Artikel 23 VO (EU) 2021/696
Gemeinsame Auftragsvergabe
(1) Zusätzlich zu Artikel 165 der Haushaltsordnung können die Kommission bzw. die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren mit der ESA oder anderen internationalen Organisationen, die an der Durchführung der Programmkomponenten beteiligt sind, ausrichten.
(2) Die nach Artikel 165 der Haushaltsordnung anwendbaren Vergabevorschriften gelten analog, sofern die Verfahrensregeln, denen die Organe der Union unterliegen, in jedem Fall angewandt werden.
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