ANHANG VO (EU) 2021/705

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer B.2.2. erhält folgende Fassung:

B.2.2.
Anzahl der Einzelproben

Bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten muss die Sammelprobe mindestens 1 kg oder 1 Liter betragen, außer wenn dies nicht durchführbar ist, z. B. wenn eine Einzelpackung oder -einheit beprobt wird. Bei Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten muss die Sammelprobe mindestens 100 g oder 100 ml betragen. Bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, muss die Mindestanzahl der einer Partie oder Teilpartie zu entnehmenden Einzelproben den Angaben in Tabelle 3 entsprechen. Bei flüssigen Massengütern ist die Partie oder Teilpartie unmittelbar vor der Probenahme manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen, sofern dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann von einer homogenen Verteilung der Kontaminanten in der jeweiligen Partie oder Teilpartie ausgegangen werden. Daher beträgt die Anzahl der Einzelproben aus einer Partie oder Teilpartie zur Bildung der Sammelprobe drei Einzelproben. Besteht die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten, ist bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, die Zahl der Packungen oder Einheiten, die die Sammelprobe bildet, gemäß Tabelle 4a zu wählen. Das Gewicht/Volumen der Einzelproben muss annähernd gleich sein. Bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten muss das Gewicht/Volumen einer Einzelprobe mindestens 100 g oder 100 ml betragen und zusammen eine Sammelprobe von mindestens ca. 1 kg oder 1 Liter ergeben. Bei getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten muss das Gewicht/Volumen einer Einzelprobe mindestens 35 g oder 35 ml betragen und zusammen eine Sammelprobe von mindestens ca. 100 g oder 100 ml ergeben. Die Höchstgehalte für anorganisches Zinn beziehen sich auf den Inhalt einer Dose, jedoch kann aus praktischen Gründen mit einer Sammelprobe gearbeitet werden. Ergibt sich aus der Analyse, dass der Gehalt in der Sammelprobe von Dosen knapp unterhalb des Höchstgehalts liegt, und besteht der Verdacht, dass einzelne Dosen diesen Höchstgehalt überschreiten, müssen weitere Untersuchungen durchgeführt werden. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist die Mindestanzahl und die Mindestgröße der Einzelproben gemäß Tabelle 4b zu wählen. Lässt sich das unter Nummer B.2. dargelegte Probenahmeverfahren nicht anwenden, weil es unzumutbare Auswirkungen für den Handel hat (z. B. aufgrund der Verpackungsformen oder weil die Partie beschädigt würde), oder lässt sich das unter Nummer B.2. festgelegte Probenahmeverfahren in der Praxis unmöglich anwenden, so kann ein anderes Probenahmeverfahren angewandt werden, vorausgesetzt, es ist für die beprobte Partie oder Teilpartie ausreichend repräsentativ und es ist vollständig dokumentiert. Dies ist in dem unter Nummer B.1.8. dieses Anhangs genannten Protokoll zu vermerken.

Tabelle 1

Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern

Gewicht der Partie (Tonnen)Gewicht oder Anzahl der Teilpartien
≥ 1500500 Tonnen
> 300 und < 15003 Teilpartien
≥ 100 und ≤ 300100 Tonnen
< 100

Tabelle 2

Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Nicht-Massengütern

Gewicht der Partie (Tonnen)Gewicht oder Anzahl der Teilpartien
≥ 1515-30 Tonnen
< 15

Tabelle 3

Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind, bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln

Gewicht oder Volumen der Partie/Teilpartie (in Kilogramm oder Liter)Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben
< 503
≥ 50 und ≤ 5005
> 50010

Tabelle 4a

Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten von Lebensmitteln besteht, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln

Zahl der Packungen oder Einheiten in der Partie/TeilpartieZahl der zu entnehmenden Packungen oder Einheiten
≤ 25mindestens 1 Packung oder Einheit
26-100etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten
> 100etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten

Tabelle 4b

Mindestanzahl und Mindestgröße der Einzelproben für Nahrungsergänzungsmittel

Umfang der Partie (Zahl der Packungen)Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bildenGröße der Einzelprobe
1-501Gesamtinhalt der Packung
51-2502Gesamtinhalt der Packung
251-10004Aus jeder zur Beprobung herangezogenen Einzelhandelspackung die Hälfte des Inhalts der Packung
> 10004 + 1 Packungen je 1000 Einzelhandelspackungen, höchstens aber 25 Einzelhandelspackungen

≤ 10 Packungen: aus jeder Einzelhandelspackung die Hälfte des Inhalts der Packung

> 10 Packungen: aus jeder Einzelhandelspackung wird die gleiche Menge entnommen, sodass die Probe dem Inhalt von 5 Einzelhandelspackungen entspricht

Unbekannt (gilt nur für den elektronischen Handel)1Gesamtinhalt der Packung

2.
Unter Nummer C.3.3.1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

a)
Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn und anorganisches Arsen

Tabelle 5

Merkmal Kriterium
Geltung Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
Spezifizität Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen
Wiederholbarkeit (RSDr) HORRATr unter 2
Wiederholbarkeit (RSDR) HORRATR unter 2
Wiederfindungsrate Es gelten die Bestimmungen unter Nummer D.1.2.
LOD = drei Zehntel der LOQ
LOQ Anorganisches Zinn ≤ 10 mg/kg
Blei Höchstgehalt ≤ 0,02 mg/kg 0,02 < Höchstgehalt < 0,1 mg/kg Höchstgehalt ≥ 0,1 mg/kg
≤ ML ≤ zwei Drittel des Höchstgehalts ≤ ein Fünftel des Höchstgehalts
Cadmium, Quecksilber, anorganisches Arsen Höchstgehalt ≤ 0,02 mg/kg 0,02 < Höchstgehalt < 0,1 mg/kg Höchstgehalt ≥ 0,1 mg/kg
≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts ≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts ≤ ein Fünftel des Höchstgehalts

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