Präambel VO (EU) 2021/702

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Blick auf eine vereinfachte Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds (ESF) und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten ist es angebracht, das Anwendungsgebiet der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung an die Mitgliedstaaten zu erweitern. Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben an die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten übermittelt oder von Eurostat veröffentlicht werden, sowie auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Methoden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 und des Pauschalsatzes nach Maßgabe von Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
(2)
Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kosten der jeweiligen Vorhabenarten können die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und der Pauschalfinanzierungen je nach Art des Vorhabens und nach Mitgliedstaat variieren, um den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
(3)
Frankreich, Tschechien, Malta, Italien, Deutschland, Österreich, Litauen, Polen, Zypern, Kroatien und Portugal haben Methoden gemeldet, die darauf abstellen, entweder bestehende standardisierte Einheitskosten zu ändern oder zusätzliche standardisierte Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission in Bezug auf Vorhabenarten, die noch nicht unter die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission(3) fallen, zu definieren.
(4)
Für die standardisierten Einheitskosten, die sich auf Vorhaben zur Unterstützung von Bildungsmaßnahmen und Beratungsdiensten beziehen und für alle Mitgliedstaaten gelten, sollten die Beträge entsprechend den Änderungen der Kosten aktualisiert werden.
(5)
Für Vorhaben, bei denen die Durchführung einer Maßnahme infolge der restriktiven Maßnahmen der zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus beeinträchtigt ist, sollten Bedingungen für die Nutzung der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen festgelegt werden.
(6)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22).

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