ANHANG VO (EU) 2021/705
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer B.2.2. erhält folgende Fassung:
- B.2.2.
- Anzahl der Einzelproben
Tabelle 1
Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern
Gewicht der Partie (Tonnen) Gewicht oder Anzahl der Teilpartien ≥ 1500 500 Tonnen > 300 und < 1500 3 Teilpartien ≥ 100 und ≤ 300 100 Tonnen < 100 — Tabelle 2
Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Nicht-Massengütern
Gewicht der Partie (Tonnen) Gewicht oder Anzahl der Teilpartien ≥ 15 15-30 Tonnen < 15 — Tabelle 3
Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind, bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln
Gewicht oder Volumen der Partie/Teilpartie (in Kilogramm oder Liter) Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben < 50 3 ≥ 50 und ≤ 500 5 > 500 10 Tabelle 4a
Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten von Lebensmitteln besteht, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln
Zahl der Packungen oder Einheiten in der Partie/Teilpartie Zahl der zu entnehmenden Packungen oder Einheiten ≤ 25 mindestens 1 Packung oder Einheit 26-100 etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten > 100 etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten Tabelle 4b
Mindestanzahl und Mindestgröße der Einzelproben für Nahrungsergänzungsmittel
Umfang der Partie (Zahl der Packungen) Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden Größe der Einzelprobe 1-50 1 Gesamtinhalt der Packung 51-250 2 Gesamtinhalt der Packung 251-1000 4 Aus jeder zur Beprobung herangezogenen Einzelhandelspackung die Hälfte des Inhalts der Packung > 1000 4 + 1 Packungen je 1000 Einzelhandelspackungen, höchstens aber 25 Einzelhandelspackungen ≤ 10 Packungen: aus jeder Einzelhandelspackung die Hälfte des Inhalts der Packung
> 10 Packungen: aus jeder Einzelhandelspackung wird die gleiche Menge entnommen, sodass die Probe dem Inhalt von 5 Einzelhandelspackungen entspricht
Unbekannt (gilt nur für den elektronischen Handel) 1 Gesamtinhalt der Packung - 2.
-
Unter Nummer C.3.3.1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
- a)
-
Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn und anorganisches Arsen
Tabelle 5
Merkmal Kriterium Geltung Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 Spezifizität Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen Wiederholbarkeit (RSDr) HORRATr unter 2 Wiederholbarkeit (RSDR) HORRATR unter 2 Wiederfindungsrate Es gelten die Bestimmungen unter Nummer D.1.2. LOD = drei Zehntel der LOQ LOQ Anorganisches Zinn ≤ 10 mg/kg Blei Höchstgehalt ≤ 0,02 mg/kg 0,02 < Höchstgehalt < 0,1 mg/kg Höchstgehalt ≥ 0,1 mg/kg ≤ ML ≤ zwei Drittel des Höchstgehalts ≤ ein Fünftel des Höchstgehalts Cadmium, Quecksilber, anorganisches Arsen Höchstgehalt ≤ 0,02 mg/kg 0,02 < Höchstgehalt < 0,1 mg/kg Höchstgehalt ≥ 0,1 mg/kg ≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts ≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts ≤ ein Fünftel des Höchstgehalts
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