Artikel 37 VO (EU) 2021/696

Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten für alle Programmkomponenten erfolgen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen:

a)
Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und diesbezügliche Beschlüsse erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten.
b)
Es wird eine einvernehmliche Beschlussfassung innerhalb des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angestrebt.
c)
Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden unter Anwendung eines Risikobewertungs- und -managementkonzepts durchgeführt, und zwar unter Berücksichtigung der Risiken für die Sicherheit der betreffenden Komponente sowie der Auswirkungen auf die Kosten oder den Zeitplan etwaiger Maßnahmen zur Risikominderung, wobei das Ziel, das allgemeine Sicherheitsniveau dieser Komponente nicht zu senken, zu beachten ist.
d)
Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung über die Sicherheitsakkreditierung werden von Fachleuten erarbeitet und getroffen, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen, eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können und die sich objektiv verhalten.
e)
Es wird angestrebt, alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an Sicherheitsfragen bezüglich der betreffenden Komponente haben, anzuhören.
f)
Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden von allen einschlägigen an der betreffenden Komponente beteiligten Interessenträgern im Einklang mit einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie durchgeführt, die die Rolle der Kommission unberührt lässt.
g)
Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung über die Sicherheitsakkreditierung stützen sich gemäß dem in der einschlägigen von dem Gremium festgelegten Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Beschlüssen über die Sicherheitsakkreditierung.
h)
Durch ein Verfahren der kontinuierlichen, transparenten und uneingeschränkt nachvollziehbaren Kontrolle wird gewährleistet, dass die Sicherheitsrisiken für die betreffende Komponente bekannt sind, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken angesichts des Sicherheitsbedarfs der Union und ihrer Mitgliedstaaten und im Hinblick auf das einwandfreie Funktionieren der Komponente auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass die betreffenden Maßnahmen gemäß dem Konzept der Verteidigung in der Tiefe durchgeführt werden. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird fortlaufend evaluiert. Das Verfahren zur Bewertung und zum Management von Sicherheitsrisiken wird als fortlaufender Prozess gemeinsam von den Interessenträgern der betreffenden Komponente durchgeführt.
i)
Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung fasst Beschlüsse über die Sicherheitsakkreditierung völlig unabhängig, auch unabhängig von der Kommission und den übrigen für die Umsetzung der betreffenden Komponente und die Bereitstellung damit verbundener Dienste zuständigen Stellen sowie vom Exekutivdirektor und vom Verwaltungsrat der Agentur.
j)
Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten wird die notwendige angemessene Koordinierung zwischen der Kommission und den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Behörden beachtet.
k)
Die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführte Sicherheitsakkreditierung von EGNOS lässt die im Hinblick auf den Luftverkehr von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vorgenommenen Akkreditierungstätigkeiten unberührt.

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