Präambel VO (EU) 2021/704
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2018 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Da es die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, im Folgenden „CDSOA” ) mit ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EU) 2018/196 ein zusätzlicher Ad-valorem-Zoll von 4,3 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt. Die Kommission muss im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, den Umfang dieser Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union anpassen. 2020 wurde der Umfang der Aussetzung auf einen zusätzlichen Wertzoll von 0,012 % angepasst und die Verordnung (EU) 2018/196 wurde entsprechend geändert.(2)
- (2)
- Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2020 (1. Oktober 2019 bis 30. September 2020) erhoben wurden. Den von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA veröffentlichten Daten zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 236314,72 USD.
- (3)
- Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile und folglich auch der Umfang der Aussetzung hat zugenommen. Der Umfang der Aussetzung kann jedoch nicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/196 oder durch Streichung von dieser Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung angepasst werden, da alle Waren auf der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/196 bereits zu Anhang I hinzugefügt wurden. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die vier in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben, und die Höhe des Zusatzzolls sollte geändert und der Einfuhrzoll sollte auf 0,1 % festgesetzt werden.
- (4)
- Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 0,1 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten einem Handelswert von höchstens 236314,72 USD.
- (5)
- Damit Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des Zusatzzolls vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
- (6)
- Die Verordnung (EU) 2018/196 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 44 vom 16.2.2018, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/578 der Kommission vom 21. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 133 vom 28.4.2020, S. 1).
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