Präambel VO (EU) 2021/700

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(2) sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen für den Einbau von Komponenten in Luftfahrzeuge.
(2)
Wird während der Instandhaltung eines Luftfahrzeugs eine neue Komponente eingebaut, so ist ihr ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(3) ausgestelltes EASA-Formblatt 1 beizufügen, mit dem die Konformität der neuen Komponente mit ihren genehmigten Konstruktionsdaten bescheinigt wird.
(3)
Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und Effizienz der Anforderungen an neue Komponenten, wurde die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 kürzlich durch die Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission(4) dahingehend geändert‚ dass für neue Komponenten, deren Auswirkung auf die Sicherheit des Luftfahrzeugbetriebs im Falle einer Nichtkonformität mit ihren Konstruktionsdaten vernachlässigbar ist, die Pflicht zur Konformitätszertifizierung gestrichen und ihr Einbau in musterzertifizierte Produkte ohne Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 gestattet wurde.
(4)
Auch die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte dahingehend geändert werden, dass solche neuen Komponenten während der Instandhaltung eingebaut werden können.
(5)
Für Komponenten, die instandgehalten werden, sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ein EASA-Formblatt 1 ausgestellt werden, um zu bescheinigen, dass die gekennzeichneten Instandhaltungsarbeiten an diesen Komponenten im Einklang mit den geltenden Anforderungen durchgeführt wurden.
(6)
Um dasselbe Ziel der Verhältnismäßigkeit und Effizienz wie in der kürzlich geänderten Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu erreichen, sollten in die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 dieselben Erleichterungen für die Instandhaltung von Komponenten aufgenommen werden, für die die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 nicht erforderlich ist.
(7)
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wurde in Bezug auf die Kennzeichnung, Genehmigung, Formatierung und Verfügbarkeit der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) sowie durch die Festlegung der ICA als Teil der Musterzulassung von Luftfahrzeugen geändert. Dies hat Auswirkungen auf die Definition der anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die daher geändert werden sollte, um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu gewährleisten.
(8)
Mit der Verordnung (EU) 2019/1383 der Kommission(5) wurde ein Übergangszeitraum für die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen eingeführt, die an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich der Instandhaltung, beteiligt sind. Dieser Übergangszeitraum endet am 24. September 2021. Angesichts der noch anhaltenden COVID-19-Pandemie ist es erforderlich, diesen Übergangszeitraum um sechs Monate zu verlängern, um der Branche während dieser Krise zusätzliche Belastungen zu ersparen und ihr die Einhaltung der mit jener Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren zu erleichtern.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen basieren auf der Stellungnahme Nr. 07/2019(6), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.
(10)
Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 nimmt Bezug auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1383, sollte jedoch auf ihren Geltungsbeginn Bezug nehmen. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher berichtigt werden.
(11)
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 enthält falsche Bezugnahmen auf die einschlägigen Qualifikationsanforderungen von freigabeberechtigtem Personal in Teil-M und Teil-CAO. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher berichtigt werden.
(12)
Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ist identisch mit Artikel 3 Absatz 7 jener Verordnung. Um diese Duplizierung zu streichen, sollte Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 berichtigt werden.
(13)
Die redaktionellen Fehler, die zu Auslegungsschwierigkeiten bei einigen Bestimmungen der Anhänge I, III, Vb und Vd der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geführt haben, sollten ebenfalls berichtigt werden.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1).

(6)

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