Artikel 35 VO (EU) 2021/696
Sicherheit der eingerichteten Systeme und Dienste
In allen Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sind die im Beschluss (GASP) 2021/698 festgelegten Verfahren anzuwenden.
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