Artikel 35 VO (EU) 2021/696

Sicherheit der eingerichteten Systeme und Dienste

In allen Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sind die im Beschluss (GASP) 2021/698 festgelegten Verfahren anzuwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.