Artikel 73 VO (EU) 2021/696

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und drei Vertretern der Kommission, die alle stimmberechtigt sind. Außerdem gehört dem Verwaltungsrat ein vom Europäischen Parlament benannter Vertreter ohne Stimmrecht an.

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, ein Vertreter des Rates, ein Vertreter des Hohen Vertreters und ein Vertreter der ESA werden unter den in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Bedingungen bei Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.

(3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats gibt es ein stellvertretendes Mitglied. Das stellvertretende Mitglied vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.

(4) Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats und trägt dabei ihrem Kenntnisstand in Bezug auf die Aufgaben der Agentur sowie einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen Rechnung. Um die Kontinuität der Tätigkeiten des Verwaltungsrats sicherzustellen, bemühen sich das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten, Wechsel bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat zu begrenzen. Alle Parteien bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.

(5) Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.

(6) Gegebenenfalls werden die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen und die für eine solche Teilnahme geltenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 98 geregelt und entsprechen sie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats. Diese Vertreter haben kein Stimmrecht.

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