ANHANG III VO (EU) 2021/700

Anhang Vb der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Punkt ML.A.401(b) erhält folgende Fassung:

(b)
Im Sinne dieses Anhangs gelten als „anwendbare Instandhaltungsunterlagen”

1.
alle geltenden Anforderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden,
2.
alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen,
3.
die anzuwendenden Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) und sonstige Instandhaltungsanweisungen, die vom Inhaber der Musterzulassung, vom Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben wurden, die gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 diese Unterlagen veröffentlichen,
4.
die von den Komponentenherstellern veröffentlichten und für den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung annehmbaren Instandhaltungsanweisungen, im Falle von Komponenten, die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung zum Einbau genehmigt wurden,
5.
alle anzuwendenden Unterlagen, die gemäß Punkt 145.A.45(d) herausgegeben werden.

(2)
Punkt ML.A.501(a) erhält folgende Fassung:

(a)
Sofern in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145), Anhang Vd (Teil-CAO) dieser Verordnung oder Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes angegeben ist, kann eine Komponente nur dann eingebaut werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)
sie befindet sich in einem zufriedenstellenden Zustand;
(ii)
sie wurde gemäß dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument nach Anhang I (Teil-M) Anlage II freigegeben;
(iii)
sie wurde nach Unterabschnitt Q des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet.

(3)
Punkt ML.A.502(a) erhält folgende Fassung:

(a)
Vom Eigentümer gemäß Anhang I (Teil-21) Punkt 21.A.307(b)(2) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 akzeptierte Komponenten müssen von jeder Person oder Organisation instand gehalten werden, sofern der Eigentümer sie gemäß den Bedingungen von Punkt 21.A.307(b)(2) des genannten Anhangs erneut akzeptiert.“ Diese Instandhaltung kommt für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 gemäß Anhang I (Teil-M) Anlage II nicht infrage und unterliegt den Freigabeanforderungen für Luftfahrzeuge.

(4)
in Punkt ML.A.502 wird folgender Punkt (c) hinzugefügt:

(c)
In Anhang I (Teil-21) Punkte 21.A.307(b)(3) bis (b)(6) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannte Komponenten können von jeder Person oder Organisation instand gehalten werden. In diesem Fall muss abweichend von Punkt (b) die Instandhaltung dieser Komponenten mit einer „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung” freigegeben werden, die von der Person oder Organisation, die die Instandhaltung durchgeführt hat, ausgestellt wird. Die „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung” muss mindestens grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung, das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, und die Angabe der Organisation oder der Person, die sie ausgestellt hat, enthalten. Sie gilt in Bezug auf die instand gehaltene Komponente als Instandhaltungsaufzeichnung und dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig.

(5)
Punkt ML.A.802(a) erhält folgende Fassung:

(a)
Mit Ausnahme der in Punkt ML.A.502(c) genannten Fälle muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten ausgestellt werden, nachdem die erforderliche Instandhaltung einer Luftfahrzeugkomponente nach Punkt ML.A.502 ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.