Artikel 79 VO (EU) 2021/696

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1) Der Exekutivdirektor nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)
Er vertritt die Agentur und unterzeichnet die in Artikel 27 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 31 genannten Vereinbarungen;
b)
er bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats vor und nimmt gemäß Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 2 ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil;
c)
er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats durch;
d)
er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur erstellt und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit Artikel 80 Buchstaben a und b ausgearbeiteten und verabschiedeten Teile;
e)
er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme durchgeführt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführten Teile;
f)
er erstellt für jede Sitzung des Verwaltungsrats einen Bericht über die bei der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms und gegebenenfalls des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte und fügt darin den vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten Teil ohne Änderungen ein;
g)
er erstellt den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur mit Ausnahme des gemäß Artikel 80 Buchstabe c vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten und verabschiedeten Teils betreffend die unter Titel V fallenden Tätigkeiten und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;
h)
er übernimmt die laufende Geschäftsführung der Agentur und unternimmt alle erforderlichen Schritte, um das Funktionieren der Agentur gemäß der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen;
i)
er stellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 84 auf und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 85 aus;
j)
er sorgt dafür, dass die Agentur als Betreiberin der Galileo-Sicherheitszentrale in der Lage ist, den nach dem Beschluss (GASP) 2021/698 erteilten Weisungen nachzukommen und ihre Aufgabe gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU wahrzunehmen;
k)
er sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen, insbesondere Sicherheitsinformationen, innerhalb der Struktur der Agentur im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 ausgetauscht werden;
l)
er erstellt den Organisationsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; handelt es sich dabei um Aspekte, die unter Titel V Kapitel II fallende Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten betreffen, so arbeitet er eng mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zusammen, die besonderen Merkmale der verschiedenen Programmkomponenten schlagen sich in diesem Organisationsplan nieder;
m)
er übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Befugnisse der Anstellungsbehörde aus, sofern ihm diese gemäß Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 2 übertragen wurden;
n)
er sorgt dafür, dass dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung, den in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 genannten Gremien und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Sekretariatsdienste und sonstigen für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden;
o)
mit Ausnahme des Teils des Aktionsplans, der die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II betrifft, stellt er mit einem Aktionsplan sicher, dass Folgemaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Empfehlungen der Evaluierungen gemäß Artikel 102 ergriffen werden, und legt der Kommission einen Halbjahresbericht über die erzielten Fortschritte vor, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat; dieser Bericht wird dem Verwaltungsrat zur Information übermittelt;
p)
er ergreift folgende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union:

i)
Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen sowie wirksame Kontrollmaßnahmen;
ii)
bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten nimmt er die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vor und verhängt gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen;

q)
er konzipiert eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur, die – unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen – in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht und in die die Erkenntnisse und Empfehlungen, die sich aus Untersuchungen des OLAF ergeben, eingeflossen sind, und legt diese dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;
r)
er erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird; der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(2) Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, um die Aufgaben der Agentur effizient und wirksam auszuführen. Bevor er über die Einrichtung einer Außenstelle beschließt, holt der Exekutivdirektor die vorherige Genehmigung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Die Auswirkungen hinsichtlich der Personalzuweisung und des Haushalts werden nach Möglichkeit in den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 84 Absatz 6 einbezogen.

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