ANHANG IX VO (EU) 2021/702

ANHANG XIV

1.
Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR)
1.
Vorhaben im Bereich der formalen Bildung (von der frühkindlichen Erziehung und Bildung bis zur Hochschule, einschließlich der formalen Berufsbildung) im Rahmen aller operationellen Programme des ESF, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.
Teilnehmer in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung) Alle förderfähigen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung wesentlicher Materialien und Dienstleistungen im Bildungsbereich(1) Anzahl der Teilnehmer mit Einschreibungsnachweis(2) in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung), nach ISCED(3) -Klassifikation

Siehe Nummer 3.1.(4)

Die Beträge gelten für eine Vollzeitteilnahme in einem Schuljahr/akademischen Jahr.

Bei einer Teilzeitteilnahme wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahme der betreffenden Person ermittelt.

Bei einer Kursdauer von weniger als einem Schuljahr/akademischen Jahr wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kursdauer ermittelt.

Bei Kursen der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich) mit geringer Verweildauer in einem formalen Bildungsinstitut im Vergleich zu den während des Bezugsjahres für die Datenerhebung gemeldeten Kursen wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der in der Bildungseinrichtung verbrachten Zeit gekürzt.

2.
Vorhaben, die die Ausbildung(5) von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.
Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses.(6) Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Erstattungen, die den Teilnehmern gewährt werden, einschließlich Beförderungszuschüsse Anzahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses

Siehe Spalte 3.2.1 der Tabelle in Nummer 3.2.

Für die in Nummer 3.3 genannten Regionen der Mitgliedstaaten:

die in Nummer 3.2 festgelegten Beträge für den jeweiligen Mitgliedstaat werden mit dem in Nummer 3.3 festgelegten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region, so wird die Höhe der Erstattung anhand des Indexes für die Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, berechnet.

Werden diese Einheitskosten in Zahlungsanträgen herangezogen, die bei der Kommission für ein Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms eingereicht werden, so werden die geltenden Einheitskosten auch bei allen Vorhaben verwendet, die die Ausbildung von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen im Rahmen desselben operationellen Programms betreffen. Betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region und wird durch mehrere zwischengeschaltete Stellen umgesetzt, so gilt die Verpflichtung, die geltenden Einheitskosten in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen für alle Vorhaben zu verwenden, die die Ausbildung von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen betreffen, nur auf Ebene der zwischengeschalteten Stelle, die die Einheitskosten verwendet.

3.
Vorhaben, die beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen(7) für registrierte Arbeitslose, Arbeitssuchende oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.
1.
Stundensatz für die Erbringung von Beratungsleistungen
2.
Monatlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen
3.
Jährlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Erstattungen, die den Teilnehmern gewährt werden
1.
Anzahl der Stunden der erbrachten Beratungsleistung(8)
2.
Anzahl der Monate der erbrachten Beratungsleistung
3.
Anzahl der Jahre der erbrachten Beratungsleistung

Wird bei einer Erbringung in Teilzeit der monatliche oder jährliche Satz herangezogen, so wird der Betrag entsprechend anteilmäßig festgelegt.

Siehe Spalten 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 der Tabelle in Nummer 3.2.

Für die in Nummer 3.3 genannten Regionen der Mitgliedstaaten:

die in Nummer 3.2 festgelegten Beträge für den jeweiligen Mitgliedstaat werden mit dem in Nummer 3.3 festgelegten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region, so wird die Höhe der Erstattung anhand des Indexes für die Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, berechnet.

Werden diese Einheitskosten in Zahlungsanträgen herangezogen, die bei der Kommission für ein Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms eingereicht werden, so werden die geltenden Einheitskosten auch bei allen Vorhaben verwendet, die die Erbringung beschäftigungsbezogener Beratungsdienstleistungen im Rahmen desselben operationellen Programms betreffen. Betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region und wird durch mehrere zwischengeschaltete Stellen umgesetzt, so gilt die Verpflichtung, die geltenden Einheitskosten in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen für alle Vorhaben zu verwenden, die die Erbringung beschäftigungsbezogener Beratungsdienstleistungen betreffen, nur auf Ebene der zwischengeschalteten Stelle, die die Einheitskosten verwendet.

4.
Vorhaben, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.
1.
Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte
2.
Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung nicht um förderfähige Kosten, werden nur die Einheitskosten 1 erstattet.

Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung um förderfähige Kosten, wird ein Betrag in Höhe der Summe aus den Einheitskosten 1 und den Einheitskosten 2 erstattet.

1.
Anzahl der besuchten Schulungsstunden(9) für Beschäftigte pro Teilnehmer
2.
Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird(10).

Siehe Spalten 3.2.5 und 3.2.6 der Tabelle in Nummer 3.2.

