Artikel 6 VO (EU) 2021/697
Förderung disruptiver Technologien für die Verteidigung
(1) Die Kommission vergibt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzmittel nach offenen und öffentlichen Konsultationen über disruptive Technologien für die Verteidigung in den Interventionsbereichen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 24 festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) In den Arbeitsprogrammen werden die am besten geeigneten Finanzierungsformen für diese disruptiven Technologien für die Verteidigung festgelegt.
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