ANHANG VII VO (EU) 2021/702

ANHANG XI

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Litauen

1.
Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR)
1.
Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt des OP 2014LT16MAOP001
Arbeitslose, die erfolgreich eine langfristige formale Bildung absolviert haben Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer langfristigen formalen Bildung mit einer Dauer von mindestens 184 Tagen erhalten haben 3460,33
2.
Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt des OP 2014LT16MAOP001
Arbeitslose, die erfolgreich eine mittelfristige formale Bildung absolviert haben Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer mittelfristigen formalen Bildung mit einer Dauer von zwischen 97 und 183 Tagen erhalten haben 2508,12
3.
Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt des OP 2014LT16MAOP001
Arbeitslose, die erfolgreich eine kurzfristige formale Bildung absolviert haben Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer kurzfristigen formalen Bildung mit einer Dauer von mindestens 96 Tagen erhalten haben 872,66
4.
Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt des OP 2014LT16MAOP001
Arbeitslose, die erfolgreich eine nicht formale Bildung absolviert haben Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer nicht formalen Bildung erhalten haben 1136,97
5.
Schulungen für Beschäftigte privater Unternehmen und Bereitstellung von Dienstleistungen im Rahmen der Prioritätsachsen 7, 8, 9, 10 des OP 2014LT16MAOP001
1.
Stundensatz des Gehalts, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird
2.
Stundensatz des Gehalts, der einem direkten Mitarbeiter(1) des Vorhabens gezahlt wird

Gehälter der Teilnehmer und direkte Personalkosten

Gelten sowohl das Gehalt der Teilnehmer als auch die direkten Personalkosten des Vorhabens als förderfähige Kosten, so kann der entsprechende Betrag für jede Kategorie erstattet werden.

1.
Anzahl der abgeschlossenen Schulungsstunden pro Teilnehmer (Beschäftigte privater Unternehmen)(2)
2.
Anzahl der an dem Vorhaben gearbeiteten Stunden(3) pro Mitglied des direktem Personals

Für die Wirtschaftszweige I, H, R, S, A, N, E, F, L, G, P gemäß der NACE-2-Klassifikation(4):

6,65

Für die Wirtschaftszweige C, Q, B, D, M gemäß der NACE-2-Klassifikation(5):

9,03

Für die Wirtschaftszweige K und J gemäß der NACE-2-Klassifikation(6):

14,28

6.
Schulungen für öffentliche Bedienstete im Rahmen der Prioritätsachsen 8, 9, 10 des OP 2014LT16MAOP001
Stundenlohn, der einem öffentlichen Bediensteten(7) während einer Schulung gezahlt wird Gehälter der Teilnehmer Zahl der abgeschlossenen Schulungsstunden pro Teilnehmer(8) 7,43
7.
Beschäftigungsbeihilfen und Lernen am Arbeitsplatz für neu angestellte Personen im Rahmen der Prioritätsachse 7 des OP 2014LT16MAOP001
Stundensatz der Beihilfe, die an einen Arbeitgeber für jede angestellte Person gezahlt wird Lohnzuschuss
1.
Anzahl der Arbeitsstunden der Teilnehmer(9), wenn die Beschäftigungsbeihilfe 50 %, 60 % bzw. 75 % des Lohns des Teilnehmers abdeckt und kein Lernen am Arbeitsplatz notwendig ist
2.
Anzahl der Arbeitsstunden der Teilnehmer(10), wenn Lernen am Arbeitsplatz angeboten wird(11) und die Beschäftigungsbeihilfe 50 %, 60 % bzw. 75 % des Lohns des Teilnehmers abdeckt
1.
Bezuschusster Lohn Einheitskosten
50 % 2,43
60 % 2,91
75 % 3,64
2.
Bezuschusster Lohn Einheitskosten
50 % 2,48
60 % 2,96
75 % 3,69
8.
Aufbau wissenschaftlicher Kenntnisse durch Forschungsaktivitäten im Rahmen der Prioritätsachse 9 des OP 2014LT16MAOP001
Stundensatz des an eine Forschungskraft oder einen technischen Mitarbeiter während der Arbeit an einem Forschungsprojekt gezahlten Gehalts Gehalt der Teilnehmer Anzahl der abgeschlossenen Arbeitsstunden der Teilnehmer(12) Position Einheitskosten
niederrangiger Forschungsbeauftragter 12,13
Forschungsbeauftragter 14,23
hochrangiger Forschungsbeauftragter 18,18
leitender Forschungsbeauftragter 27,79
technischer Mitarbeiter 6,88
9.
Beihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder Beihilfe zur Anpassung eines Arbeitsplatzes im Rahmen der Prioritätsachse 7 des OP 2014LT16MAOP001
Nach Maßgabe der Artikel 45, 46 und 47 des litauischen Beschäftigungsgesetzes geschaffene oder angepasste Arbeitsplätze(13) Alle förderfähigen Kosten(14) Anzahl der geschaffenen oder angepassten Arbeitsplätze