Für die in Nummer 3.3 genannten Regionen der Mitgliedstaaten:

die in Nummer 3.2 festgelegten Beträge für den jeweiligen Mitgliedstaat werden mit dem in Nummer 3.3 festgelegten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region, so wird die Höhe der Erstattung anhand des Indexes für die Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, berechnet.

Werden diese Einheitskosten in Zahlungsanträgen herangezogen, die bei der Kommission für ein Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms eingereicht werden, so werden die geltenden Einheitskosten auch bei allen Vorhaben verwendet, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte im Rahmen desselben operationellen Programms betreffen. Betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region und wird durch mehrere zwischengeschaltete Stellen umgesetzt, so gilt die Verpflichtung, die geltenden Einheitskosten in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen für alle Vorhaben zu verwenden, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte betreffen, nur auf Ebene der zwischengeschalteten Stelle, die die Einheitskosten verwendet.

2.
Anpassung der Beträge

Für die Einheitskosten in Nummer 2 darf der Betrag jedes Jahr basierend auf den neuesten Daten des Arbeitskostenindex (LCI)(11) zu Wirtschaftszweigen im Bereich „Erziehung und Unterricht” angepasst werden. Die Anpassungen erfolgen anhand der folgenden Formel:Angepasste vereinfachte Kostenoption1 Basis vereinfachte Kostenoption1 * LCErziehung und Unterricht neueste LC — Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig — Nennwert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt P, Erziehung und Unterricht) Für die Einheitskosten in Nummer 3 darf der Betrag jedes Jahr basierend auf den neuesten Daten des Arbeitskostenindex (LCI)(12) zu Wirtschaftszweigen im Bereich „Öffentliche Verwaltung” angepasst werden. Für den Stundensatz erfolgen die Anpassungen anhand der folgenden Formel:Angepasste vereinfachte Kostenoption2.1 Basis vereinfachte Kostenoption2.1 * LCöffentliche Verwaltung neueste LC — Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig — Nennwert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt O, Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung) Für den monatlichen bzw. den jährlichen Satz erfolgen die Anpassungen anhand der folgenden Formeln:Angepasste vereinfachteKostenoption2.2 Angepasste vereinfachte Kostenoption2.1 * Ti * 4,348121417Angepasste vereinfachte Kostenoption2.3 Angepasste vereinfachte Konstenoption2.2 * Ti * 52,177457 Ti — durchschnittlich pro Woche Vollzeitbeschäftigung gearbeitete Stunden [lfsa_ewhuis] in Land I; 4,348121417 — Anzahl der Arbeitstage pro Monat; 52,177457 — Anzahl der Wochen pro Jahr; Bei den ersten Einheitskosten in Nummer 4 (Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte) kann der Betrag jedes Jahr basierend auf den neuesten Daten des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI)(13) von Eurostat angepasst werden, insbesondere basierend auf dem jährlichen Durchschnittsindex für: Dienstleistungen (allgemeiner Index, Waren nicht eingeschlossen, „SERV” ) Catering ( „CP111” ); Beherbergung ( „CP112” ) und für Daten des Arbeitskostenindex (LCI)(14) für den Wirtschaftszweig „Erziehung und Unterricht” (NACE-Rev.-2, Abschnitt P). Angewandt werden die folgenden Formeln:
1.
HVPIneuste HVPIDienstleistungen neueste HVPICatering neueste HVPIBeherbergung neuste3

HVPI -– harmonisierter Verbraucherpreisindex — jährliche Daten (Durchschnittsindex und Veränderungsraten) [prc_hicp_aind]. COICOP dreistellig = Dienstleistungen (allgemeiner Index, Waren nicht eingeschlossen, „SERV” ) Catering ( „CP111” ); Beherbergung ( „CP112” ).

2.
Angepasste vereinfachte Kostenoption3.1 Basis vereinfachte Kostenoption3.1 *HVPIneuste LCErziehung und Unterricht neueste2

LC — Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig — Nennwert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a]. NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt P, Erziehung und Unterricht)

Für die zweiten Einheitskosten in Nummer 4 (Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird) darf der Betrag jedes Jahr basierend auf den neuesten Daten des Arbeitskostenindex (LCI)(15) zu Wirtschaftszweigen im Bereich „Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen” angepasst werden. Die Anpassungen erfolgen anhand der folgenden Formel:Angepasste vereinfachte Kostenoption3.2 Basis vereinfachte Kostenoption3.2 * LCsonstige wirtschaftliche Dienstleistungen neueste LC — Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig — Nennwert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a]. NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt N, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen)

