Artikel 31 VO (EU) 2021/695

Fristen bis zur Gewährung der Finanzhilfe

(1) Abweichend von Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung gelten folgende Zeiträume:

a)
für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Resultat der Bewertung ihrer Anträge höchstens fünf Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge;
b)
für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den Antragstellern höchstens acht Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge.

(2) Im Arbeitsprogramm können kürzere Zeiträume als der in Absatz 1 festgelegten festgelegt werden.

(3) Zusätzlich zu den in Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung genannten Ausnahmen können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume für Maßnahmen des ERC, für Missionen und für den Fall, dass Maßnahmen einer Ethikbewertung oder Sicherheitsprüfung unterzogen werden, verlängert werden.

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