Artikel 46 VO (EU) 2021/695
Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa und des EIC
(1) Die Komponenten „Finanzhilfe” und „rückzahlbare Vorschüsse” der Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa und des EIC unterliegen den Artikeln 34 bis 37.
(2) Die Mischfinanzierung im Rahmen des EIC wird nach Artikel 48 der vorliegenden Verordnung durchgeführt. Mischfinanzierung im Rahmen des EIC kann so lange gewährt werden, bis die Maßnahme als Mischfinanzierungsmaßnahme oder als Finanzierungs- und Investitionsmaßnahme, die vollständig durch die Unions-Garantie im Rahmen des „InvestEU” Programme abgedeckt ist, finanziert werden kann. Abweichend von Artikel 209 der Haushaltsordnung gelten die Bedingungen des Absatzes 2 des genannten Artikels und insbesondere dessen Buchstaben a und d nicht zum Zeitpunkt der Gewährung der Mischfinanzierung im Rahmen des EIC.
(3) Die Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa kann für eine Kofinanzierungsmaßnahme des Programms für den Fall gewährt werden, dass ein gemeinsames Programm von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung ausgewählter Maßnahmen vorsieht. Bewertung und Auswahl solcher Maßnahmen erfolgen nach den Artikeln 15, 23, 24, 27, 28 und 29. Für die Durchführungsbedingungen für eine Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa gelten Artikel 32 und sinngemäß Artikel 48 Absatz 10 sowie zusätzliche und gerechtfertigte, im Arbeitsprogramm festgelegte Bedingungen.
(4) Erstattungen, einschließlich zurückgezahlter Vorschüsse und Einnahmen aus der Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa und des EIC gelten als interne zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung.
(5) Die Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa und des EIC ist so bereitzustellen, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit der Union fördert und den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerrt.
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