3.1
Beträge für die Teilnahme an formaler Bildung (in EUR)(16)

ATBEBGCYCZDEEEELESFI*FRHUHR*
Frühkindliche Erziehung und BildungED06794n. v.14922078205963083023n. v.3451874054952451*2198
Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei JahrenED016874n. v.n. v.397n. v.10100n. v.n. v.307514701n. v.2457n. v.
Vorschulische BildungED02677862841492254420596308n. v.2976357773555495n. v.2716
GrundschulbildungED1885179389636898220564763339319840357387503117724592
Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)ED1_210411857910727301280473983401337144108827590517082181
Sekundarbereich IED2119811001512037860368080113538397250661175669771643n. v.
Sekundarbereich I — allgemeinbildendED2411981n. v.12328138368780113358372851351175670261612n. v.
Sekundarbereich I — berufsbildendED25n. v.n. v.n. v.n. v.2240n. v.3581n. v.n. v.n. v.n. v.5086n. v.
Sekundarbereich IIED311596103281085840634148085334835785660*6980925627081995
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)ED3_4109121032810898406333171933591301556607644916630241995
Sekundarbereich II — allgemeinbildendED349982100331012784230658358322129974899714090332314n. v.
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich —allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)ED34_449982100331012784728448286322129974899714090292314n. v.
Sekundarbereich II — berufsbildendED351269910535115911057*353878083536510873186921965840112826
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45)ED35_451147710535116611057352164283978304173187921942439222826
Postsekundarer, nicht tertiärer BereichED41573n. v.2318n. v.73338955035443n. v.n. v.58295057n. v.
Postsekundarer, nicht tertiärer BereichED44n. v.n. v.n. v.n. v.7176670n. v.n. v.n. v.n. v.6667n. v.n. v.
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildendED451573n. v.2318n. v.82937375035443n. v.n. v.56485057n. v.
Tertiärbereich — KurzstudiumED5131529808n. v.68281326648n. v.n. v.506188508883818n. v.
Tertiärbereich (Stufen 5-8)ED5-896767990935350719865981403692735659235640016453258
Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6-8)ED6-890277923383238941970598140369273197923556321678*n. v.
IE*ITLVLTLUMTNL*PLPTROSISKSEUK*
Frühkindliche Erziehung und BildungED0495737092622227217392413861531954268910093827*218913741*4536
Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei JahrenED01n. v.n. v.n. v.2184n. v.n. v.n. v.n. v.n. v.19294733*n. v.15638*2712
Vorschulische BildungED0249573709262222901739241386153195426899773458*218913074*4863
GrundschulbildungED165235428306225391743340806861249138287014612*273396098949
Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)ED1_267675669307024261711951688070253642629834509262597808550
Sekundarbereich IED2746760563250308616595732598312636500113264274*252297807819
Sekundarbereich I — allgemeinbildendED24746757523285229816595734185232636n. v.13264274*2478n. v.7713
Sekundarbereich I — berufsbildendED25n. v.576234882044n. v.494613302n. v.n. v.n. v.n. v.4155n. v.8295
Sekundarbereich IIED3762159503254230915618495475812468*4475*136733542554102008162
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)ED3_463945995*32712281152125001758123194475126033542570100168162
Sekundarbereich II — allgemeinbildendED34762159503234234713391475178922137n. v.30843923*213492458170
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)ED34_447621n. v.3234234713391476178922137n. v.30843923*231491318170
Sekundarbereich II — berufsbildendED35n. v.n. v.3285220817031619074222727*n. v.753727*278911794*8151
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45)ED35_453760n. v.3317219716315565374222441*n. v.1523727*2798108548515
Postsekundarer, nicht tertiärer BereichED43760n. v.34842186141752635056708n. v.475n. v.29305436*n. v.
Postsekundarer, nicht tertiärer BereichED44n. v.n. v.n. v.n. v.n. v.6178n. v.n. v.n. v.n. v.n. v.n. v.8954n. v.
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildendED453760n. v.34842186141752325056708n. v.475n. v.29304592n. v.
Tertiärbereich — KurzstudiumED5n. v.27132978n. v.20512646363589627n. v.n. v.1339*27266392637
Tertiärbereich (Stufen 5-8)ED5-85084233417411631269408994632022871948*189446382223104102471
Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6–8)ED6-86562233215391631276649450632022851948*18944638*2223104102471

