte ein offener, transparenter und regelmäßiger Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren auf den Weg gebracht werden, indem eine Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft eingerichtet wird. Die Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft sollte ein offenes und informelles Diskussionsforum sein und zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie zu den Diskussionen über politische Entwicklungen innerhalb der Programmbereiche und -ziele und in den damit verbundenen Bereichen beitragen. Die Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft sollte keine Verantwortung für die Verwaltung des Programms haben.
- (6)
- Auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen und durch deren Weiterentwicklung sollte mit dem Programm die Entwicklung von Synergieeffekten ermöglicht werden, um alltäglichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz der Werte der Union zu bewältigen und um eine kritische Masse zu erreichen, die erforderlich ist, damit in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Dadurch wird es möglich, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, um die betroffenen Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihr Potenzial zu erhöhen, Einzelpersonen und die Zivilgesellschaft zu erreichen, wobei eine ausgewogene geografische Verteilung angestrebt wird. Um Wirkung zu zeigen, sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch maßgeschneiderte und zielgerichtete Konzepte Rechnung tragen.
- (7)
- Die uneingeschränkte Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind von grundlegender Bedeutung, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Union zu stärken und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren. Durch die Förderung von Rechten und Werten wird das Programm einen Beitrag zum Aufbau einer demokratischeren Union, zur Achtung der Rechtsstaatlichkeit und zum demokratischen Dialog, zur Transparenz und zur verantwortungsvollen Verwaltung leisten, auch in Fällen, in denen der Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft abnimmt.
- (8)
- Um die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen und die demokratische Teilhabe zu stärken, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Unionsbürgerschaft und die europäische Identität sollten weiterentwickelt und gefördert werden, indem das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger für die Politikgestaltung gestärkt und die bürgerschaftliche Beteiligung an den Maßnahmen der Union gefördert wird. Auch die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern über Städtepartnerschaftsprojekte und Stadtnetzwerke und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit letztlich ihre aktive Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, den interkulturellen Dialog, die kulturelle und sprachliche Vielfalt, die soziale Inklusion und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Gefühl der Zugehörigkeit zur Union und der auf einer europäischen Identität beruhenden Unionsbürgerschaft gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis unserer gemeinsamen europäischen Werte, unserer Kultur, unserer Geschichte und unseres Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Gefühls der Zugehörigkeit zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgerinnen und Bürgern, die in Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig.
- (9)
- Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion des europäischen Geschichtsbewusstseins sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere jungen Menschen ihre gemeinsame Geschichte und ihre gemeinsamen Werte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft zu vermitteln. Gedenkveranstaltungen sollten sich mit den Ursachen totalitärer Regime in der neueren und neuesten Geschichte Europas befassen – insbesondere mit dem Nationalsozialismus, der zum Holocaust führte, dem Faschismus, dem Stalinismus und totalitären kommunistischen Regimen – und sollten der Opfer ihrer Verbrechen gedenken. Sie sollten auch Aktivitäten zu anderen prägenden Momenten und Bezugspunkten der jüngeren Geschichte Europas umfassen. Die Relevanz historischer, gesellschaftlicher, kultureller und interkultureller Faktoren sollte ebenso berücksichtigt werden, damit eine europäische Identität auf der Grundlage gemeinsamer Werte und eines Zugehörigkeitsgefühls geschaffen wird.
- (10)
- Die Bürgerinnen und Bürger sollten sich ihrer sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte stärker bewusst sein, und sie sollten keine Scheu haben, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben, dorthin zu reisen, dort zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten. Unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, sollten sie sich imstande sehen, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, und darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und dass ihre Rechte uneingeschränkt durchsetzbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss bei der Förderung und dem Schutz der Werte der Union und bei der Sensibilisierung für diese Werte sowie in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte unterstützt werden.
