Artikel 34 VO (EU) 2021/697

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Die Europäische Verteidigungsagentur wird eingeladen, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachter in den Ausschuss einzubringen. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls um Beteiligung an dem Ausschuss ersucht.

Der Ausschuss tritt auch in besonderen Zusammensetzungen zusammen, unter anderem um verteidigungs- und sicherheitspolitische Aspekte zu erörtern, die sich auf im Rahmen des Fonds durchgeführte Maßnahmen beziehen.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

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