Artikel 31 VO (EU) 2021/695
Fristen bis zur Gewährung der Finanzhilfe
(1) Abweichend von Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung gelten folgende Zeiträume:
- a)
- für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Resultat der Bewertung ihrer Anträge höchstens fünf Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge;
- b)
- für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den Antragstellern höchstens acht Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge.
(2) Im Arbeitsprogramm können kürzere Zeiträume als der in Absatz 1 festgelegten festgelegt werden.
(3) Zusätzlich zu den in Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung genannten Ausnahmen können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume für Maßnahmen des ERC, für Missionen und für den Fall, dass Maßnahmen einer Ethikbewertung oder Sicherheitsprüfung unterzogen werden, verlängert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.