Präambel VO (EU) 2021/715

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sind bestimmte Anforderungen an Unternehmergruppen festgelegt. Im Interesse einer harmonisierten Auslegung des Konzepts der räumlichen Nähe der Mitglieder einer Unternehmergruppe sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Tätigkeiten der Mitglieder im selben Land stattfinden müssen.
(2)
Für die Festlegung von Mindestanforderungen an die Einrichtung und Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen (IKS) sollten folgende Aspekte definiert werden: Registrierung der Mitglieder, interne Inspektionen, Zulassung neuer Mitglieder oder neuer Produktionseinheiten oder Tätigkeiten bestehender Mitglieder, Schulung von IKS-Inspektoren, Maßnahmen bei Verstößen und interne Rückverfolgbarkeit.
(3)
In diesem Zusammenhang sollte die Anforderung, einen IKS-Verwalter und einen oder mehrere IKS-Inspektoren zu benennen, hinzugefügt werden, um die ordnungsgemäße Umsetzung des IKS durch das zuständige Personal zu gewährleisten.
(4)
Um einen harmonisierten Bewertungsrahmen für das IKS zu schaffen, sollte außerdem eine Liste von Situationen aufgenommen werden, die als mangelhaft zu betrachten sind.
(5)
Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

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