Artikel 36 VO (EU) 2021/697
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen unberührt, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1092 oder der PADR eingeleitet wurden, welche für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss sowie für ihre Ergebnisse weiterhin gelten.
(2) Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1092 und der PADR eingeführt wurden.
(3) Falls erforderlich können über den 31. Dezember 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende der Laufzeit dieses Fonds noch nicht abgeschlossen sind.
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