Artikel 90 VO (EU) 2021/696

Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur

Die Agentur kann nationale Sachverständige aus den Mitgliedstaaten sowie gemäß Artikel 98 Absatz 2 nationale Sachverständige aus Drittländern und von internationalen Organisationen, die sich an der Arbeit der Agentur beteiligen, beschäftigen. Diese Sachverständigen verfügen gemäß Artikel 43 Absatz 2 über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten. Für dieses Personal gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen nicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.