Artikel 8 VO (EU) 2021/731
Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen
(1) Die der ESMA zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen Drittstaaten-CCPs und verbundene Dritte, an die die Drittstaaten-CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, übertragenen Befugnisse unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Verstoßes folgt. Bei andauernden oder fortgesetzten Verstößen beginnt die Verjährungsfrist gleichwohl an dem Tag, an dem der Verstoß beendet ist.
(3) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung eines Verstoßes, der in Anhang III die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgelistet ist, gerichtete Handlung der ESMA unterbrochen. Die Verjährungsfrist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem die Handlung der Person, die einer Untersuchung oder einem Verfahren in Bezug auf einen Verstoß in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt, gemeldet wird.
(4) Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Frist von Neuem beginnt. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.
(5) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird solange ausgesetzt, wie in Bezug auf den Beschluss der ESMA Verfahren vor der Beschwerdestelle im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne des Artikels 25n der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anhängig sind.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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