Artikel 13 VO (EU) 2021/693

Überwachung und Berichterstattung

Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.

Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen bestehender Berichterstattungsmechanismen, insbesondere des EU-Justizbarometers, alljährlich Bericht über die Leistungsbilanz des Programms. Insbesondere erstattet die Kommission Bericht über die Verwendung der Mittel, die den einzelnen spezifischen Zielen zugewiesen wurden. In ihrem Bericht gibt sie an, welche Arten von Maßnahmen Fördermittel erhalten haben, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung der Geschlechtergleichstellung. Das Europäische Parlament kann auf der Grundlage dieses Berichts Empfehlungen aussprechen. Die Kommission trägt diesen Empfehlungen gebührend Rechnung.

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