Artikel 11 VO (EU) 2021/694

Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Union kann mit den in Artikel 10 genannten Drittländern, mit anderen Drittländern und mit in diesen Ländern niedergelassenen internationalen Organisationen oder Einrichtungen zusammenarbeiten, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und der Östlichen Partnerschaft sowie mit Nachbarländern, vor allem denjenigen des westlichen Balkans und des Schwarzmeerraums. Unbeschadet des Artikels 18 werden damit verbundene Kosten nicht aus dem Programm bestritten.

(2) Die Zusammenarbeit mit in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittländern und Organisationen im Rahmen der spezifischen Ziele 1, 2, 3 und 6 unterliegt Artikel 12.

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