Artikel 32 VO (EU) 2021/697

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Die Finanzierungsvereinbarung enthält Bestimmungen über die Möglichkeit der Veröffentlichung wissenschaftlicher Abhandlungen auf Grundlage der bei den Forschungsmaßnahmen gewonnenen Ergebnisse.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die gemäß dem Fonds ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

(3) Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln kann auch ein Beitrag zur Organisation der Verbreitung sowie von Veranstaltungen für die Suche geeigneter Partner und von Sensibilisierungsmaßnahmen geleistet werden, die insbesondere darauf ausgerichtet sind, die Lieferketten zu öffnen, um die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU zu fördern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.