Artikel 13 VO (EU) 2021/694
Synergien mit anderen Programmen der Union
(1) Das Programm ermöglicht Synergien mit anderen Programmen der Union, wie in Anhang III beschrieben, insbesondere durch Regelungen für eine ergänzende Finanzierung aus Unionsprogrammen, sofern die Verwaltungsregelungen das zulassen. Eine Finanzierung aus anderen Programmen kann nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln eingesetzt werden, einschließlich der gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen. Die Kommission stellt sicher, dass die Erreichung der spezifischen Ziele bei der Durchführung des Programms in Ergänzung zu anderen Programmen der Union nicht behindert wird.
(2) Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Gesamtkohärenz und die Komplementarität des Programms mit den einschlägigen Politiken und Unionsprogrammen. Zu diesem Zweck fördert die Kommission die Schaffung geeigneter Mechanismen zur Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission und richtet geeignete Überwachungsinstrumente ein, um systematisch Synergien zwischen dem Programm und allen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der Union zu erschließen. Die Regelungen nach Absatz 1 tragen zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Maximierung der positiven Wirkung der Ausgaben bei.
(3) Die Synergien zwischen dem spezifischen Ziel 6 und anderen Unionsprogrammen sind in Artikel 6 und in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1781 beschrieben.
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