- (11)
- Die Geschlechtergleichstellung gehört zu den Grundwerten und den Zielen der Union. Insgesamt stagnieren die Fortschritte bei der Geschlechtergleichstellung jedoch. Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen und Mädchen sowie verschiedene Formen von Gewalt gegen sie verletzen ihre Grundrechte und verhindern ihre volle politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe an der Gesellschaft. Zudem stehen politische, strukturelle und kulturelle Barrieren einer echten Geschlechtergleichstellung entgegen. Die Förderung und durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Tätigkeitsbereichen der Union ist daher eine zentrale Aufgabe der Union; sie ist eine Triebfeder für das Wirtschaftswachstum und die soziale Entwicklung und sollte durch das Programm unterstützt werden. Von besonderer Bedeutung sind die aktive Bekämpfung von Stereotypen und die Bekämpfung der stillen und intersektionellen Diskriminierung. Der gleichberechtigte Zugang zu Arbeit, die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsmarkt und die Beseitigung von Hindernissen für die Laufbahnentwicklung in allen Bereichen, z. B. in der Justiz und in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik, bilden das Fundament für die Geschlechtergleichstellung. Ein Schwerpunkt sollte auch auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und auf die gleichberechtigte Verteilung unbezahlter Haushaltsarbeit und Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen abhängigen Personen zwischen Männern und Frauen gelegt werden, da diese mit der Verwirklichung einer gleichberechtigten wirtschaftlichen Unabhängigkeit und Teilhabe sowie der wirtschaftlichen Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern untrennbar verbunden sind.
- (12)
- Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen gefährdete Gruppen (Kinder, Jugendliche sowie andere gefährdete Gruppen wie LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen) stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar und treten überall in der Union in allen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf – mit gravierenden Auswirkungen auf die körperliche, geistige und psychische Gesundheit der Opfer und auf die Gesellschaft insgesamt. Geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung im häuslichen Umfeld und in der Öffentlichkeit trifft Frauen am stärksten. Die Bekämpfung dieser Art von Gewalt und Belästigung ist daher ein wesentlicher Faktor bei der Förderung der Geschlechtergleichstellung. Im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) ist Gewalt gegen Frauen definiert als alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben. Für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich, und sie umfasst rechtliche, wirtschaftliche, bildungsbezogene und gesundheitliche Aspekte. Gegen geschlechtsspezifische Stereotype muss zudem bereits von frühester Kindheit an aktiv vorgegangen werden, genauso wie gegen sämtliche Formen von Hetze und digitaler Gewalt. In diesem Zusammenhang ist es nach wie vor unbedingt erforderlich, Frauenrechtsorganisationen und andere in diesem Bereich tätige Akteure zu unterstützen. Kinder, Jugendliche und andere gefährdete Gruppen wie LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen sind ebenfalls einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Gewalt zu erfahren, vor allem innerhalb der Familie und in engen Beziehungen.
- (13)
- Ein starker politischer Wille und ein abgestimmtes Handeln auf der Grundlage der Methoden und Ergebnisse früherer Daphne-Programme, des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft” sowie des Programms „Justiz” sind erforderlich, um jegliche Form von Gewalt zu verhüten und zu bekämpfen und die Opfer zu schützen. Insbesondere Unterstützung aus dem Programm „Daphne” für Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern hat sich seit seiner Einführung 1997 als echter Erfolg erwiesen – sowohl hinsichtlich seiner Popularität bei den Akteuren (öffentliche Stellen, akademische Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen) als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der finanzierten Projekte. Das Daphne-Programm hat Sensibilisierungsprojekte, Opferhilfe-Projekte und Projekte zur Unterstützung der Arbeit von Organisationen der Zivilgesellschaft vor Ort finanziert. Das Programm richtet sich gegen alle Formen der Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, sexueller Gewalt, Menschenhandel, beharrlicher Nachstellung und schädlichen traditionellen Praktiken wie die Verstümmelung weiblicher Genitalien sowie gegen neue Formen der Gewalt wie Mobbing und Belästigung im Internet. Angesichts der nach wie vor alarmierenden Zahl der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, ist es wichtig, dass all diese Maßnahmen mit einer unabhängigen Mittelzuweisung für Tätigkeiten der Verhütung und Bekämpfung aller Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Rahmen von „Daphne” weitergeführt werden und dass die bisherigen Ergebnisse und Erkenntnisse bei der Durchführung des Programms gebührend berücksichtigt werden.
- (14)
- Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vor. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen, einschließlich direkter, indirekter und struktureller Diskriminierung, sollte Rechnung getragen werden, und es sollten gleichzeitig geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen ausgearbeitet werden. Aus dem Programm sollten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung jedweder Form von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Afrophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, Hass gegen Muslime und jeglicher Form von Intoleranz, einschließlich Homophobie, Biphobie, Transphobie, Interphobie und Intoleranz aufgrund der Geschlechteridentität – sowohl online als auch offline – sowie Intoleranz gegenüber Personen, die Minderheiten angehören, unterstützt werden, wobei auch Mehrfachdiskriminierung zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang sollte auch der Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing, Belästigung und intoleranter Behandlung besonderes Augenmerk gewidmet werden. Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Tätigkeiten der Union, die dieselben Ziele verfolgen, durchgeführt werden, insbesondere mit den Tätigkeiten, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020” und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten(7) genannt werden.
