Artikel 5 VO (EU) 2021/694
Spezifisches Ziel 2 Künstliche Intelligenz
(1) Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 2 — Künstliche Intelligenz werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:
- a)
- Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten und des Basiswissens im Bereich der KI in der Union, darunter der Aufbau und die Stärkung hochwertiger Datenressourcen und entsprechender Austauschverfahren, sowie von Algorithmenbibliotheken, wobei gleichzeitig ein menschenzentriertes, inklusives Konzept sichergestellt wird, bei dem die Werte der Union geachtet werden;
- b)
- Zugänglichmachung der unter Buchstabe a genannten Kapazitäten für Unternehmen, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, sowie für die Zivilgesellschaft, gemeinnützige Organisationen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen, um ihren Nutzen für die europäische Gesellschaft und Wirtschaft zu maximieren;
- c)
- Stärkung und Vernetzung von Test- und Experimentiereinrichtungen für KI in den Mitgliedstaaten;
- d)
- Entwicklung und Stärkung kommerzieller Anwendungs- und Produktionssysteme, um die Einbindung von Technologien in Wertschöpfungsketten und die Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle zu begünstigen sowie die erforderliche Zeitspanne von der Innovation bis zur kommerziellen Nutzung zu verkürzen und die Einführung KI-gestützter Lösungen in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Gesellschaft zu fördern.
Bei KI-gestützten Lösungen und bereitgestellten Daten ist der Grundsatz des eingebauten Datenschutzes und der eingebauten Sicherheit ( „privacy and security by design” ) unter voller Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften einzuhalten.
(2) Die Kommission legt gemäß Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich der Charta, in den Arbeitsprogrammen im Rahmen des spezifischen Ziels 2, unter anderem unter Berücksichtigung der Empfehlungen der hochrangigen Expertengruppe für künstliche Intelligenz, ethische Anforderungen fest. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen und Finanzhilfevereinbarungen müssen die in diesen Arbeitsprogrammen festgelegten einschlägigen Anforderungen enthalten.
Gegebenenfalls nimmt die Kommission Prüfungen vor, um sicherzustellen, dass diese ethischen Anforderungen erfüllt werden. Die Finanzierung von Maßnahmen, die den ethischen Anforderungen nicht genügen, kann gemäß der Haushaltsordnung jederzeit ausgesetzt, beendet oder verringert werden.
(3) Die Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 2 werden in erster Linie im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.
Die in diesem Artikel genannten ethischen und rechtlichen Anforderungen gelten ungeachtet der Haushaltsvollzugsart für alle Maßnahmen des spezifischen Ziels 2.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.