13272,55

Bei Teilzeitarbeitsplätzen wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit ermittelt

Bei Menschen mit Behinderung wird der Unterstützungsbeitrag nicht proportional zur erwarteten Arbeitszeit (Stunden) gekürzt; es ist der volle Betrag zu zahlen

2.
Anpassung der Beträge

Die oben genannten Beträge können bis zum zweiten Quartal eines Jahres angepasst werden unter Berücksichtigung im Jahr N der Inflationsrate der Verbraucherpreise (Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI), veröffentlicht unter https://osp.stat.gov.lt/en/statistiniu-rodikliu-analize#/ für Jahr N-1. Diese Beträge der Einheitskosten 1 bis 4 können auch angepasst werden, durch Ersetzen

des nationalen Mindestlohns in Litauen;

der maximalen Kosten für berufsbildende Maßnahmen;

des Ausbildungsstipendiumskoeffizienten gemäß Gesetz der Republik Litauen zur Unterstützung der Beschäftigung;

des Kilometergelds gemäß Verordnung des Ministers für soziale Sicherheit und Arbeit (20. Juli 2010, Verordnung Nr. A1-352 zur Annahme des Kilometergelds) in der Berechnungsmethode; und

des Pauschalsatzes für indirekte Kosten gemäß Schema zur Anwendung des Pauschalsatzes auf indirekte Kosten, das in der Verordnung des Finanzministers genehmigt wurde (8. Oktober 2014, Verordnung Nr. 1K-316 zur Annahme der Verordnung über die Projektverwaltung und -finanzierung);

in der Berechnungsmethode, wobei die Gesamtkosten der beruflichen Bildungsmaßnahme folgende Posten umfassen: Dienstleistungskosten für die berufliche Bildung, Stipendien für die berufliche Bildung, Reisekosten zum Ort der beruflichen Bildung und zurück, Kosten für die Unterkunft, Kosten der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen und Impfungen gegen Infektionskrankheiten und indirekte Kosten. Die Beträge der Einheitskosten 5 dürfen im Jahr N einmal im Jahr neu berechnet werden, wenn das litauische Statistikamt (Statistics Lithuania) die jährlichen (bzw. bei deren Fehlen die vierteljährlichen) Daten zum Durchschnittslohn aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweig für das Jahr N-1 veröffentlicht. Die Anpassung erfolgt spätestens im zweiten Quartal des Jahres N(15). Die Beträge werden auf Grundlage der Daten zu den Durchschnittslöhnen und -gehältern aus dem Jahr N-1 (bei jährlichen Daten) oder aus den letzten vier Quartalen (bei vierteljährlichen Daten) neu berechnet. Die Beträge der Einheitskosten 5 dürfen ferner neu berechnet werden, wenn die — vom Arbeitgeber entrichteten — Beiträge der staatlichen Sozialversicherung und die Beiträge zum Garantiefonds und zum Fonds für die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen mit bestehenden Rechtsakten der Republik Litauen geändert werden. Die Beträge für die Einheitskosten 6 können angepasst werden bei Änderungen:

der Höhe der durchschnittlichen Monatslöhne (brutto) im öffentlichen Sektor im vorangegangenen Kalenderjahr, wie vom litauischen Statistikamt angegeben;

der Beitragssätze (in Prozent) der Sozialversicherung oder des Garantiefonds, die in Rechtsakten der Republik Litauen oder Rechtsakten zur Regelung der Dauer von Jahresurlaub festgelegt wurden.

Der Betrag darf am 1. Juli jedes Jahres angepasst werden und gilt nur für neue Verträge. Die Beiträge der Einheitskosten 7 dürfen im Jahr N jährlich angepasst werden; herangezogen wird der Monatslohnindex (brutto) des Jahres N-1, wie vom litauischen Statistikamt im Vergleich zum Jahr N-2 angegeben(16). Die Beträge der Einheitskosten 8 dürfen im Jahr N jährlich anhand des Monatslohnindexes (brutto) nach Maßgabe der Klassifikation des Wirtschaftszweigs (M72 Forschung und Entwicklung) des Jahres N-1, wie vom litauischen Statistikamt im Vergleich zum Jahr N-2 angegeben, angepasst werden(17). Der Betrag der Einheitskosten 9 darf jährlich im Jahr N am Jahresanfang angepasst werden; dabei werden die (öffentlichen) Informationen des litauischen Statistikamtes (Statistics Lithuania) berücksichtigt und der geänderte Verbraucherpreis herangezogen, der basierend auf dem Verbraucherpreisindex(18) des Jahres N-1 im Vergleich zum Jahr N-2 berechnet wurde.

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