Präambel VO (EU) 2021/731

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 25i Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) geändert. Durch diese Änderungen wurde die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unter anderem um die Befugnis für die Kommission ergänzt, weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen Drittstaaten-CCPs und verbundene Dritte, an die Drittstaaten-CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu erlassen. Diese Verfahrensvorschriften sollten insbesondere Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen beinhalten.
(2)
In Artikel 41 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Recht jeder Person verankert, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige oder ihre Interessen stark beeinträchtigende individuelle Maßnahme getroffen wird; ebenso ist dort das Recht jeder Person auf Akteneinsicht unter Wahrung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit und des Berufs- sowie des Geschäftsgeheimnisses festgeschrieben.
(3)
Um sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte von Drittstaaten-CCPs und verbundenen Dritten, die ESMA-Verfahren unterliegen, eingehalten werden, und um zu gewährleisten, dass die ESMA bei ihren Vollstreckungsbeschlüssen allen einschlägigen Fakten Rechnung trägt, sollte die ESMA die Drittstaaten-CCP oder verbundene Dritte oder sonstige betroffene Personen anhören. Folglich sollte Drittstaaten-CCPs und verbundenen Dritten das Recht auf schriftliche Eingaben zur Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten und der ESMA gewährt werden, einschließlich bei wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Auflistung der Prüfungsfeststellungen. Ferner sollten der Untersuchungsbeauftragte und die ESMA die Möglichkeit haben, Drittstaaten-CCPs und verbundene Dritte aufzufordern, bei einer mündlichen Anhörung weitere Erklärungen zu liefern, insofern der Untersuchungsbeauftragte oder die ESMA der Auffassung sind, dass bestimmte Elemente der schriftlichen Eingaben für den Untersuchungsbeauftragten oder die ESMA nicht hinreichend klar oder detailliert und weiter zu erläutern sind.
(4)
Ebenso muss zwischen dem Untersuchungsbeauftragten, der von der ESMA im Einklang mit Artikel 25i der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ernannt wird, und der ESMA selbst Transparenz sichergestellt sein. Eine solche Transparenz erfordert, dass die Akte des Untersuchungsbeauftragten neben der Auflistung der Prüfungsfeststellungen etwaige Ausführungen der Drittstaaten-CCPs oder verbundener Dritter, die Auflistung der Prüfungsfeststellungen, auf deren Grundlage diese Drittstaaten-CCPs oder verbundenen Dritten ihre Ausführungen eingereicht haben, und das Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung enthält.
(5)
Nach Artikel 25l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hat die ESMA die Möglichkeit, Interimsbeschlüsse zur Verhängung von Geldstrafen oder Zwangsgeldern zu erlassen, ohne dass Personen, die Gegenstand von Untersuchungen oder Verfahren sind, vorher angehört werden, falls dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen. Um die Wirksamkeit der Befugnis der ESMA zum Erlass von Interimsbeschlüssen sicherzustellen, sollten Drittstaaten-CCPs und verbundene Dritte, die Gegenstand einer Untersuchung sind, nicht das Recht haben dürfen, die Akte einzusehen oder angehört zu werden, bevor der Untersuchungsbeauftragte die Akte mit seinen Prüfungsfeststellungen der ESMA vorgelegt oder die ESMA ihren Interimsbeschluss erlassen hat. Um die Verteidigungsrechte zu wahren, sollten die Drittstaaten-CCPs und verbundenen Dritten gleichwohl das Recht besitzen, ihre Akte einzusehen, sobald der Untersuchungsbeauftragte die Akte mit seiner Auflistung der Prüfungsfeststellungen der ESMA vorgelegt hat, und so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses durch die ESMA angehört zu werden.
(6)
Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten bei Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen oder Zwangsgeldern die bestehenden Rechtsvorschriften der Union, die auf die Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen anwendbar sind, die Erfahrung der ESMA mit der Anwendung solcher Rechtsvorschriften in Bezug auf Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die Tatsache, dass Drittstaaten-CCPs außerhalb der Union niedergelassen sind, sowie die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass die ESMA Vollstreckungsmaßnahmen mit den Behörden in solchen Drittländern abspricht. Die Verjährungsfristen sollten im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union für Rechtsakte des Rates und der Kommission und insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(3) berechnet werden.
(7)
Nach Artikel 25m Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind die Beträge, die den von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgeldern entsprechen, dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zuzuweisen. Von der ESMA erhobene Geldbußen und Zwangsgelder sollten auf ein zu verzinsendes Konto überwiesen werden, bis sie rechtskräftig werden. Die von der ESMA erhobenen Beträge sollten für jeden Beschluss zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern auf ein separates Konto oder ein Unterkonto überwiesen werden, um bis zur Rechtskraft des Beschlusses Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
(8)
Im Interesse der unmittelbaren Ausübung wirksamer Aufsichts- und Vollstreckungsbefugnisse durch die ESMA sollte diese Verordnung vordringlich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1).

(3)

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

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