- (15)
- Durch gesellschaftliche und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit werden Menschen mit Behinderungen daran gehindert, sich in vollem Umfang wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen haben es unter anderem schwerer, wenn es um den Zugang zum Arbeitsmarkt, inklusive und hochwertige Bildung, die Vermeidung von Armut und sozialer Ausgrenzung, den Zugang zu kulturellen Initiativen und Medien und die Ausübung von politischen Rechten geht. Als Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen haben sich die Union und alle Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Dieses Übereinkommen ist Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden.
- (16)
- Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation ist ein Grundrecht, das in Artikel 7 der Charta verankert ist. Der Schutz personenbezogener Daten ist als Grundrecht in Artikel 16 AEUV und Artikel 8 der Charta festgeschrieben. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten wird von unabhängigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Der Rechtsrahmen der Union und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) enthalten Bestimmungen, die die wirksame Durchsetzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gewährleisten. Diese Rechtsinstrumente betrauen die nationalen Datenschutzbehörden mit der Aufgabe, die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in einer Zeit des raschen technologischen Wandels sollte die Union in der Lage sein, Sensibilisierungsmaßnahmen – unter anderem indem sie Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt, die sich für den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den Normen der Union einsetzen – sowie Studien und andere einschlägige Maßnahmen durchzuführen.
- (17)
- Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 AEUV erforderlich sind, festzulegen. Dies ist mit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung für die Durchführung jener Verordnung und damit die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen, finanziert werden.
- (18)
- Das Programm sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV in allen seinen Tätigkeiten die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und des Diskriminierungsverbots fördern. Bei einer Zwischenevaluierung und einer abschließenden Evaluierung des Programms sollten die geschlechtsspezifischen Auswirkungen bewertet werden, um beurteilen zu können, inwieweit es zur Geschlechtergleichstellung beiträgt, und um beurteilen zu können, ob es unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Geschlechtergleichstellung hat. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Art und des unterschiedlichen Umfangs der Tätigkeiten der verschiedenen Programmbereiche ist es wichtig, dass die von den Projektträgern gesammelten Einzeldaten nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden, wann immer dies möglich ist. Es ist auch wichtig, die Antragsteller darüber zu informieren, wie die Geschlechtergleichstellung berücksichtigt werden kann, einschließlich der Nutzung von Instrumenten für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, einschließlich, soweit erforderlich, durch Informationen über die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Bei der Konsultation von Sachverständigen und Akteuren sollte ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis berücksichtigt werden.
- (19)
- Die Union ist nach Artikel 3 EUV unter anderem verpflichtet, den Schutz der Rechte des Kindes im Einklang mit Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu fördern.
- (20)
- Im Einklang mit den Gleichbehandlungsvorschriften der Union haben die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung (im Folgenden „Gleichbehandlungsstellen” ) eingerichtet, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über die Anforderungen dieser Unionsvorschriften hinausgegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierung aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen der Sprache, des Alters, der Geschlechtsmerkmale, der Geschlechteridentität und der Geschlechtervielfalt, der sexuellen Ausrichtung, der Religion und Weltanschauung oder einer Behinderung, vorgehen können. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gesetzgebung im Bereich Gleichbehandlung insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierungen, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit der Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird.
- (21)
- Um die benutzerfreundliche Zugänglichkeit zu erhöhen und Antragstellern, Akteuren sowie Empfängern unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung zu allen Aspekten des Programms zu bieten, sollten die Mitgliedstaaten Kontaktstellen für das Programm einrichten können. Die Kontaktstellen für das Programm sollten ihre Aufgaben unabhängig und ohne Einflussnahme von öffentlichen Stellen auf ihre Entscheidungsfindung wahrnehmen. Es ist wichtig, dass Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die am besten geeignete Verwaltungsform für die Kontaktstellen für das Programm zu wählen, unter anderem auch über öffentliche Stellen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder deren Zusammenschlüsse. Die Kontaktstellen für das Programm sollten keinerlei Verantwortung für die Verwaltung des Programms tragen.
