Artikel 90 VO (EU) 2021/696
Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur
Die Agentur kann nationale Sachverständige aus den Mitgliedstaaten sowie gemäß Artikel 98 Absatz 2 nationale Sachverständige aus Drittländern und von internationalen Organisationen, die sich an der Arbeit der Agentur beteiligen, beschäftigen. Diese Sachverständigen verfügen gemäß Artikel 43 Absatz 2 über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten. Für dieses Personal gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen nicht.
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