Artikel 3 VO (EU) 2021/700

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 18. Mai 2022, mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 1 und Anhang I Nummern 5, 6 und 8, die ab dem 18. Mai 2021 gelten.

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