3.2
Beträge für Beschäftigte und Arbeitslose sowie Arbeitsvermittlungsdienste (in EUR)

Land3.2.1 Betrag pro Teilnehmer, der den erfolgreichen Abschluss einer Schulung nachweisen kann3.2.2 Stundensatz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten3.2.3 Monatlicher Satz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten3.2.4 Jährlicher Satz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten3.2.5 Stundensatz für die Schulung von Beschäftigten3.2.6 Stundenlohn für Beschäftigte
Österreich245040,9975579068137,3129,65
Belgien354944,0278669439225,0332,57
Bulgarien8814,0772286606,752,45
Zypern297632,3658547024920,3012,44
Kroatien76911,6220612473711,507,54
Tschechien72614,1425513060711,729,16
Dänemark611659,02985411824342,7233,97
Estland96318,1732003840117,579,22
Finnland588545,0078669438940,6028,91
Frankreich651249,82877410528737,9326,22
Deutschland735645,8281699802638,5026,51
Griechenland215522,2442455094018,8212,40
Ungarn212713,3523512821118,266,60
Irland1196437,6266748008735,0630,19
Italien37353,6059477136228,1924,29
Lettland98410,341813217519,469,47
Litauen172210,501826219069,094,47
Luxemburg2013237,0665427850831,5625,51
Malta261015,6828703443918,288,37
Niederlande521938,4868108172534,7323,91
Polen6807,1312941552212,585,65
Portugal108222,954162499419,2011,46
Rumänien113713,532371284460,413,85
Slowakei5339,2216521981813,1215,45
Slowenien93425,8146455574520,838,77
Spanien278621,0437144457118,4219,11
Schweden803352,27925011100663,8235,94
Vereinigtes Königreich646127,2350316037339,8917,01

3.3.
Auf die Beträge für die angegebenen regionalen Programme anzuwendender Index

Belgien1,00Frankreich1,00
Brüssel-Hauptstadt1,26Île-de-France1,32
Flandern0,97Champagne-Ardenne0,88
Wallonien0,91Picardie0,91
Haute-Normandie0,96
Deutschland1,00Centre0,89
Baden-Württemberg1,08Basse-Normandie0,86
Bayern1,05Bourgogne0,87
Berlin0,98Nord-Pas-de-Calais0,95
Brandenburg0,82Lorraine0,90
Bremen1,06Alsace0,97
Hamburg1,21Franche-Comté0,89
Hessen1,12Pays de la Loire0,90
Mecklenburg-Vorpommern0,79Bretagne0,86
Niedersachsen0,93Poitou-Charentes0,83
Nordrhein-Westfalen1,02Aquitaine0,87
Rheinland-Pfalz0,96Midi-Pyrénées0,91
Saarland0,98Limousin0,84
Sachsen0,81Rhône-Alpes0,97
Sachsen-Anhalt0,82Auvergne0,86
Schleswig-Holstein0,87Languedoc-Roussillon0,84
Thüringen0,82Provence-Alpes-Côte d’Azur0,93
Corse0,93
Griechenland1,00Guadeloupe1,01
Anatoliki Makedonia, Thraki0,81Martinique0,90
Kentriki Makedonia0,88Guyane0,99
Dytiki Makedonia1,12La Réunion0,83
Ipeiros0,79Mayotte0,64
Thessalia0,83
Ionia Nisia0,82Italien1,00
Dytiki Ellada0,81Piemonte1,04
Sterea Ellada0,90Valle d’Aosta1,00
Peloponnisos0,79Liguria1,01
Attiki1,23Lombardia1,16
Voreio Aigaio0,90Provincia Autonoma di Bolzano/Bozen1,15
Notio Aigaio0,97Provincia Autonoma di Trento1,04
Kriti0,83Veneto1,03
Friuli-Venezia Giulia1,08
Spanien1,00Emilia-Romagna1,06
Galicia0,88Toscana0,95
Principado de Asturias0,98Umbria0,87
Cantabria0,96Marche0,90
País Vasco1,17Lazio1,07
Comunidad Foral de Navarra1,07Abruzzo0,89
La Rioja0,92Molise0,82
Aragón0,98Campania0,84
Comunidad de Madrid1,18Puglia0,82
Castilla y León0,91Basilicata0,86
Castilla-la Mancha0,88Calabria0,75
Extremadura0,84Sicilia0,86
Cataluña1,09Sardegna0,84
Comunidad Valenciana0,91
Illes Balears0,96Portugal1,00
Andalucía0,87Norte0,86
Región de Murcia0,84Algarve0,87
Ciudad Autónoma de Ceuta1,07Centro0,84
Ciudad Autónoma de Melilla1,04Área Metropolitana de Lisboa1,33
Canarias0,91Alentejo0,91
Região Autónoma dos Açores0,91
Polen1,00Região Autónoma da Madeira0,95
Lódzkie0,75
Mazowieckie1,26Vereinigtes Königreich1,00
Malopolskie1,05England1,01
Slaskie1,19Wales0,83
Lubelskie0,60Scotland0,99
Podkarpackie0,81Northern Ireland0,83
Swietokrzyskie0,63
Podlaskie0,73
Wielkopolskie1,16
Zachodniopomorskie1,06
Lubuskie0,88
Dolnoslaskie1,22
Kujawsko-Pomorskie0,91
Warminsko-Mazurskie0,83
Pomorskie0,78

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