Artikel 18 VO (EU) 2021/695

Förderfähige Maßnahmen und ethische Grundsätze

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sind nur solche Maßnahmen förderfähig, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Forschungsgebiete:

a)
Tätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken;
b)
Tätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Veränderungen vererbbar werden könnten(1);
c)
Tätigkeiten, die auf die Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen, abzielen.

(2) Forschung an — sowohl adulten als auch embryonalen — menschlichen Stammzellen darf abhängig vom Inhalt des wissenschaftlichen Vorschlags und vorbehaltlich der rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten gefördert werden. Forschungstätigkeiten, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind, werden weder innerhalb noch außerhalb der Union gefördert. In einem Mitgliedstaat wird keine Forschungstätigkeit gefördert, die in diesem Mitgliedstaat verboten ist.

Fußnote(n):

(1)

Forschungstätigkeiten mit dem Ziel der Krebsbehandlung an den Gonaden können finanziert werden.

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