Artikel 110 VO (EU) 2021/696

Übergangsbestimmungen und Kontinuität der Dienste nach 2027

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Verordnungen bzw. der genannte Beschluss gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss. Insbesondere bietet das nach Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gegründete Konsortium SST-Dienste bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Unterzeichnung der Vereinbarung über die SST-Partnerschaft gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung durch die Konstituierenden Nationalen Stellen an.

(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingeführt wurden.

(3) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 4 vorgesehenen Ziele erforderlich sind, in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, sowie zur Deckung von Ausgaben für kritische operative Tätigkeiten und die Bereitstellung von Diensten, auch im Rahmen der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und der Beitragsvereinbarungen.

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