ANHANG VO (EU) 2021/716
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Teil I Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:
- 1.3.
-
Abweichend von Nummer 1.1 ist Folgendes zulässig:
- a)
- die Produktion von Sprossen, d. h. Sprossen, Keimen und Kresse, die ausschließlich von den Nährstoffreserven im Saatgut leben, durch die Befeuchtung in klarem Wasser, sofern das Saatgut ökologisch/biologisch ist. Die Verwendung von Kultursubstrat ist verboten, mit Ausnahme der Verwendung eines inerten Mediums, das ausschließlich dazu bestimmt ist, das Saatgut feucht zu halten, sofern die Bestandteile dieses inerten Mediums gemäß Artikel 24 zugelassen sind;
- b)
- die Gewinnung von Chicoréesprossen, einschließlich durch Eintauchen in klares Wasser, sofern das Pflanzenvermehrungsmaterial ökologisch/biologisch ist. Die Verwendung eines Kultursubstrats ist nur zulässig, wenn seine Bestandteile gemäß Artikel 24 zugelassen sind.
- 2.
-
Teil III wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 3.1.3.4 wird folgender Absatz angefügt:
Während der Abwachsphase und in früheren Lebensstadien in Brutanlagen und Aufzuchtbecken darf ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin verwendet werden, um das Nahrungsangebot für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) zu ergänzen und so die erforderliche Futtermittelmenge bereitstellen zu können.
- b)
-
In Nummer 3.1.4.2 erhält Buchstabe e folgende Fassung:
- e)
-
Parasitenbehandlungen, obligatorische Seuchenbekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten ausgenommen, unterliegen folgenden Beschränkungen:
- i)
- bei Lachs höchstens zwei Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten eine Behandlung pro Jahr;
- ii)
- bei allen anderen Arten außer Lachs zwei Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 12 Monaten eine Behandlung pro Jahr;
- iii)
- bei allen Arten unabhängig von der Länge des Produktionszyklus der Art insgesamt höchstens vier Behandlungen;.
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