Artikel 12 VO (EU) 2021/725

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Kapitel I und II sowie Kapitel III Abschnitte 3 und 4 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Kapitel III Abschnitte 1 und 2 gelten mit Wirkung vom 16. Oktober 2020.

Kapitel III Abschnitt 5 gilt mit Wirkung vom 1. August 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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