Artikel 92 VO (EU) 2021/696
Sitzabkommen und Vereinbarungen über die Aufnahme von Außenstellen
(1) Die erforderlichen Vereinbarungen über die Unterbringung der Agentur im aufnehmenden Mitgliedstaat, in dem die Agentur ihren Sitz hat, und über die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Regeln, die im aufnehmenden Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor, Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und deren Familienmitglieder gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt. Das Sitzabkommen wird nach Zustimmung des Verwaltungsrats zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz der Agentur befindet, geschlossen.
(2) Sofern für den Betrieb einer gemäß Artikel 79 Absatz 2 eingerichteten Außenstelle der Agentur erforderlich, wird zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem sich die Außenstelle befindet, nach Zustimmung des Verwaltungsrats eine Aufnahmevereinbarung geschlossen.
(3) Die die Agentur aufnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für die bestmöglichen Bedingungen zur Gewährleistung des reibungslosen und effizienten Betriebs der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.
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