Artikel 33 VO (EU) 2021/694
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und des Beschlusses (EU) 2015/2240 eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Rechtsakte gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 und dem Beschluss (EU) 2015/2240 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).
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