- (22)
- Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der gemeinsamen Werte der Union und bei der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick darauf, dazu beizutragen, dass die im Unionsrecht, unter anderem in der Charta, verankerten Rechte wirksam wahrgenommen werden. Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018(11) zum Ausdruck kommt, sind eine höhere Mittelausstattung und eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, damit Organisationen der Zivilgesellschaft ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. Die Unionsmittel sollten die Anstrengungen auf nationaler Ebene ergänzen, indem sie dazu beitragen, unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich der Förderung der Rechte und Werte tätig sind und deren Tätigkeiten – unter anderem durch die Interessenvertretung etwa in strategischen Rechtsstreitigkeiten, durch Kampagnen, Kommunikationsmaßnahmen und andere Kontrolltätigkeiten – zur strategischen Durchsetzung der im Unionsrecht, einschließlich der Charta, verankerten Rechte beitragen, zu unterstützen, ihre Stellung zu verbessern und ihre Kapazitäten auszubauen, und dazu beitragen, die Werte der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. Das Programm sollte benutzerfreundlich umgesetzt werden, z. B. durch ein benutzerfreundliches Antrags- und Berichtsverfahren. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Zugänglichkeit des Programms für Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, nationaler und transnationaler Ebene, einschließlich lokaler Basisorganisationen der Zivilgesellschaft, sowie der Kapazität der Begünstigten geschenkt werden. Dabei sollte gegebenenfalls auch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Dritte berücksichtigt werden.
- (23)
- Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – insbesondere dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte – sorgen und die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure berücksichtigen.
- (24)
- Unter bestimmten Bedingungen sollten an dem Programm die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, teilnehmen können. Beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerberländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder und andere Drittländer sollten ebenfalls an dem Programm teilnehmen können.
- (25)
- Um die effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich zu gewährleisten, dass alle unter dem Programm durchgeführten Maßnahmen über einen Mehrwert für die Union verfügen, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und sich mit anderen Maßnahmen der Union decken. Es sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die verwandte Politikbereiche fördern, insbesondere mit dem Programm „Justiz” sowie mit dem durch die Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates(12) eingerichteten Programm „Kreatives Europa” und dem durch die Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates(13) eingerichteten Programm „Erasmus+” , um das Potenzial von Überschneidungen in den Bereichen Kultur, Medien, Kunst, Bildung und Kreativität auszuschöpfen. Es müssen Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union insbesondere in den Bereichen Beschäftigung und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, vor allem mit dem Europäischen Sozialfonds Plus, sowie in den Bereichen Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft, Justiz, Migration, Sicherheit, Forschung, Innovation, Technologie, Industrie, Kohäsion, Tourismus, Außenbeziehungen, Handel und nachhaltige Entwicklung geschaffen werden.
- (26)
- Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel(14), bildet.
- (27)
- Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 möglich sein, dass Kosten, die für im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Tätigkeiten entstanden sind, die bereits begonnen haben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.
- (28)
- Die Haushaltsordnung findet auf dieses Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
- (29)
- Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Ergebniserzielung eignen, wobei insbesondere die Kosten von Kontrollen, der Verwaltungsaufwand, die Kapazität der einschlägigen Akteure und der angestrebten Begünstigten und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung berücksichtigt werden sollten. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungen berücksichtigt werden, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.
- (30)
- Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(17), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(18) und (EU) 2017/1939(19) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) zu untersuchen und zu verfolgen.
- (31)
- Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(21) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen, gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.
- (32)
- Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
- (33)
- Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates(22) können natürliche Personen und die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
- (34)
- Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, ist das Programm darauf ausgerichtet, dazu beizutragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden, und ferner dazu beizutragen, dass im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Haushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitgestellt werden, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird. Mit dem Programm sollten Tätigkeiten gefördert werden, in deren Rahmen die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union und der im europäischen Grünen Deal verankerte Grundsatz der Schadensvermeidung geachtet werden. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden.
- (35)
- Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(23) sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten.
- (36)
- Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Ziele sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der in den Artikeln 14 und 16 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (37)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) ausgeübt werden.
- (38)
- Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Schutz und die Förderung der in den Verträgen, der Charta und den geltenden internationalen Menschenrechtskonventionen verankerten Rechte und Werte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (39)
- Die Verordnungen (EU) Nr. 1381/2013 und (EU) Nr. 390/2014 sollten daher aufgehoben werden.
- (40)
- Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 178.
- (2)
ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 196.
- (3)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 19. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (4)
Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Justiz” und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Justiz” für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 73).
- (6)
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
- (7)
ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.
- (8)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (9)
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
- (10)
Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).
- (11)
ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 117.
- (12)
Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX über die Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (13)
Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX über Erasmus+: das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (14)
ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
- (15)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
- (16)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
- (17)
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
- (18)
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
- (19)
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
- (20)
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
- (21)
ABl. L 1 vom 3.1.1994, S.3.
- (22)
Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ( „Übersee-Assoziationsbeschluss” ) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
- (23)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (24)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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