Präambel VO (EU) 2021/70

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission(2) enthält Maßnahmen, mit denen dem Scheitern von Abwicklungen vorgebeugt und entgegengewirkt und Abwicklungsdisziplin gefördert werden soll. Diese Maßnahmen umfassen die Überwachung gescheiterter Abwicklungen sowie den Einzug und die Ausschüttung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen. Auch die Einzelheiten des Eindeckungsvorgangs werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 geregelt.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 soll am 1. Februar 2021 in Kraft treten.
(3)
Die Marktteilnehmer haben darauf hingewiesen, dass die Umsetzung von Regulierungsprojekten und die Bereitstellung von Systemen für Informationstechnologie (IT), die für die Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 erforderlich sind, durch die COVID-19-Pandemie insgesamt schwerwiegend beeinträchtigt wurden. In der gegenwärtigen beispiellosen Lage konzentrieren sich die Finanzinstitute auf die Umsetzung wirksamer Notfallpläne zur Gewährleistung der täglichen Betriebs- und Cyberresilienz, sodass für die Durchführung bestimmter komplexer Projekte, einschließlich derjenigen, die zur Erfüllung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 festgelegten Anforderungen für die Abwicklungsdisziplin erforderlich sind, nur begrenzt IT-Kapazitäten verfügbar sind. Die Anwendung solcher Anforderungen durch Zentralverwahrer, deren Teilnehmer und Kunden in einem solchen Kontext könnte auf dem Finanzmarkt zu einem erhöhten Risiko führen, anstatt es zu mindern. Daher ist es angemessen, den einschlägigen Interessenträgern eine längere Zeitspanne einzuräumen, damit sie die Vorbereitungen abschließen können, die für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Abwicklungsdisziplin notwendig sind. In Anbetracht der beispiellosen Situation, die durch die COVID-19-Pandemie entstanden ist, und der notwendigen Änderungen der Systeme, die Zentralverwahrer, ihre Teilnehmer und ihre Kunden vornehmen sollten, um die unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der Abwicklungsdisziplin zu erfüllen, ist es erforderlich, das Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 um ein weiteres Jahr zu verschieben.
(4)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(6)
Die ESMA hat keine öffentlichen Konsultationen durchgeführt, da dies angesichts des Anwendungsbereichs und der erwarteten Auswirkungen der Verschiebung des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 als äußerst unverhältnismäßig anzusehen wäre. Die ESMA hat die früheren Beiträge der Marktteilnehmer zum Stand der Vorbereitung auf die Anwendung der genannten Verordnung berücksichtigt. Darüber hinaus ist es unter diesen unvorhergesehenen Umständen dringend geboten, durch ein neues Datum für das Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 für Rechtssicherheit zu sorgen, damit sich die Marktteilnehmer auf die Anwendung der genannten Verordnung vorbereiten können. Die ESMA hat indes die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte einer Verschiebung des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 analysiert und die Stellungnahme der im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte” eingeholt. Bei der Ausarbeitung des Standardentwurfs hat die ESMA auch eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken zusammengearbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin (ABl. L 230 vom 13.9.2018, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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