Artikel 24 VO (EU) 2021/694
Arbeitsprogramme
(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme im Sinne des Artikels 110 der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2) Die Arbeitsprogramme werden grundsätzlich als mehrjährige Arbeitsprogramme — üblicherweise alle zwei Jahre — angenommen und decken die allgemeinen Ziele des Programms sowie ein oder mehrere spezifische Ziele ab. Sofern aufgrund bestimmter Durchführungserfordernisse gerechtfertigt, können sie auch als Jahresprogramme angenommen werden.
(3) Die Arbeitsprogramme stehen mit den spezifischen Zielen des Programms gemäß den Artikeln 4 bis 8 in Einklang und tragen gleichzeitig den in Anhang I festgelegten Tätigkeitsbereichen und Tätigkeitsarten Rechnung. Sie stellen sicher, dass die durch sie unterstützten Maßnahmen private Finanzierungen nicht verdrängen.
(4) Um dem technologischen Wandel und Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I hinsichtlich der dort festgelegten Tätigkeiten auf eine Weise, die mit den in den Artikeln 4 bis 8 genannten spezifischen Zielen des Programms in Einklang steht, zu ändern.
(5) Der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag wird gegebenenfalls in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Arbeitsprogramme für die spezifischen Ziele 2, 4 und 5 und für mögliche andere Maßnahmen unter direkter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele 1 und 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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